Euro accounts must be valued at official exchange rate

SGSTA.2006.65Übriges Gericht01.03.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

G. AG challenged an ex officio assessment for 2003 and argued that its euro bank accounts, and a related shareholder loan, should be translated at CHF 1.50 rather than the official year-end average exchange rate of CHF 1.5599. The tax authority had revalued the accounts using the official rate and credited the exchange difference to the income statement. The court held that the balance sheet must reflect the actual year-end value; a general risk of future currency losses does not justify using a lower conversion rate. The appeal was dismissed.

Omnilex-Regeste

StG § 91, StG § 104; DBG Art. 68; Art. 662 Abs. 2, Art. 958 Abs. 1, Art. 960 Abs. 2 OR: Fremdwährungskonten sind zum Bilanzstichtag nach der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung bzw. zum massgebenden Stichtagskurs zu bewerten; ein tieferer Umrechnungskurs ist nicht schon wegen eines bloss allgemeinen Risikos künftiger Kursverluste zulässig. Rückstellungen oder Wertberichtigungen setzen unmittelbar drohende, konkret nachgewiesene Verluste voraus; rein eventuale künftige Kursverluste genügen nicht (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** SGSTA.2006.65**
Instanz:Steuergericht
Entscheiddatum:02.03.2009
FindInfo-Nummer:O_SG.2015.68
Titel:** Gewinnsteuer und Kapitalsteuer, Bewertung Eurokonti**
Resümee:** StG § 91, StG § 104, DBG Art. 68 - Gewinnsteuer und Kapitalsteuer; Bewertung Eurokonti. Ein in Euro geführtes Konto ist in der Buchhaltung nach Massgabe der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuführen (Durchschnittskurs am Stichtag). Das allgemeine Risiko künftiger Kursverluste berechtigt nicht zu einer Umrechnung zu einem tieferen Kurs.**
KSGE 2009 Nr. 8 ** StG § 91, StG § 104, DBG Art. 68**- Gewinnsteuer und Kapitalsteuer; Bewertung Eurokonti. Ein in Euro geführtes Konto ist in der Buchhaltung nach Massgabe der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufzuführen (Durchschnittskurs am Stichtag). Das allgemeine Risiko künftiger Kursverluste berechtigt nicht zu einer Umrechnung zu einem tieferen Kurs. Urteil SGSTA.2006.65;BST.2006.26 vom 2. März 2009 Sachverhalt 1. Die Steuerpflichtige G. AG ist eine Gesellschaft mit dem Zweck „Handel und Vermittlung insbesondere mit und von Früchten und Gemüse“. Das voll einbezahlte Aktienkapital von Fr. 100'000.-- gehört zu 100% dem in R. (I) wohnhaften Ehepaar A. X. und B. X. Der Treuhänder C. Y. ist einziger Verwaltungsrat und Domizilgeber. Die Umsätze der Firma werden vorwiegend im Ausland erzielt; bis ins Jahr 2001 wurden Fakturierungen in der Schweiz getätigt, angeblich aus Imagegründen und wegen der Nicht-EU-Mitgliedschaft der Schweiz. 2. In den Jahren 2000 und 2001 wurde die Steuerpflichtige - da jeweils keine Steuererklärung eingereicht worden war - nach Ermessen veranlagt, woraufhin sie jeweils Einsprache erhob. Im Jahr 2002 erfolgte eine Ermessensveranlagung auf der Basis eines Gewinnes von Fr. 10'000.--, welche unangefochten rechtskräftig wurde. 3.1 Auch für das Steuerjahr 2003 reichte die Steuerpflichtige keine Steuererklärung ein, woraufhin sie mit Datum vom 2. Mai 2005 wiederum nach Ermessen eingeschätzt wurde und zwar auf der Basis eines Gewinns von Fr. 20'000.--. 3.2 Dagegen erhob sie am 26. Mai 2005 fristgerecht Einsprache und reichte gleichzeitig eine Selbstdeklaration ein. In der Folge forderte das Steueramt bei der Steuerpflichtigen verschiedene Unterlagen ein und meldete sich - nachdem die geforderten Dokumente nicht eingereicht wurden - zu einer Buchprüfung an. Diese wurde 1 Tag vor dem Termin durch den Verwaltungsrat und Domizilgeber abgesagt. Daraufhin gingen beim Steueramt Dokumente ein, welche einen Gewinn von Fr. 12.68 auswiesen. Eine Vorjahreserfolgsrechnung lag nicht vor. Aufgrund dieser Unterlagen stellte das Steueramt u.a. fest, dass die in Deutschland geführten Eurokonti mit einem Kurs von Fr. 1.50 bewertet waren, obwohl der Eurokurs per Abschlussdatum bei Fr. 1.5599 stand. Daraufhin berechnete das Steueramt den jeweiligen Saldo der Eurokonti zu diesem Kurs. (…) 4.1 Dagegen erhob der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrentin genannt) am 26. April 2006 fristgerecht Rekurs ans Steuergericht mit dem sinngemässen Begehren, die Eurokonti seien mit einem Kurs von Fr. 1.50 zu bewerten. Auch das Darlehen des Firmeninhabers auf der Passivseite werde zu diesem Kurs geführt. Die Eurokonti seien ausschliesslich durch den Handel mit Früchten und Gemüsen entstanden und es sei immer mit einem Kurs von Fr. 1.50 umgerechnet worden. Mit der Bilanzierung der Eurokonti zum Umrechnungskurs von Fr. 1.50 sei man vorsichtig gewesen, die Buchgewinne könnten, müssten aber nicht ausgewiesen werden. 4.2 Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2006 legte das Steueramt dar, dass die Bankguthaben auf Sicht wie auch die übrigen kurzfristigen Guthaben sowie die nicht auf Sicht fälligen Bankguthaben in Fremdwährung nach der Stichtagskurs-Methode zu bewerten seien. Bei Guthaben sei grundsätzlich der Geldkurs anzuwenden und bei Verpflichtungen der Briefkurs des Bilanzstichtags. Es sei durchaus auch vertretbar, den von der Eidg. Steuerverwaltung ermittelten durchschnittlichen Devisenkurs oder den durchschnittlichen Devisenkurs des Bilanzstichtags anzuwenden. Aus diesem Grund entspreche der vom Steueramt angewandte Kurs denn auch dem von der Eidg. Steuerverwaltung ermittelten durchschnittlichen Devisenkurs des Bilanzstichtags. (…) Erwägungen 2. Rekurs-, respektive Beschwerdethema ist die Frage, ob die Bankguthaben der Eurokonti zum Kurs von Fr. 1.50 zu bewerten sind oder ob der am Bilanzstichtag laut Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung ermittelte Durchschnittskurs von Fr. 1.5599 einzusetzen und die Differenz zwischen Buchwert und Wert laut Kursliste der Erfolgsrechnung gutzuschreiben ist. In Art. 662 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 958 Abs. 1 und 960 Abs. 2 OR sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung, die Bilanzvorschriften und Wertansätze festgehalten. Bereits die Tatsache, dass per Bilanzstichtag die Eurokonti zum Kurs von Fr. 1.50 anstelle des tatsächlichen Kurses von Fr. 1.5599 umgerechnet wurden und somit nicht der tatsächliche Wert erzeigt wurde, widerspricht dem vorstehend genannten Grundsatz. 3. Sowohl das Verwaltungsgericht Zürich (Entscheid vom 15. Januar 1986) wie auch die Steuerrekurskommission Appenzell I.Rh. (Entscheid vom 16. April 1997) hat Rückstellungen für Kursverluste auf Wertschriften in Fremdwährung mit der Begründung des Bilanzstichtagsprinzips und der periodengerechten Gewinnermittlung nicht zugelassen. Das allgemeine Risiko künftiger Kursverluste berechtige nicht zur Vornahme von Wertberichtigungen; geschäftsmässig begründet seien nur solche Rückstellungen und vorübergehende Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohender, nicht aber bloss künftiger Risiken dienten. Um unmittelbar drohende Verluste handle es sich nur dann, wenn der Verlust nicht nur im Bereich des Möglichen liege, sondern wenn sein Eintritt mit annähernder Gewissheit zu erwarten sei und unmittelbar bevorstehe (StE 1998, B.72.14.2 Nr. 20). Dem ist zuzustimmen. Die Rekurrentin hat weder Rückstellungen für Wechselkursschwankungen gebucht noch nachgewiesen, dass tatsächlich solche eingetreten sind. Sie hat lediglich einen Wechselkurs zur Umrechnung der Eurokonti in Schweizer Franken per Bilanzstichtag angewandt, der tiefer lag als der aktuelle Kurs. Somit kann festgestellt werden, dass das Steueramt die Wechselkursdifferenz korrekt berechnet und der Erfolgsrechnung gutgeschrieben hat. Entsprechend sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. * Steuergericht, Urteil vom 2. März 2009*

Schlagwörter

taxationforeign currency valuationexchange ratebalance sheetincome taxcapital taxaccounting principles

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Kernrechtsfrage

Whether euro-denominated bank accounts had to be valued at CHF 1.50 or at the Swiss Federal Tax Administration's year-end average exchange rate of CHF 1.5599.

Extrahierter Entscheid

The accounts had to be booked at the official year-end average exchange rate; the taxpayer could not use a lower conversion rate simply because of a general risk of future exchange losses.

Extrahierte Begründung

Accurate balance-sheet valuation requires the actual year-end value. General future exchange-rate risk does not justify lowering the valuation; no specific, imminent loss or corresponding provision was shown.

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