No intermediate assessment for job change in same field

SGSTA.1995.28Übriges Gericht01.12.1996Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The taxpayer appealed against the refusal to grant an intermediate assessment after moving from P. AG to HWV. He argued that the shift from managerial IT work to teaching represented a career change. The court held that intermediate assessment is an exceptional remedy and that the statutory grounds must be construed narrowly. Although the taxpayer’s income had decreased by more than 30%, the move did not amount to a career change because he remained an employee in the same field of informatics. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

StG § 78 lit. a; intermediate assessment for a substantial and lasting change in earning capacity requires a career change in the legal sense. A mere change of employer or function within the same professional field does not suffice. The notion of Berufswechsel presupposes a deep structural alteration of the professional situation, such as a switch to another field, from employment to self-employment, or to materially different income-determining criteria. Since intermediate assessment is an exception to the prior-income system, the statutory grounds are exhaustive and to be interpreted restrictively (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** SGSTA.1995.28**
Instanz:Steuergericht
Entscheiddatum:02.12.1996
FindInfo-Nummer:O_SG.2015.255
Titel:** Kein Grund für Zwischenveranlagung**
Resümee:** StG § 78 - Der Wechsel von einem Vizedirektor im Bereich Informatik und Systementwicklung zum Dozenten in Informatik stellt kein Zwischenveranlagungsgrund dar.**
KSGE 1996 Nr. 12 ** StG § 78**- Der Wechsel von einem Vizedirektor im Bereich Informatik und Systementwicklung zum Dozenten in Informatik stellt kein Zwischenveranlagungsgrund dar. Urteil St 1995/28 vom 2.12.1996 Sachverhalt: 1. Mit Einreichung der Steuererklärung 1994 stellte der Steuerpflichtige einen Antrag auf Vornahme einer Zwischenveranlagung, nachdem er per 1. August 1993 eine neue Stelle angetreten hatte. Der Steuerpflichtige arbeitete bis zum 30. Juni 1993 als Vizedirektor bei der Firma P. AG, wo er für die Informatik und Systementwicklung zuständig war. Per 1. August 1993 trat er eine Stelle als Dozent an einer HWV an. 2. Bei der definitiven Veranlagung mit Datum vom 8. Juni 1994 wurde keine Zwischenveranlagung vorgenommen. Der Steuerpflichtige erhob deshalb am 23. Juni 1994 gegen die Veranlagung Einsprache, welche mit Datum vom 14. August 1995 abgewiesen wurde. 3. Am 5. Oktober 1995 erhebt der Steuerpflichtige frist- und formgerecht Rekurs gegen den Einspracheentscheid und beantragt auch vor dem Kantonalen Steuergericht die Vornahme einer Zwischenveranlagung. Der Steuerpflichtige macht geltend, es liege eine grundlegende Aenderung in der Art und Ausübung seiner Berufstätigkeit vor. Während er bei der Firma P. AG Leitungs- und Führungsaufgaben übernommen habe, unterstütze er an der HWV die Studierenden und übe in erster Linie eine Unterrichtstätigkeit aus. Die Veranlagungsbehörde beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. November 1995 die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es liege kein Berufswechsel im Sinne von § 78 litera a StG vor. Erwägungen: 1. Nach § 75 Absatz 1 StG wird die Einkommenssteuer nach dem Einkommen des letzten dem Steuerjahr vorangegangenen Kalenderjahres bemessen. Im System der sogenannten Vergangenheitsbemessung wirken sich Einkommensschwankungen, nota bene Erhöhungen und Verminderungen, steuerlich im allgemeinen erst in der nachfolgenden Veranlagungsperiode aus. Disparitäten als Folge auftretender Einkommensschwankungen sind einerseits in Kauf zu nehmen, andererseits werden sie auf Dauer mehr oder weniger ausgeglichen. Dennoch kann es vorkommen, dass infolge ausserordentlicher Ereignisse der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in erhöhtem Masse tangiert wird, da der Steuerpflichtige nicht nach Massgabe seiner ökonomischen Fähigkeiten besteuert wird (Beer, Die Zwischenveranlagung bei Aufnahme, resp. Aufgabe der Erwerbstätigkeit sowie bei Berufswechsel, Diss. Basel 1979, S. 16). Um diesem Umstand Rechnung tragen zu können, hat der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Wechsels zur Gegenwartsbemessung via Zwischenveranlagung geschaffen, damit einer Veränderung der Veranlagungsgrundlage bereits in der laufenden Steuerperiode Rechnung getragen werden kann (§ 78 StG). Damit sollen - bei einer Zwischenveranlagung zugunsten des Steuerpflichtigen - einerseits Härtefälle vermieden werden, anderseits aber auch sichergestellt werden, dass es zu keiner offensichtlichen und unbilligen Privilegierung eines Steuerpflichtigen kommt (Zwischenveranlagung zuungunsten des Steuerpflichtigen). Bei den im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründen handelt es sich um Lebenssachverhalte, bei denen sich die Einkommensgrundlage derart massiv ändert, dass es sich rechtfertigt, das System der Vergangenheitsbemessung zu verlassen. Zwischenveranlagungen sollen - da im Grunde genommen systemfremd - die Ausnahme bilden: Die im Gesetz genannten Zwischenveranlagungsgründe sind abschliessend aufgezählt (numerus clauses der Zwischenveranlagungsgründe) und zurückhaltend und einschränkend auszulegen (Praxis des Bundesgerichts: BGE 115 Ib 10 E. 2 = ASA 60, 256; BGE 110 Ib 314 f. E. 1 = ASA 54, 50). Nur dort, wo aufgrund ausserordentlicher Umstände die Einkommensentwicklung zu einem erheblichen Auseinanderklaffen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung führen würde, soll die Zwischenveranlagung Abhilfe schaffen (StE 1992, Nr. 33). Damit ist auch gesagt, dass sich nicht von vornherein alle sich aus dem System ergebenden Härten beheben lassen. 2. Gemäss § 78 litera a StG wird eine Zwischenveranlagung durchgeführt bei dauernder und wesentlicher Aenderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Berufswechsels, wenn sich das auf ein Jahr berechnete Reineinkommen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau um mindestens 20% oder um Fr. 10'000.-- verändert. Die Voraussetzung der dauernden und wesentlichen Aenderung des Einkommens des Rekurrenten ist im vorliegenden Fall gegeben. Aufgrund des Stellenwechsels von der Firma P. AG zur HWV hat sich sein Einkommen um über 30% reduziert. 3. Neben dieser Voraussetzung der dauernden und wesentlichen Aenderung der Erwerbsgrundlagen verlangt jedoch das Gesetz das Vorliegen eines Berufswechsels. Ein Berufswechsel liegt dann vor, wenn in der gesamten beruflichen Situation eine tiefgreifende strukturelle Aenderung erfolgt. Die Praxis nimmt einen Zwischenveranlagungsgrund etwa dann an, wenn der Steuerpflichtige auf ein anderes Fachgebiet wechselt ("umsattelt"), auf dem er die im bisherigen Beruf erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr nutzen kann. Ein Berufswechsel wird weiter angenommen, wenn sich das Einkommen eines Steuerpflichtigen im neuen Beruf nach wesentlich anderen Kriterien bestimmt und entwickelt als in der bisherigen Tätigkeit. Schliesslich ist auch der Wechsel von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit als Berufswechsel im steuerrechtlichen Sinn aufzufassen. Der Rekurrent hat keinen Berufswechsel im vorerwähnten Sinn vorgenommen. Der Wechsel von der Firma P. AG an die HWV stellt keine grundlegende strukturelle Änderung der beruflichen Situation des Rekurrenten dar. Er ist nach wie vor als Arbeitnehmer tätig; sein Fachgebiet ist ebenfalls dasselbe geblieben: Während er bei der Firma P. für die Informatik und Systementwicklung zuständig war, hat er nun an der HWV die Verantwortung für den Bereich Informatik übernommen. Aufgrund dieser Erwägungen kann der vom Rekurrenten vorgenommene Stellenwechsel nicht als Berufswechsel im Sinne von § 78 lit. a StG qualifiziert werden. Der Rekurs muss aus diesen Gründen abgewiesen werden * Steuergericht, Urteil vom 2. Dezember 1996*

Schlagwörter

intermediate assessmentcareer changeincome reductiontax assessmentemploymentrestrictive interpretation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer’s change of employment qualifies as a career change under StG § 78 lit. a

Extrahierter Entscheid

No. The move from vice director in IT/system development to lecturer in informatics was only a change of position, not a fundamental structural change in the professional situation.

Extrahierte Begründung

Intermediate assessment is an exceptional departure from the prior-income system and must be interpreted restrictively. A career change requires a deep structural change, such as moving to a different field, switching between employed and self-employed work, or a materially different basis for income development. Here the taxpayer remained employed and stayed in the same professional field of informatics.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer met the requirements for a significant and lasting change in earning capacity under StG § 78 lit. a

Extrahierter Entscheid

Yes, the income reduction exceeded 30%; however, this alone was insufficient without a qualifying career change.

Extrahierte Begründung

The statute requires both a lasting and substantial change in earning capacity and a career change. The factual income reduction was established, but the legal condition of Berufswechsel was absent.

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