Repeat drunk driving does not automatically bar suspended sentence

STAPA.2000.108Übriges Gericht04.09.2001Modified

Zusammenfassung

The accused had been sentenced at first instance to three months' unconditional imprisonment and a fine for driving while intoxicated. On appeal, the Obergericht held that the fact that he again drove while intoxicated before the first incident had been judged does not automatically exclude a suspended sentence. That conduct is relevant negatively in the prognosis, but the court must still make an overall assessment of the offender's future conduct. The appellate court thus changed the lower court's approach and granted conditional execution of the sentence.

Regest

Art. 41 Ziff. 1 StGB; bedingter Strafvollzug bei erneuter Trunkenheitsfahrt vor erstinstanzlicher Beurteilung des ersten Vorfalls. Die erneute Lenkung eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand während hängiger Beurteilung des ersten Delikts bildet zwar ein gewichtiges negatives Prognoseelement, schliesst die Gewährung des bedingten Strafvollzuges jedoch nicht schlechthin aus. Massgebend bleibt die Gesamtwürdigung der Verhältnisse im Urteilszeitpunkt; frühere Delinquenz und fortdauerndes deliktisches Verhalten sind in die Prognose einzubeziehen, rechtfertigen aber keine starre Sonderregel. Die frühere Praxis, die bei mehrfachen Trunkenheitsfahrten regelmässig den bedingten Vollzug verweigerte, wird aufgegeben (consid. 7c).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** STAPA.2000.108**
Instanz:Strafkammer
Entscheiddatum:05.09.2001
FindInfo-Nummer:O_ST.2001.22497
Titel:** Strassenverkehrsgestz / SVG etc.**
Resümee:** Art. 41 Ziff. 1 StGB. Der Umstand, dass der Täter erneut in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, noch bevor der erste Vorfall beurteilt worden ist, schliesst nicht zwingend aus, den bedingten Strafvollzug zu gewähren (Praxisänderung).**
SOG 2001 Nr. 14 ** Art. 41 Ziff. 1 StGB.** Der Umstand, dass der Täter erneut in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug lenkt, noch bevor der erste Vorfall beurteilt worden ist, schliesst nicht zwingend aus, den bedingten Strafvollzug zu gewähren (Praxisänderung). * Sachverhalt (gekürzt):* Der Beschuldigte hatte sich u.a. des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig gemacht, wofür ihn die Vorinstanz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten nebst einer Busse verurteilte. Auf die Appellation des Beschuldigten hin gewährte das Obergericht den bedingten Strafvollzug. * Aus den Erwägungen:* 7. c) Näher zu prüfen sind die subjektiven Voraussetzungen (des bedingten Strafvollzuges). Erforderlich ist eine günstige Prognose, welche sich auf ein dauerndes Bewähren und nicht nur auf ein solches während der Probezeit beziehen muss. Die gute Prognose ist, ausgehend von den Verhältnissen zur Zeit des Urteils (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1997, N 12 zu Art. 41), in einer Gesamtwürdigung festzustellen. Dabei werden eine frühere Bestrafung und eine fortdauernde Delinquenz während des Strafverfahrens negativ berücksichtigt. Gemäss einem Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn soll eine erneute Fahrt in angetrunkenem Zustand eine gute Prognose in der Regel ausschliessen, auch wenn nicht ein eigentlicher Rückfall vorliegt und der erste Vorfall noch nicht beurteilt ist (SOG 1989, Nr. 14). Diese Praxis ist aber nach BGE 118 IV 97 nicht mehr haltbar, der die Sonderrechtsprechung zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges beim Fahren in angetrunkenem Zustand aufgab. Verweigert man nämlich generell den bedingten Strafvollzug, wenn mehrere zu verschiedenen Zeiten begangene Trunkenheitsfahrten zusammen beurteilt werden, so würde dieser Täter zu Unrecht schlechter gestellt als ein Delinquent, der mehrere andere Straftaten verübt hat, denn bei diesem wäre die Prognose auf Grund der Verhältnisse des konkreten Einzelfalles zu prüfen. Der Umstand, dass der Beschuldigte ein zweites Mal angetrunken ein Auto lenkte, noch bevor der erste Vorfall beurteilt war, ist deshalb im Rahmen der Prognose zwar negativ zu werten, schliesst aber die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nicht von vornherein aus. * Obergericht Strafkammer, Urteil vom 5. September 2001 (STAPA.2000.108)*

Schlagwörter

drunk drivingsuspended sentenceprognosisrecidivismconditional executionappeal