Compensation of court-appointed defense counsel at CHF 180/hour

BKBES.2011.66Übriges Gericht10.07.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Beschwerdekammer of the Obergericht dismissed the defense counsel’s complaint about the fee for court-appointed representation. The appellant had represented an accused whose investigation was discontinued and argued for an hourly rate of CHF 230. The court held that Art. 135(4) StPO did not apply because the accused was not charged with costs. The controlling rule was Art. 135(1) StPO, referring to the cantonal tariff, and § 177(3) GT therefore fixed compensation at CHF 180 per hour plus VAT.

Omnilex-Regeste

Art. 135 Abs. 1, 4 StPO; § 177 Abs. 3 GT; Entschädigung der amtlichen Verteidigung: Massgebend ist grundsätzlich der Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wird. Art. 135 Abs. 4 StPO greift nur, wenn die beschuldigte Person kostenpflichtig wird; er bezweckt die Gleichstellung mit einer frei gewählten Verteidigung bzw. die Vermeidung einer finanziellen Besserstellung der amtlich verteidigten Person. Mangels Kostenauflage an die beschuldigte Person bleibt es beim kantonalen Ansatz für amtliche Verteidiger. Ein tieferer Ansatz als bei der Wahlverteidigung ist nicht von vornherein unzulässig (consid. betreffend Art. 135 StPO und § 177 GT).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** BKBES.2011.66**
Instanz:Beschwerdekammer
Entscheiddatum:11.07.2011
FindInfo-Nummer:O_BK.2011.583
Titel:** Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers**
Resümee:§ 177 Abs. 3 GT, Art. 135 Abs. 4 StPO. Amtliche Verteidiger sind zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen.
SOG 2011 Nr. 20 § 177 Abs. 3 GT, Art. 135 Abs. 4 StPO. Amtliche Verteidiger sind zum Stundenansatz von CHF 180.00 zu entschädigen. * Sachverhalt:* Der Beschwerdeführer war amtlicher Verteidiger einer Beschuldigten, deren Strafuntersuchung eingestellt wurde. Seine Beschwerde richtete sich dagegen, dass er mit CHF 180.00 pro Stunde honoriert wurde und nicht wie beantragt mit CHF 230.00 pro Stunde. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab. * Aus den Erwägungen:* Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Art. 135 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die amtliche Verteidigung wird in allen Fällen vom Staat entschädigt, also auch dann, wenn der beschuldigten Person aus andern Gründen als wegen Mittellosigkeit eine amtliche Verteidigung bestellt wurde. Absatz 4 von Art. 135 StPO will sicherstellen, dass eine beschuldigte Person mit amtlicher Verteidigung finanziell nicht besser gestellt wird als eine Person, die ihre Verteidigung im Rahmen eines normalen Mandats bestellt hat. Darum geht es vorliegend nicht, weil der Beschuldigte nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat er unter dieser Voraussetzung aber nicht Anspruch darauf, dass er vom Staat mit dem Ansatz des «normalen Verteidigungshonorars» entschädigt wird. Die vorliegend massgebliche Bestimmung ist Art. 135 Abs. 1 StPO, welcher auf die Anwaltstarife des Bundes oder desjenigen Kantons verweist, in dem das Strafverfahren geführt wird. Die Botschaft führt dazu aus, je nach Kanton erhalte die amtliche Verteidigung somit das gleiche Honorar wie eine frei bestellte Verteidigung oder aber ein reduziertes, amtliches Honorar. Die von Viktor Lieber (in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 135 StPO) angeführte andere Meinung von Niklaus Schmid (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, N 729/FN 186) besagt zur vorliegenden Frage nichts. Im Praxiskommentar (N 2 zu Art. 135) führt Niklaus Schmid aus: «Die Anwaltstarife von Bund und Kantonen entscheiden darüber, ob die amtlichen zum gleichen Tarif wie die freigewählten Verteidiger oder zu einem reduzierten Tarif zu entschädigen sind.» Viktor Lieber, a.a.O., N 1 zu Art. 135 StPO führt mit Hinweis auf BGE 131 I 220 = Pra 2006 Nr. 112 das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Natur zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger an und stellt in N 5 mit Hinweis u.a. auf BGE 132 I 201 fest, es sei nicht zum vornherein unzulässig, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung niedriger ausfalle als das Honorar einer Wahlverteidigung gewesen wäre, was sich nun aus (Art. 135) Abs. 4 ergebe. Gemäss § 177 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten CHF 230.00 bis 330.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. Demgegenüber beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staats CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 177 Abs. 3 GT). Wie schon erwähnt, liegt kein Fall gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor, weil die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Verfahrenseinstellung nicht zur Tragung von Kosten verurteilt wurde. Anders als in dem vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheid BGE 6B_63/2010, welcher sich auf die damaligen Regelungen des Kantons Graubünden bezog, sind die nun gültigen Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 135 Abs. 1 StPO) und des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (§ 177 Abs. 3 GT) in Bezug auf einen solchen Fall klar: Der amtliche Verteidiger ist vom Staat mit CHF 180.00 pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. * Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 11. Juli 2011 (BKBES.2011.66)*

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether court-appointed defense counsel must be compensated at CHF 230/hour or CHF 180/hour in this case

Extrahierter Entscheid

Under Art. 135(1) StPO in conjunction with § 177(3) GT, court-appointed defense counsel is to be compensated at CHF 180/hour plus VAT.

Extrahierte Begründung

Art. 135(4) StPO did not apply because the accused was not ordered to bear the costs; thus the decisive rule was the cantonal tariff referenced by Art. 135(1) StPO, which expressly sets CHF 180/hour for official defense counsel.

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