Geschäftsnummer:
STAPP.2003.16
Instanz:
Strafkammer
Entscheiddatum:
12.05.2005
FindInfo-Nummer:
O_ST.2005.1063
Titel:
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten und Widerrufsverfahren
Resümee:
Art. 217 StGB. Stellt das Oberamt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der unterhaltsberechtigten Ehefrau Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, so ist dieser nur insoweit gültig, als die Ehefrau selber ein Antragsrecht hatte.
SOG 2004 Nr. 15
**Art. 217 StGB.**Stellt das Oberamt nicht im eigenen
Namen, sondern im Namen der unterhaltsberechtigten Ehefrau Strafantrag wegen
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, so ist dieser nur insoweit gültig,
als die Ehefrau selber ein Antragsrecht hatte.
Aus den Erwägungen:
4. b) Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist nur
auf Antrag hin strafbar. Im Kanton Solothurn ist dazu im Sinne von Art. 217
Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auch das Oberamt berechtigt.
Vorliegend stellte das Oberamt den Strafantrag jedoch nicht im eigenen Namen,
sondern explizit laut Vollmacht in Vertretung der Ehefrau des Beschuldigten. Da
ihre Tochter X. zu dem Zeitpunkt jedoch bereits mündig war, hatte ihre Mutter
keine Vertretungsmacht über X. Diese hätte die Vollmacht ebenfalls
unterzeichnen oder selbständig Strafantrag stellen sollen. Der Beschuldigte
wird deshalb vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zum
Nachteil seiner Tochter X. freigesprochen.
Der Strafantrag gilt demzufolge nur für die
Unterhaltsbeiträge, die der Beschuldigte in der eingeklagten Zeit von März 1999
bis März 2001 für seine Ehefrau und die jüngere Tochter Y. zu bezahlen hatte.
Ansonsten ist der Strafantrag frist- und formgerecht eingereicht worden und auch
der Ausdehnungsantrag erfolgte formgerecht (SOG 1998, Nr. 22). Aber auch bei
Letzterem stellt die inzwischen eingetretene Volljährigkeit von Y. ein
Hindernis für die Strafverfolgung des Beschuldigten dar: Der Ausdehnungsantrag
erfolgte am 4.12.2002, als Y. bereits 19 Jahre alt war, weshalb er sich nur auf
die in der Zeit von April 2001 bis Dezember 2002 unbezahlt gebliebenen
Frauenalimente beziehen kann.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 12. Mai 2005 (STAPP.2003.16)
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