Drunk driving with 0.5 to under 0.8‰ is only an offence

STAPP.2005.2Übriges Gericht10.05.2006Modified

Zusammenfassung

The accused drank about half a liter of white wine before driving and reached a blood alcohol concentration of 0.69‰. The appellate criminal chamber held that, under the post-2005 law, driving with a BAC between 0.5 and under 0.8‰ is no longer a crime but only an offence. Because the conduct had already been punishable under the old law, Art. 2(2) StGB did not prevent conviction. The accused acted at least with eventual intent and was found guilty of driving a motor vehicle in an intoxicated state as an offence.

Regest

Art. 31 Abs. 2, Art. 91 Abs. 1 SVG; Art. 2 Abs. 2 StGB: Fahren mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 bis unter 0,8‰ ist nach neuem Recht nicht mehr als Vergehen, sondern nur noch als Übertretung strafbar. Das neue Recht ist gegenüber dem alten milder, wenn die Tat auch altrechtlich strafbar war; Art. 2 Abs. 2 StGB führt dann nicht zum Wegfall der Strafbarkeit. Die Fahrunfähigkeit gilt ab 0,5‰ als erwiesen; die Qualifikation als schwerere Widerhandlung setzt 0,8‰ voraus. Eventualvorsatz genügt, wenn der Lenker trotz erkennbarer Beeinträchtigung weiterfährt (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** STAPP.2005.2**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:11.05.2006
FindInfo-Nummer:O_ST.2006.496
Titel:** Fahren in angetrunkenem Zustand**
Resümee:** Art. 31 Abs. 2 i.V.m. 91 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 2 StGB. Fahren mit einem Blutalkoholgehalt im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 ‰ kann nach der neurechtlichen Konzeption nur noch als Übertretung bestraft werden.**
SOG 2006 Nr. 11 ** Art. 31 Abs. 2 i.V.m. 91 Abs. 1 SVG, Art. 2 Abs. 2 StGB.** Fahren mit einem Blutalkoholgehalt im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 ‰ kann nach der neurechtlichen Konzeption nur noch als Übertretung bestraft werden. * Sachverhalt:* Der Beschuldigte konsumierte vor Fahrtantritt etwa einen halben Liter Weisswein, was zu einer Blutalkoholkonzentration im Bereich von 0,69 ‰ führte. Der Amtsgerichtspräsident befand den Beschuldigten des Fahrens in angetrunkenem Zustand für schuldig. Auf die Appellation des Beschuldigten hin spricht die Strafkammer den Beschuldigten ebenfalls wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig, und zwar in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 (erster Satz) SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01). * Aus den Erwägungen:* 5. (…) Nachdem per 1. Januar 2005 neue Bestimmungen über die Strafbarkeit des Fahrens in alkoholisiertem Zustand in Kraft getreten sind, ist im Folgenden zu prüfen, ob und wie sich der Beschuldigte unter den neuen rechtlichen Verhältnissen strafbar gemacht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Fahrfähigkeit des Beschuldigten durch den Alkoholkonsum, der zu einer zugestandenen Blutalkoholkonzentration von 0,69 ‰ führte, beeinträchtigt war, was eine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 SVG darstellte (siehe auch Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11) und gemäss aArt. 91 Abs. 1 SVG strafbar war. Es liegt damit nicht die Situation vor, dass sich der Beschuldigte nur neurechtlich strafbar gemacht hätte, was mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) von Bedeutung ist. Gemäss dem neurechtlichen Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Haft oder Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration vorliegt. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR 741.13) gilt Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Abs. 2: Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promillen oder mehr. Da vorliegend von einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,8 ‰ auszugehen ist, liegt neurechtlich kein Vergehen, hingegen eine Übertretung im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG, erster Satz, vor. Im Vergleich mit dem alten Recht stellt dies für den Beschuldigten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB das mildere Recht dar, weil – wie schon festgestellt – altrechtlich auf ein Vergehen hätte erkannt werden müssen (BGE 119 Ia 334 f.; 6S.391/2003). Damit ist auch gesagt, dass Fahren in alkoholisiertem Zustand im Bereich von unter 0,8 ‰, das heisst im Bereich von 0,5 bis unter 0,8 ‰, nach der neurechtlichen Konzeption nur noch als Übertretung bestraft werden kann. In subjektiver Hinsicht musste der Beschuldigte nach dem Konsum eines halben Liters Wein davon ausgehen, dass seine Fahrfähigkeit eingeschränkt sein könnte, spätestens nachdem er zweimal eine Kollision verursacht hatte und gestürzt war. Damit war es zumindest verfehlt, dass er nach diesen Ereignissen noch die Heimfahrt antrat, hätte er seinen Personenwagen doch ohne weiteres stehen lassen können. Sein Verhalten stellte eine Inkaufnahme des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand dar und war damit eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand im Sinne einer Übertretung gemäss Art. 91 Abs. 1 erster Satz SVG schuldig zu befinden. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 11. Mai 2006 (STAPP.2005.2)*

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