Geschäftsnummer: SCBES.2021.13
Instanz: Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Entscheiddatum: 15.06.2021
FindInfo-Nummer: O_SC.2021.42
Titel: Pfändungs-Nr. [...]
Resümee:
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteil vom 15. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Enrico Dalla Bona, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,
Beschwerdegegner
betreffend Pfändungs-Nr. […]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:
I.
1. Am 19. Januar 2021 pfändete das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach den ½-Miteigentumsanteil von A.___ am Wohnhaus an der [...]strasse [...] auf GB [...] Nr. [...]. Am 26. Februar 2021 verkauften A.___ und seine Ehefrau das Wohnhaus. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass ein Betrag von CHF 10’492.85 auf das Konto der Amtsschreiberei Grenchen-Bettlach zu überweisen ist. Dieser Betrag dient der Löschung der auf dem Grundstück vorgemerkten Verfügungsbeschränkung.
2. Gegen die Pfändungsverfügung vom 19. Januar 2021 erhob A.___ (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 4. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte deren Aufhebung. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, dass sein ½-Miteigentumsanteil sowie dessen Verkaufserlös nicht pfändbar seien, u.K.u.E.F. Er begründet die Unpfändbarkeit damit, dass der Miteigentumsanteil ausschliesslich durch IV-Rentenrückzahlungen sowie der Aufnahme einer Hypothek bezahlt worden sei. Die verfügte Pfändung würde den Grundsatz der Unpfändbarkeit der Rentennachzahlungen und der daraus entstandenen Ersatzobjekte vereiteln.
3. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es vertritt die Auffassung, dass aus unpfändbaren IV-Renten geäufnetes Sparguthaben pfändbar sei und die Unpfändbarkeit nicht auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte übertragbar sei.
4. Am 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.
II.
1. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG sind IV-Renten unpfändbar. Das aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geöffnete Sparguthaben ist pfändbar. Dies im Gegensatz zum Saldo ohne Vermögenscharakter auf einem Durchgangskonto, auf welches die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden. Rentennachzahlungen können ausnahmsweise zu einer grösseren Kapitalzahlung führen. Hier sind nach Auffassung von Georges Vonder Mühll nicht nur die Geldzahlungen selbst, sondern entsprechend der zu Ziff. 9 (Ziff. 10 aSchKG) entwickelten Rechtsprechung auch die daraus entstandenen Ersatzobjekte der Pfändung entzogen (Georges Vonder Mühll in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 92 N 38). Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. So muss etwa das aus zum laufenden Verbrauch bestimmten unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geöffnete Sparguthaben ebenso der Pfändung unterliegen wie der Preis, den der Schuldner aus dem Verkauf unpfändbarer Gegenstände erhalten hat. Anders ist nur zu entscheiden, wenn der Schuldner zum Verkauf derselben gezwungen war und er binnen kurzem gleichwertige Gegenstände anschaffen will. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Unübertragbarkeit des Kompetenzanspruchs auf Ersatzobjekte lässt die Rechtsprechung seit jeher im Bereich von Ziff. 9 (Ziff. 10 aSchKG) hinsichtlich der Entschädigungen für Körperverletzungen etc. zu. Unpfändbarkeit besteht auch für die Gegenstände (Fahrnis, Sparguthaben, Wertschriften), die aus dem Entschädigungsgeld angeschafft worden sind. Dies gilt aber nur so weit, als bewiesen ist, dass die fraglichen Gegenstände aus jener Entschädigung erworben wurden, d.h. wenn sie auf geraden, lückenlos belegtem Wege in die als unpfändbar beanspruchten Gegenstände umgesetzt worden sind. Einschränkend muss weiter gelten, dass diese Ausnahme ihrem Sinn entsprechend nur für Kapitalzahlungen, nicht für zum Verbrauch bemessene Renten zutrifft. Diese Ausnahme ist nach Auffassung von Georges Vonder Mühll auch anwendbar bei der Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule (a.a.O., N 59).
Auch Thomas Winkler vertritt die Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die Renten anfallen, jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem Durchgangskonto Vermögen an, ist dies seiner Meinung nach pfändbar. Er bezeichnet die Situation bei Rentennachzahlungen als problematisch, da diese regelmässig zu einem grösseren Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a fallen. Mit dem Hinweis auf die oben wiedergegebene andere Meinung von Georges Vonder Mühll führt er sodann aus, wenn der Schuldner das Geld jedoch eine bestimmte Zeit nicht brauche, so gelte es als angespart und sei im Sinne des vorher Gesagten pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 92 N 63).
2. Der Beschwerdeführer erhielt am 3. Februar 2016 eine IV-Rentennachzahlung von CHF 102’804.65 auf sein Mitglieder Privatkonto bei der […]bank [...] überwiesen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016, die an seine Ehefrau adressiert war, erhielt die gemeinsame Tochter eine IV-Rentennachzahlung von CHF 25’324.00. Das Geld wurde auf ein Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlt. Am 13. April 2016 wurde der B.___ gmbh ab dem oben erwähnten Konto des Beschwerdeführers die Reservierungsgebühr von CHF 30’000.00 für das Haus an der [...]strasse [...] in [...] bezahlt. Weiter wurden ab diesem Konto mit E-Bankingauftrag am 17. Mai 2016 CHF 41’000.00 und am 23. Mai 2016 CHF 23’350.00 mit dem Vermerk «Hauskauf» auf ein anderes Konto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau überwiesen. Zusammengefasst gingen somit auf das Privatkonto des Beschwerdeführers IV-Rentennachzahlungen von CHF 102’804.65 bei der […]bank [...] ein. Für das Haus wurden insgesamt Zahlungen von CHF 94’350.00 ab diesem Konto geleistet. Letztlich erteilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 11. Mai 2016 einen Zahlungsauftrag für eine Überweisung von CHF 620’000.00 per 1. Juni 2016 ab einem Konto der […] an die B.___ gmbh. Diese Überweisung erfolgte gemäss dem Kaufvertrag vom 4. Mai 2016, mit welchem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Liegenschaft GB Nr. [...] erwarben. Auch dort ist das entsprechende […]-Konto aufgeführt (Ziffer 3). Aufgrund der eingereichten Belege könnte davon ausgegangen werden, dass von der IV-Rentennachzahlung an den Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 94’350.00 zur Finanzierung des Kaufes seines ½-Miteigentumsanteils verwendet wurde. Der Beschwerdeführer selbst trägt in seiner Beschwerde vor, er habe einen Betrag von CHF 71’000.00 aus seiner IV-Rente und derjenigen seiner Tochter für den Erwerb der Liegenschaft bezahlt. Hinzu kommt nach seiner Darstellung die IV-Rente seiner Tochter von CHF 25’324.00. Dieser Geldfluss kann indessen gestützt auf die eingereichten Belege nicht nachvollzogen werden. Denn die IV-Rentennachzahlung für seine Tochter wurde an seine Ehefrau ausbezahlt. So oder so kann davon ausgegangen werden, dass die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Rentennachzahlung zum grössten Teil für den Kauf seines Miteigentumsanteils verwendet worden ist.
3. Bereits über die Pfändbarkeit von Rentennachzahlungen bestehen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen. Indessen bejaht auch Georges Vonder Mühll die Pfändbarkeit von geäufneten Sparguthaben aus AHV- oder IV-Renten (a.a.O., N 38). Die von ihm für die Unpfändbarkeit von Rentennachzahlungen angeführte Begründung, der klare Gesetzeswortlaut des SchKG schliesse die Pfändung aus, müsste eigentlich auch für geäufnete Sparguthaben gelten. Eine andere Begründung für seine Auffassung gibt er nicht. Die AHV- oder IV-Renten sind für die Deckung der – existenziellen – Lebensbedürfnisse bestimmt. Im Moment der Nachzahlung ist der Lebensunterhalt bereits bestritten, jedenfalls soweit nicht Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger oder der Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der Rückzahlung für Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt erhalten hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Dies gilt umso mehr, als der aktuelle und künftige Lebensunterhalt durch laufende Renten gedeckt wird, oder allenfalls gar wieder mit einer Erwerbstätigkeit bestritten werden kann. Bereits aus diesen Gründen sollte eine Pfändung von Guthaben, die aus Rentennachzahlungen stammen, eigentlich möglich sein.
4. Im vorliegenden Fall wurden die Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer zum grössten Teil in eine Liegenschaft investiert. Die ursprünglich geschützte Rente ist damit gar nicht mehr vorhanden. Diese wurde zum Mittel für die Beschaffung eines anderen Vermögenswertes. Auch nach der Meinung von Georges Vonder Mühll ist der Kompetenzanspruch grundsätzlich nicht übertragbar auf Ersatzobjekte. Er will allerdings die Ausnahme, die für Gegenstände, die aus Entschädigungsgeld nach Ziffer 9 (Ziff.10 aSchKG) für Körperverletzung etc. gemacht wird, auf die Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule übertragen. Auch hier gibt er keine Gründe für die von ihm geäusserte Meinung an. Sie widerspricht zudem der von ihm selbst gemachten Einschränkung, wonach diese Ausnahme ihrem Sinn entsprechend nur für Kapitalzahlungen, nicht aber für zum Verbrauch bemessene Renten zutrifft (a.a.O., N 59). Die vorliegend zur Diskussion stehenden IV-Renten hätten der Deckung des Existenzbedarfs dienen sollen (Artikel 1a lit. b IVG). Sie wurden indessen wegen der langen Verfahrensdauer nachträglich ausbezahlt und es fiel deshalb in einer einmaligen Zahlung eine grössere Summe an. Dass die aufgelaufenen Renten in einer grösseren Summe nachbezahlt wurden, ändert nichts an ihrer Zweckbestimmung. Zudem hat der Beschwerdeführer die Rentennachzahlung während längerer Zeit nicht für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern wie normal angespartes Kapital verwendet und langfristig in eine Liegenschaft investiert. Daraus folgt, dass der vor rund fünf Jahren aus seiner Rentennachzahlung mitfinanzierte ½-Miteigentumsanteil heute pfändbar ist. Dies gilt umso mehr, als sich die Liegenschaft heute gar nicht mehr im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, weil sie verkauft wurde. Der gepfändete Liegenschaftsanteil des Beschwerdeführers wurde anlässlich des Verkaufs im Einverständnis mit dem Betreibungsamt durch eine Geldzahlung ersetzt. Damit liegt nun ein Geldsurrogat für das frühere Ersatzobjekt vor. Umso mehr muss dieses im vorliegenden Fall pfändbar sein, zumal es nun dem Beschwerdeführer wieder als Kapital zur Verfügung steht.
5. Der Beschwerdeführer hat den gepfändeten Miteigentumsanteil in Absprache mit dem Betreibungsamt verkauft. Die Löschung der vom Betreibungsamt angeordneten Verfügungsbeschränkung war an die Bedingung geknüpft, dass der in Betreibung gesetzte Betrag dem Betreibungsamt überwiesen wird. Wie aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Mailkorrespondenz hervorgeht, hat er die Pfändbarkeit seines Liegenschaftsanteils und des Verkaufserlöses schon vor dem Verkauf bestritten. Dass er den Kaufvertrag mit der erwähnten Bedingung unterschrieben hat, um den Käufer nicht zu verlieren, ist einleuchtend. Kaum verständlich ist bei dieser Sachlage, wieso das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer widersprüchliches, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft. Das Betreibungsamt hat lediglich das Zwangsvollstreckungsverfahren durchzuführen. Es hat in der Sache keine eigenen Interessen.
6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller
© 2015 juris