Geschäftsnummer: BKBES.2009.36
Instanz: Beschwerdekammer
Entscheiddatum: 05.05.2009
FindInfo-Nummer: O_BK.2009.517
Titel: Formelle Voraussetzungen des Strafantrags bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten
Resümee:
§ 79 Abs. 2 StPO, Art. 31 StGB. Formelle Voraussetzungen des Strafantrags bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn innert Frist ein Strafantrag und eine Kopie des Vorladungsbegehrens zum Sühneversuch an den Friedensrichter eingereicht werden.
SOG 2009 Nr. 12
§ 79 Abs. 2 StPO, Art. 31 StGB. Formelle Voraussetzungen des Strafantrags bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn innert Frist ein Strafantrag und eine Kopie des Vorladungsbegehrens zum Sühneversuch an den Friedensrichter eingereicht wird.
Sachverhalt:
Der Strafanzeiger A. erstattete bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Ehrverletzung gegen die Beschuldigte B. Gleichzeitig legte er eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den Friedensrichter vom selben Tag bei. Der Friedensrichter lud die Parteien zu einer Aussöhnungsverhandlung ein, zu der die Beschuldigte B. jedoch nicht erschien. Darauf stellte der Friedensrichter den Weisungsschein aus, welchen A. der Staatsanwaltschaft einreichte. Diese trat auf die Strafanzeige mit der Begründung nicht ein, der Strafanzeiger habe innert der dreimonatigen Antragsfrist keine Bescheinigung darüber eingereicht, dass der Sühneversuch stattgefunden habe oder wenigstens verlangt worden sei. Das Vorladungsbegehren vor den Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren. Der Friedensrichter überweise den Weisungsschein der Staatsanwaltschaft nicht von Amtes wegen. Die Beschwerdekammer heisst die dagegen erhobene Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
Daran vermag der in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft erwähnte Entscheid der damaligen Anklagekammer des Obergerichts vom 31. August 1999 (SOG 1999 Nr. 20) nichts zu ändern. In diesem Entscheid wurde zwar festgehalten, das Vorladungsbegehren vor den Friedensrichter allein vermöge die Strafantragsfrist nicht zu wahren; dies bezieht sich indessen auf jene Fälle, in denen innert Frist nur ein Vorladungsbegehren eingereicht wurde. Im vorliegenden Fall wurde jedoch innert Frist eine Strafanzeige und eine Kopie des Vorladungsbegehrens vor den Friedensrichter eingereicht. Gestützt auf die oben erwähnten Ausführungen muss dies für die Gültigkeit des Strafantrags genügen; sofern belegt ist, dass das Vorladungsbegehren tatsächlich der Post übergeben wurde, was hier der Fall ist. Dies entspricht auch der Lehrmeinung (Stefan Trechsel: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 11 zu Art. 31; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 889). Soweit die damalige Anklagekammer im Entscheid vom 9. September 1992 (SOG 1992 Nr. 27; AKK/92021) noch verlangt hatte, dass der Beschwerdeführer dem Strafantrag zumindest eine der Vorladungen des Friedensrichters – in diesem Fall gab es mehrere Vorladungen – hätte beilegen müssen, kann an dieser Auffassung somit nicht mehr festgehalten werden.
2. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den formellen Voraussetzungen für die Einreichung eines Strafantrages durch die Einreichung der Strafanzeige selbst und der Kopie des Vorladungsbegehrens zur Sühneverhandlung vor den Friedensrichter nachgekommen ist (...).
Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 5. Mai 2009 (BKBES.2009.36)
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