Geschäftsnummer: STAPP.2004.19
Instanz: Strafkammer
Entscheiddatum: 22.06.2005
FindInfo-Nummer: O_ST.2005.1241
Titel: Verschlechterungsverbot / reformatio in peius
Resümee:
§ 165 StPO. Eine Erhöhung der Strafe stellt keine verbotene reformatio in peius dar, wenn im zweitinstanzlichen Urteil - entgegen dem erstinstanzlichen - der bedingte Strafvollzug gewährt wird.
SOG 2005 Nr. 15
§ 165 StPO. Eine Erhöhung der Strafe stellt keine verbotene reformatio in peius dar, wenn im zweitinstanzlichen Urteil – entgegen dem erstinstanzlichen – der bedingte Strafvollzug gewährt wird.
Aus den Erwägungen:
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 22. Juni 2005 (STAPP.2004.19)
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