Non-prosecution for minor trespass upheld

BKBES.2018.110Übriges Gericht19.12.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A filed a criminal complaint against his sister B for allegedly trespassing on his property in breach of a house ban. The prosecutor declined to enter the case, applying Art. 52 StGB because the fault and consequences were minimal. A appealed, arguing there had been no heating emergency. The appellate court held that B had entered only briefly and once, that A's privacy was barely affected, and that the conduct was comparatively insignificant even if the heating was not defective. The complaint was dismissed, and A was ordered to pay CHF 800 in costs; no party compensation was granted.

Omnilex-Regeste

Art. 52 StGB; Art. 310 StPO; non-entry and waiver of prosecution for insignificantly culpable conduct and consequences. Prosecution may be refused or discontinued where both fault and resulting harm are cumulatively slight. The assessment requires a global comparison with typical offences of the same kind; the conduct must appear objectively minor so that any need for punishment is plainly absent (consid. II.2, II.4). Brief, isolated conduct with minimal intrusion into the protected sphere may fall within Art. 52 StGB even if the offence elements are formally met. Where the prosecutor rightly invokes this provision, the complaint against the non-entry order fails.

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** BKBES.2018.110**
Instanz:Beschwerdekammer
Entscheiddatum:20.12.2018
FindInfo-Nummer:O_BK.2019.2
Titel:** Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft**
Resümee:
Obergericht Beschwerdekammer Urteil vom 20. Dezember 2018 Es wirken mit: Präsidentin Jeger Oberrichter Frey Oberrichter Müller Gerichtsschreiberin Riechsteiner In Sachen ** A.___, Beschwerdeführer gegen 1. ** Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, Beschwerdegegnerin 2. ** B.___, Beschuldigte betreffend ** Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in ** Erwägung**: I. 1. Am 8. März 2018 stellte A.___ beim Polizeiposten […] Strafantrag gegen seine Schwester B.___. Diese soll sich am 26. Januar 2018 auf sein Grundstück in […] begeben und dadurch gegen ein bestehendes Hausverbot verstossen bzw. einen Hausfriedensbruch begangen haben. Als Nachweis reichte er der Polizei Ausdrucke seiner Überwachungskamera ein. 2. Diese Strafanzeige nahm die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juli 2018 basierend auf Art. 52 StGB nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft erwog, vorliegend seien die Schuld und Tatfolgen gering, da die Beschuldigte den vom Hausverbot umfassten Bereich nur einmal und für kurze Zeit betreten habe, um ihrer Mutter wegen einer defekten Heizung zu helfen. Die Privatsphäre von A.___ sei kaum tangiert worden. 3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juli 2018 Beschwerde und wandte ein, der Hausfriedensbruch sei nicht im Zusammenhang mit einer defekten Heizung begangen worden, da diese an einem anderen Datum defekt gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von CHF 800.00 erbracht hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 13. August 2018 die Abweisung der Beschwerde und teilte mit, auf Vernehmlassung zu verzichten. Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2018, ihre Mutter habe sich an sie gewandt, als die Heizanlage nicht funktioniert habe. Da ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen und auf Hilfe angewiesen sei, habe sie den Beschwerdeführer angerufen und ihn auf eine notwendige Heizungsreparatur angesprochen. Weil der Beschwerdeführer nicht mit ihr habe telefonieren wollen, habe sie die Liegenschaft betreten, um ihren Bruder persönlich auf die Sache anzusprechen und um ihrer Mutter zu helfen. Sie sei von einem Notfall ausgegangen. Der Beschwerdeführer hingegen bestritt in seiner Stellungnahme vom 3. September 2018 erneut, dass die Heizung überhaupt defekt gewesen sei und machte weitere Ausführungen zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und der Beschuldigten. II. 1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder anderer schwerwiegende Ereignisse informiert wird. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). 2. Die Staatsanwaltschaft hat in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StPO und Art. 52 StGB auf die Strafverfolgung verzichtet. Gemäss Art. 52 StGB sehen Staatsanwaltschaft und Gerichte von einer Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind. Von dieser Bestimmung erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen, mithin ist die Regelung zwingender Natur. Die Voraussetzungen von Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Diese müssen beide gering sein. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschulden und von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.). 3. Der Beschwerdeführer schilderte sinngemäss eine längerdauernde Familienstreitigkeit zwischen ihm, seiner Mutter und seiner Schwester. Aufgrund diverser Beleidigungen und Verfehlungen durch seine Schwester habe er ein Hausverbot gegen sie erwirkt. Trotzdem überschreite sie wiederholt die Grenzen, belästige und bestehle ihn. Beim Vorfall vom 30. Juli 2018 habe die Schwester erneut gegen das klare Hausverbot verstossen. Nun wolle er sich dieses Verhalten nicht länger bieten lassen und verlange aus diesem Grund, dass das gerichtliche Hausverbot nun auch effektiv gegen seine Schwester durchgesetzt werde. 4. Die Staatsanwaltschaft hat unter Verweis auf die Erhebungen der Polizei korrekt und überzeugend dargestellt, weshalb es sich vorliegend um einen Fall mit geringfügigem Verschulden und Tatfolgen handelt. Vorliegend hat die Beschuldigte den vom Hausverbot vom 10. Mai 2017 umfassten Bereich nur einmal für eine kurze Zeit betreten und dies einzig, um ihrer Mutter wegen der defekten Heizung zu helfen. Selbst wenn die Heizung zur Tatzeit gar nicht defekt gewesen wäre – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht – ändert dies nichts daran, dass die Privatsphäre des Beschwerdeführers kaum tangiert wurde, insbesondere weil die Beschuldigte auf dem Weg zur Wohnung des Geschädigten geblieben ist und seine Wohnung gar nicht betreten hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich um einen Fall von Art. 52 StGB. Besonders plausibel ist der Hinweis der Staatsanwaltschaft, dass das vorliegende Verhalten der Beschuldigten insbesondere im Quervergleich zu typischen unter den Straftatbestand von Art. 186 StGB fallende Taten als geringfügig einzustufen ist. Es erscheint insgesamt als relativ unerheblich, so dass eine Strafbedürftigkeit entfällt (Donatsch, in: Donatsch / Heimgartner / Isenring / Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 52 N 2 a.E.). Unter den gegebenen Umständen ist bezüglich der vorliegend relevanten Vorwürfe von einer geringen Schuld und unerheblichen Tatfolgen auszugehen. 5. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit der geleisteten Prozesskaution zu verrechnen. Der Beschuldigten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird ** erkannt**: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. ** Rechtsmittel**: Gegen diesen Entscheid kann ** innert 30 Tagen** seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht ** Beschwerde in Strafsachen** eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. ** Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts** Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Jeger Riechsteiner

Schlagwörter

non-prosecutionminor offencehouse trespasshouse bancriminal complaintcostsprivacyopportunity principle

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the prosecutor correctly issued a non-entry order under Art. 52 StGB and Art. 310 StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes. The alleged trespass was minor in fault and consequences, so prosecution could be waived.

Extrahierte Begründung

The sister entered the covered area only once and briefly, with a plausible emergency-related motive. The complainant's privacy was hardly affected, and the conduct was comparatively insignificant under Art. 52 StGB.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the complaint proceedings and whether any party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs, and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

The complaint was dismissed, so costs follow the outcome; no compensation was justified for the accused.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.