Geschäftsnummer: SGSTA.2021.31
Instanz: Steuergericht
Entscheiddatum: 24.01.2022
FindInfo-Nummer: O_SG.2023.13
Titel: Staats- und Bundessteuer 2020
Resümee:
Abzüge, Vermögensverwaltungskosten. Überprüfungsbefugnis der Veranlagungsbehörde bezüglich der Höhe von Vermögensverwaltungskosten, kein willkürliches Verhalten der Behörde, Legalitätsprinzip; hier kein Nachweis für solche Verwaltungskosten.
KSGE 2022 Nr. 2
**StG § 39 Abs. 1, DBG Art. 32 Abs. 1.**Abzüge, Vermögensverwaltungskosten.
Überprüfungsbefugnis der Veranlagungsbehörde bezüglich der Höhe von Vermögensverwaltungskosten, kein willkürliches Verhalten der Behörde, Legalitätsprinzip; hier kein Nachweis für solche Verwaltungskosten.
Aus den Erwägungen
2.1. Gemäss § 39 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichen Privatvermögen die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte vom Einkommen abgezogen werden. Grundsätzlich sind dabei nur solche Gewinnungskosten abzugsfähig, die einen Zusammenhang haben mit beweglichem Privatvermögen, das einen steuerbaren Ertrag abwirft. Als Gewinnungskosten für Erträge des beweglichen Privatvermögens gelten daher sämtliche Aufwendungen der steuerpflichtigen Person, die mit der Erzielung der zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 32, N 15 f.). Als notwendige Kosten der Verwaltung durch Dritte gelten bei Wertschriften namentlich Ausgaben für die Depotgebühren, Kontospesen, Spesen für die Erstellung von Wertschriftenverzeichnissen oder für Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung von beweglichen Vermögen dienen (vgl. Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2017 Nr. 6 E. 3.1 mit Hinw.).
2.2. Will der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten abziehen, muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den Nachweis erbringen. Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von Art. 8 ZGB (Beweislast) obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen jedoch der steuerpflichtigen Person (KSGE 2013 Nr. 4 E. 2.3). Ausnahmsweise werden Gewinnungskosten auch auf Grund von Pauschalen zugelassen. Zahlreiche Kantone kennen die Praxis, dass eine Pauschale von 3 Promille des Wertschriftenbestands als Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden kann, wenn nachgewiesen wurde, dass Kosten für die Vermögensverwaltung entstanden sind, die Tätigkeiten des Dritten aber auch Handlungen, die über die allgemeine Verwaltungstätigkeit hinausgehen, umfassen. Auch der Kanton Solothurn kennt eine entsprechende Praxis. Die Pauschalgebühr von 3 Promille berechnet sich auf dem Depotwert. Darlehen und Bankguthaben werden dabei nicht zum Wertschriftenvermögen gezählt, da hier höchstens geringfügige Vermögensverwaltungskosten entstehen (KSGE 2017 Nr. 6 E. 3.2 mit Hinw.).
2.3. Wertschriftendepots unterscheiden sich von blossen Bankguthaben wesentlich. Depotgebühren auf Wertschriftendepots sind beispielsweise volumenabhängig. Je mehr Wertpapiere sich in einem Depot befinden, desto grösser sind die damit verbundenen Verwaltungshandlungen, welche eine Bank für den Depotinhaber tätigt. Daher rechtfertigt es sich auch, die Depotgebühr vom Umfang des Wertschriftendepots abhängig zu machen. Kontoführungsspesen sind demgegenüber nicht volumenabhängig. Bankguthaben verursachen bei einem Wertschriftendepot regelmässig nur einen minimalen Arbeitsaufwand. Deshalb werden sie bei der Berechnung der Pauschalgebühr korrekterweise nicht zum massgebenden Wertschriftenvermögen addiert (KSGE 2017 Nr. 6 E. 5 mit Hinw.).
2.4. Im Grundsatz von Treu und Glauben ist auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens enthalten. Sowohl die Steuerbehörde als auch die steuerpflichtige Person dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Kein widersprüchliches Verhalten ist darin zu sehen, dass die Steuerbehörde Sachverhalte in späteren Veranlagungsperioden anders beurteilt als in früheren; eine früher beurteilte Rechtsfrage kann in einer späteren Veranlagung neu überprüft werden (Richner et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121, N 73 und 80, je mit Hinw. auf die Rechtsprechung).
3.1. Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent nebst einem Anteilsschein der X-bank Bankkonti im Gesamtwert von CHF 558'282. Weitere Wertschriften wurden nicht deklariert. Den eingereichten Belegen können keine Vermögensverwaltungskosten entnommen werden. Für seine Bankkonti macht der Rekurrent indes pauschale Verwaltungskosten von CHF 1'675 geltend (3 Promille von CHF 558'282). Die VB gewährte dagegen CHF 100. Der Rekurrent wendet vor allem ein, in den letzten Jahren seien stets höhere Beträge und zuletzt auch pauschal 3 Promille bewilligt worden. An der Situation habe sich nichts geändert.
3.2. Die Annahme des Rekurrenten, dass sich die gesetzlichen Grundlagen für die Vermögensverwaltungskosten in den letzten Jahren nicht geändert haben, ist richtig. Ebenso korrekt ist, dass der Rekurrent in den Vorjahren offenbar einen höheren entsprechenden Abzug als die jetzt veranlagten CHF 100 machen konnte. Die Steuerbehörde darf sich zwar nicht willkürlich oder widersprüchlich verhalten. Dies bedeutet aber nicht, dass sie einen früheren Veranlagungsentscheid nicht überprüfen dürfte (vgl. oben, E. 2.4, mit Hinw.). Wurde früher falsch entschieden, gebietet das Legalitätsprinzip, dass jetzt richtig entschieden werden muss. Die Kosten der Vermögensverwaltung sind unbestritten steuerlich abziehbar. Diese Kosten hat aber grundsätzlich der Steuerpflichtige nachzuweisen (vgl. oben, E. 2.2, allgemeine Beweislastregel; siehe auch Richner et al., a.a.O., Art. 123, N 77 mit Hinw. auf die Rechtsprechung). Bei Aktiendepots werden die Vermögensverwaltungskosten bzw. Depotgebühren meist im Steuerauszug erwähnt. Bei Sparkonti gibt es indes wie gesehen (vgl. oben, E. 2.3) in aller Regel keine Vermögensverwaltungskosten; lediglich bei Privatkonti werden gewisse Gebühren in Rechnung gestellt. Pauschalen sind im vorliegenden Zusammenhang nur zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass solche Verwaltungskosten auch entstanden sind, der Betrag aber abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten umfasst. Hier beträgt diese Pauschale 3 Promille des Wertschriftenvermögens. Bankkonti, wie vom Rekurrenten geltend gemacht, gehören jedoch wie dargelegt (vgl. oben, E. 2.3) nicht dazu. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.
3.3. Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Praxis im vorliegenden Zusammenhang nicht geändert. Die VB hat aufgrund der Unterlagen und Angaben auch keine falsche Auskunft erteilt, wonach die Veranlagung 2019, die betreffend die Vermögensverwaltungskosten unstrittig unzutreffend ist, ebenso für die hier streitige Veranlagung 2020 gelten würde. Ein Verstoss gegen das Vertrauensprinzip kann daher genauso wenig vorliegen wie ein willkürliches Verhalten der Vorinstanz. Sodann hat der Rekurrent anhand der Angaben und Unterlagen gestützt auf die wie erwähnt unzutreffende Veranlagung 2019 keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten (vgl. dazu auch Richner et al., a.a.O., VB zu Art. 109-121, N 58). Ferner entspricht die Software Dr. Tax nach dem Ausgeführten im vorliegenden Zusammenhang dem Steuergesetz; der Rekurrent hat beim Erstellen der Online-Steuererklärung insofern nichts falsch gemacht. Nach dem Dargelegten kann er aber bei den strittigen Vermögensverwaltungskosten die Pauschale von 3 Promille nicht beanspruchen. Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen somit abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 24. Januar 2022 (SGSTA.2021.31; BST.2021.27)
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