Public access to a penalty order after finality

BKBES.2011.103Übriges Gericht07.11.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, a teacher convicted by final penalty order for prohibited pornography, challenged the Public Prosecutor's plan to send the penalty order to the Department for Education and Culture. The court held that public inspection under Art. 69(2) StPO is available only after the penalty order has become final under Art. 354(3) StPO, whereas before finality the file remains non-public under Art. 69(3) StPO. The department had a sufficient legitimate interest in receiving the judgment, and the lower decision was limited to transmission of the final penalty order, not broader file access. The appeal was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Abs. 2 StPO; Einsichtnahme der Öffentlichkeit in Strafbefehle erst nach Rechtskraft; Art. 354 Abs. 3 StPO. Ein Strafbefehl wird vor Ablauf der Einsprachefrist nicht zum Urteil, sondern bleibt ein nicht öffentliches Verfahrensangebot; ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit besteht erst nach Eintritt der Rechtskraft. Art. 69 Abs. 3 StPO schliesst vor diesem Zeitpunkt die Öffentlichkeit und damit auch eine Einsichtnahme Dritter aus. Für die nach Rechtskraft zulässige Einsicht ist kein besonderes Interessennachweis erforderlich; Persönlichkeitsinteressen des Verurteilten treten grundsätzlich zurück, soweit nicht ausnahmsweise ein Ausschluss nach Art. 70 StPO geboten ist. Die Zustellung eines rechtskräftigen Strafbefehls an eine vorgesetzte Behörde verletzt diese Grundsätze nicht (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

Geschäftsnummer:** BKBES.2011.103**
Instanz:Beschwerdekammer
Entscheiddatum:08.11.2011
FindInfo-Nummer:O_BK.2011.869
Titel:** Einsichtnahme in den Strafbefehl**
Resümee:** Art. 69 Abs. 2 StPO. Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in einen Strafbefehl und die Frist, welche dabei zu beachten ist.**
SOG 2011 Nr. 15 ** Art. 69 Abs. 2 StPO.** Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in einen Strafbefehl und die Frist, welche dabei zu beachten ist. * Sachverhalt:* Der Beschwerdeführer, der als Lehrer tätig ist, wurde mit Strafbefehl rechtskräftig wegen verbotener Pornografie verurteilt. Er setzte sich gegen die Absicht der Staatsanwaltschaft zur Wehr, den Strafbefehl dem Departement für Bildung und Kultur zur Kenntnis zu bringen. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab. * Aus den Erwägungen:* 3. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig verurteilt ist. Dieser Umstand ist auch mit Bezug auf das Urteil der Beschwerdekammer vom 8. März 2011 von Bedeutung. In diesem Entscheid wurde mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des § 9 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, BGS 321.3) ein Informationsrecht verneint. Die Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 73 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) wurde als massgeblich erachtet. Die kantonsrätlichen Erörterungen bei der Beratung des § 9 EG StPO gingen gerade dahin, dass bei einer Information noch kein rechtskräftiges Urteil vorliege, mithin die Unschuldsvermutung gelte. Terminologisch ist auch der Begriff der Publikumsöffentlichkeit zu differenzieren. Dabei geht es einerseits um den Anspruch der Öffentlichkeit, an Verhandlungen und der mündlichen Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen teilzunehmen (Art. 69 Abs. 1 StPO). Andererseits geht es darum, dass in Fällen, in welchen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet wurde oder ein Strafbefehl ergangen ist, interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen können (Art. 69 Abs. 2 StPO). Ein Recht auf Akteneinsicht besteht in diesen Fällen für die Öffentlichkeit tatsächlich nicht. Das Strafbefehlsverfahren ist im erwähnten Sinne insofern nicht öffentlich, als an Verhandlungen nicht teilgenommen werden kann (weil keine Hauptverhandlung stattfindet) und für am Verfahren nicht beteiligte Personen auch kein Akteneinsichtsrecht besteht. Demgegenüber besteht das Recht, in Strafbefehle Einsicht zu nehmen. 4. Art. 69 Abs. 2 StPO bestimmt Folgendes: «Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.» Die Bestimmung versucht, bei nicht öffentlichen Verfahren den berechtigten Informationsansprüchen Dritter dadurch entgegenzukommen, dass die in einem schriftlichen oder jedenfalls nicht öffentlichen Verfahren gefällten Entscheide eingesehen werden können. Die Regelung setzt die Rechtsprechung um, wonach bei Verzicht auf eine öffentliche Urteilsverkündung dem Publikum das Urteil auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen ist, beispielsweise durch Auflage in der Gerichtskanzlei. Ein eigentlicher Interessennachweis ist für die Einsichtnahme nicht erforderlich (Botschaft, S. 1152). Niklaus Schmid (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 5 zu Art. 69 StPO) vertritt die Auffassung, diese Einsichtnahme könne grundsätzlich nur während der Rechtsmittel- bzw. Einsprachefrist erfolgen. Diese Meinung findet in der erwähnten Bestimmung keine Stütze. Der Strafbefehl wird erst nach Ablauf der Einsprachefrist zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ab diesem Zeitpunkt besteht das Einsichtsrecht gemäss Art. 69 Abs. 2 StPO. Vor Eintritt der Rechtskraft besteht kein Einsichtsrecht, da noch kein Urteil vorliegt, welches öffentlich zu verkünden wäre. Beim Strafbefehl handelt es sich vor Ablauf der Einsprachefrist vielmehr lediglich um eine «Urteilsofferte» oder, gemäss Niklaus Schmid (a.a.O., N 1 vor Art. 352 – 357 StGB) um ein Angebot an die Parteien zur summarischen Verfahrenserledigung. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde auf die interne Praxis verwiesen, wonach Strafbefehle während 30 Tagen aufgelegt würden. Diese Regelung ist jedenfalls nicht gesetzeswidrig und wird auch im Bereich des Obergerichts praktiziert. Sie ist nicht zu beanstanden. Nach den obigen Ausführungen erscheint es angebracht, diese Frist dann beginnen zu lassen, wenn der Strafbefehl tatsächlich zu einem Urteil geworden ist. Erhebt der Betroffene gegen den Strafbefehl Einsprache, hat er bis zu einer öffentlichen Verhandlung oder dem Erlass eines Urteils grundsätzlich Anspruch auf ein nichtöffentliches bzw. geheimes Verfahren (Art. 69 Abs. 3 StPO). Vorliegend endete die Einsprachefrist am 20. Juni 2011 (Begründung der angefochtenen Verfügung). Das Gesuch des Departements wurde damit im Sinne der obigen Ausführungen rechtzeitig gestellt. 5. Im Übrigen geht der Staatsanwalt zu Recht davon aus, dass das Departement ein gewichtiges und schutzwürdiges Interesse hat, den Strafbefehl einzusehen. Aufgrund von Art. 69 Abs. 2 StPO besteht nämlich ein klarer gesetzlicher Anspruch der Öffentlichkeit darauf, in Strafbefehle Einsicht nehmen zu können. Die Persönlichkeitsrechte der verurteilten Person treten gegenüber diesem Recht in den Hintergrund. Grundsätzlich bestehen bei einem Strafbefehl keine anderen Einschränkungen als bei der Publikumsöffentlichkeit gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO (dazu Felix Bommer in: forumpoenale 4/2011, Einstellungsverfügung und Öffentlichkeit, S. 249). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen u.a. ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (lit. a). Beim Öffentlichkeitsausschluss im Interesse der beschuldigten Person (bzw. hier der verurteilten Person) ist Zurückhaltung angebracht: Zwar geniesst diese grundsätzlich den Schutz ihrer Persönlichkeit. Indes besteht die Verfahrensöffentlichkeit auch im öffentlichen Interesse. Grundsätzlich muss daher die beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundene psychische Belastung erdulden (Urs Saxer/Simon Thurnheer in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011, N 9 zu Art. 70 StPO). Als mögliche Gründe für den Öffentlichkeitsausschluss zum Schutz der beschuldigten Person führen die Kommentatoren deren psychische Gesundheit oder Geschäftsgeheimnisse an. Die Befürchtungen, welche der Beschwerdeführer geltend macht, sind zwar nachvollziehbar, vermögen aber den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht in den Hintergrund zu drängen. Es ist gerichtsnotorisch, dass nach der Praxis der Strafkammer des Obergerichts die Öffentlichkeit zum Schutz der beschuldigten Person nicht ausgeschlossen wird, gerade auch in Fällen, welche mit dem vorliegenden vergleichbar sind. Davon ist nicht abzuweichen. Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass die dem Beschwerdeführer als Lehrer vorgesetzte Stelle, welche den gesetzlichen Auftrag hat, eine Prüfung der Unterrichtsberechtigung vorzunehmen, in das Urteil (d.h. den zum rechtskräftigen Urteil gewordenen Strafbefehl) Einsicht nehmen kann. Die vom Beschwerdeführer angebotenen Massnahmen vermögen dies nicht wettzumachen. 6. Unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wurde das Akteneinsichtsgesuch des Departements gutgeheissen und unter Ziffer 2 wurde festgestellt, der Strafbefehl werde nach Rechtskraft der Verfügung dem Departement zugestellt. Die Verfügung ist damit so zu verstehen, dass das Akteneinsichtsgesuch in dem Sinne gutgeheissen wurde, als dem Departement der Strafbefehl zuzustellen ist. Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht wurde nicht angeordnet und müsste allenfalls neu verfügt werden. * Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 8. November 2011 (BKBES.2011.103)*

Schlagwörter

public accesspenalty orderfinalityconfidentialityobjection periodpersonality rightsteacher

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether interested persons may inspect a penalty order only during the objection/appeal period or only after it becomes final.

Extrahierter Entscheid

Inspection under Art. 69(2) StPO arises only once the penalty order has become final; before that, there is no public right of inspection.

Extrahierte Begründung

A penalty order becomes a judgment only after the objection period expires under Art. 354(3) StPO. Before finality, it is merely a proposal for summary disposal and remains non-public under Art. 69(3) StPO. The court rejected the view that inspection is limited to the objection period.

Kernrechtsfrage

Whether the Department for Education and Culture had a sufficient interest in receiving the penalty order.

Extrahierter Entscheid

Yes. The department had a weighty and protected interest, and the public had a clear statutory right to inspect the final penalty order.

Extrahierte Begründung

The personality interests of the convicted person yield to the public inspection right under Art. 69(2) StPO. Given the teacher's professional position, the department had a legitimate need to review the judgment for licensing-related purposes.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed against the decision ordering transmission of the penalty order after finality.

Extrahierter Entscheid

No. The challenged decision was properly understood as granting inspection by transmitting the penalty order after it became final, without ordering any broader file access.

Extrahierte Begründung

The wording of the lower decision was limited to delivery of the penalty order to the department after finality; no wider inspection right was granted.

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