Geschäftsnummer: SGSTA.2023.2
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 03.04.2023
FindInfo-Nummer: O_SG.2024.37
Titel: Staats- und Bundessteuer 2021
Resümee:
Vermögenssteuer, Darlehen, Steuerumgehung. In casu Darlehen mit einem minimalen Zins vom Vater an seine zwei Söhne, ungewöhnliches Vorgehen, Steuerumgehung bejaht.
KSGE 2023 Nr. 6
**StG § 26 Abs. 1 lit. a, § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 3.**Vermögenssteuer, Darlehen, Steuerumgehung.
In casu Darlehen mit einem minimalen Zins vom Vater an seine zwei Söhne, ungewöhnliches Vorgehen, Steuerumgehung bejaht.
Aus den Erwägungen
1. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11, Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Der Rekurs (betreffend Staatssteuer) erfolgte frist- und formgerecht. Auf diesen ist einzutreten. Bei der Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) ist Folgendes festzuhalten: In der berichtigten Veranlagung vom 26. August 2022 wurden die deklarierten Darlehenszinse beim Einkommen des Rekurrenten nicht mehr berücksichtigt. Somit fehlt es bei der direkten Bundessteuer an einer Beschwer des Rekurrenten. Die umstrittene Vermögenssteuer wird bei der Bundessteuer nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.1 Steuerbar sind nach § 26 Abs. 1 lit. a StG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch Zinsen aus Guthaben. Guthaben sind geldmässige Vermögenswerte (Kapital), welche die steuerpflichtige Person (Gläubigerin) einer Drittperson (Schuldnerin) zur Nutzung überlässt. Es fallen insbesondere auch Darlehen (mit oder ohne Sicherheiten) darunter. Das Entgelt, das der steuerpflichtigen Person für die Überlassung von Guthaben zufliesst, stellt grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag dar (vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 20 N 17 f.).
2.2 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (§ 60 Abs. 1 StG). Ist die Summe der Erträge aus Wertpapieren, Forderungs- und Beteiligungsrechten im Privatvermögen in der Steuerperiode, kapitalisiert zu dem am Ende der Steuerperiode geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen, niedriger als der Verkehrswert, so gilt das Mittel beider Werte als Vermögenssteuerwert (§ 67 Abs. 3 StG). Nach § 34 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VV StG, BGS 614.12) werden Gefälligkeitsdarlehen und andere unverzinsliche Forderungen nicht in die Durchschnittsberechnung nach § 67 Abs. 3 StG einbezogen.
2.3 Der grundsätzlich erlaubten Steuerplanung werden mit dem Institut der Steuerumgehung Schranken gesetzt. Praxisgemäss wird von einer Steuerumgehung ausgegangen, wenn folgende drei Voraussetzungen gegeben sind: a) Die gewählte Rechtsgestaltung ist ungewöhnlich und entspricht nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten (objektives Kriterium); b) die Rechtsgestaltung wurde in der Absicht gewählt, Steuern einzusparen (subjektives Kriterium); c) das gewählte Vorgehen würde zu einer erheblichen Steuerersparnis führen (effektives Kriterium; vgl. zum Ganzen RICHNER et al., a.a.O., VB zu Art. 109 - 121 N 37 ff.).
3.1 Im konkreten Fall hat der Rekurrent seinen beiden Söhnen je ein Darlehen von CHF 443'486 und CHF 30'000 gewährt (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis). In den Jahren 2019 und 2020 wurden anhand der Angaben und Unterlagen keine Darlehenszinsen deklariert. Im Jahr 2021 wurde dagegen ein Zins von CHF 1 und CHF 15 deklariert. Damit konnten die Vermögenssteuern um gut CHF 500 reduziert werden, mithin von rund CHF 1'859 auf rund CHF 1'353. Die VB strich diese Zinsen und bewertete die Darlehen als zinslos. Das Vorgehen des Rekurrenten wurde als Steuerumgehung beurteilt. Demgegenüber hält der Rekurrent an seinen Deklarationen fest.
3.2 In den Jahren 2019 und 2020 wurden wie erwähnt keine Darlehenszinsen deklariert. Dass die VB somit von einem zinslosen Darlehen ausging, was unter Familienangehörigen wie hier der Normalfall darstellen dürfte, ist nicht zu beanstanden. Effektiv ist es ungewöhnlich, dass im Jahr 2021 auf einmal ein minimaler Zins bezahlt wird. Was für ein Zinssatz vereinbart worden sein soll, ist unklar, zumal der Zinssatz nicht bei beiden Darlehen gleich hoch ist. Die exakte Höhe des Zinssatzes hat der Rekurrent nicht beziffert. Auch die effektive Zahlung des Zinses wurde nicht nachgewiesen. Daran können auch die zwei Bestätigungen der Söhne (Replikbeilagen) grundsätzlich nichts ändern. Sich an Bankzinsen zu orientieren, ist zwar nicht ausgeschlossen. Nichtsdestotrotz ist aber festzuhalten, dass sich die Bankzinsen zwischen 2019 und 2021 kaum verändert haben. Warum 2021 auf einmal ein Zins bezahlt wird, kann mit der Orientierung an den Bankzinsen nicht begründet werden. Dass unverzinsliche Darlehen bei der Berechnung des Vermögenssteuerwerts nicht berücksichtigt werden, ist gesetzlich in § 34 Abs. 3 VV StG vorgesehen (vgl. oben, E. 2.2). Auf unverzinsliche Bankguthaben trifft dies nicht zu. Diese Differenzierung ist somit gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Sodann ist von einer Steuerumgehung wie gesehen (oben, E. 2.3) auszugehen, wenn das Vorgehen ungewöhnlich ist (objektives Kriterium), eine Steuerersparnis angestrebt wird (subjektives Kriterium) und eine Steuerersparnis erzielt wird (effektives Kriterium). Alle Kriterien sind hier erfüllt. Mit dem Vorgehen des Rekurrenten würden die Vermögenssteuern rund CHF 506 tiefer ausfallen, was rund 27 % ausmacht. Der Rekurs ist demnach unbegründet und die Beschwerde unzulässig (vgl. oben, E. 1).
3.3 Was der Rekurrent weiter einwendet, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Zwar hat er mit der Replik vom 27. Februar 2023 zwei Bestätigungen seiner Söhne eingereicht, wonach die Darlehenszinsen abgemacht und auch bezahlt worden seien. Auch wenn die Zinsen im Jahr 2021 sehr niedrig gewesen sein mögen, könnte der Rekurrent mit dem umstrittenen Vorgehen wie aufgezeigt sein Vermögen reduzieren und insofern Steuern sparen. Obgleich das Vorgehen isoliert betrachtet nicht als ungewöhnlich erscheinen mag, ist es im Gesamtzusammenhang zu sehen: Die Darlehen haben anhand der Angaben und Unterlagen bereits im Jahr 2019 bestanden und sind in den Jahren 2019 und 2020 nicht deklariert worden. Dass die mündlichen Darlehensverträge geändert worden wären, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Obwohl die umstrittenen Zinsen als marktkonform erscheinen mögen, ist das strittige Vorgehen im Gesamtzusammenhang als angestrebte, nicht hinnehmbare Steuerersparnis anzusehen. Der Rekurs ist somit abzuweisen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Steuergericht, Urteil vom 3. April 2023 (SGSTA.2023.2;BST.2023.2)
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