Geschäftsnummer:
BKBES.2007.13
Instanz:
Beschwerdekammer
Entscheiddatum:
24.01.2007
FindInfo-Nummer:
O_BK.2007.339
Titel:
Widerruf des bedingten Strafvollzugs
Resümee:
§ 156 Abs. 1bis und Abs. 3 StPO. Im jugendgerichtlichen Strafverfügungsverfahren ist gegen einen gesonderten Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht die Beschwerde, sondern die Einsprache als Rechtsmittel gegeben.
SOG 2007 Nr. 10
§ 156 Abs. 1bis und Abs. 3 StPO. Im
jugendgerichtlichen Strafverfügungsverfahren ist gegen einen gesonderten
Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs nicht die Beschwerde,
sondern die Einsprache als Rechtsmittel gegeben.
Sachverhalt:
Am 8. November 2006 verfügte der Jugendanwalt, der X. mit
Strafverfügung der Jugendanwaltschaft vom 5. Oktober 2005 für eine
Einschliessungsstrafe von 2 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug werde
widerrufen. Die Einschliessungsstrafe sei zu vollziehen. Dagegen liess X.
Beschwerde erheben. Die Beschwerdekammer tritt darauf nicht ein.
Aus den Erwägungen:
- (…) Nach der per 1. August 2005 in Kraft getretenen
Revision der Strafverfolgung, nach welcher die Beschwerdekammer Nachfolgerin
der Strafkammer in der Beurteilung von Beschwerden wurde, stellte sich die
Frage akzentuiert, welcher Rechtsmittelweg bei Widerrufsentscheiden zur
Verfügung zu stellen ist. Während altrechtlich noch diskutiert wurde, dass,
wenn allein ein Widerruf angefochten sei, die Beschwerde zur Verfügung stehe,
ist dies neurechtlich offensichtlich nicht mehr sachgerecht: Eine Frage, die
bei der Strafzumessung im Rahmen des so genannten Sanktionenpaketes
gesamtheitlich zu betrachten ist, würde der Strafkammer entzogen und der
Beschwerdekammer zugeführt, der sonst im Rahmen der Strafzumessung keine
Kompetenz zukommt. Die Auffassung der Strafkammer, es sei ihre Zuständigkeit
für Widerrufsfragen gegeben, ist deshalb gut begründet und zu teilen. Im
(erwachsenenrechtlichen) Strafverfügungsverfahren geht die Staatsanwaltschaft,
wenn ein Widerrufsentscheid im Zusammenhang mit einer neuen Strafverfügung zu
fällen ist, davon aus, dass der Widerrufsentscheid mit der Einsprache
angefochten werden könne (wogegen sie die nach den vorstehenden Überlegungen
inkonsequente Auffassung vertritt, es sei bei einem gesonderten
Widerrufsentscheid die Beschwerde gegeben). § 160 Abs. 4 StPO
(Strafprozessordnung, BGS 321.1) sieht für das jugendgerichtliche Verfahren
jene Fälle vor, für welche die Appellation gegeben ist. Die Appellation gegen
Widerrufsentscheide ist nicht vorgesehen. Widerrufsentscheide des
Jugendanwaltes stellen Verfügungen im Sinne von § 16 Abs. 2bis GO
(Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12) in Verbindung mit § 156 Abs.
1bis StPO dar, gegen die gemäss § 156 Abs. 3 StPO die Einsprache
vorgesehen ist. Es geht darum, dass der Jugendanwalt einen unbedingten
Freiheitsentzug anordnet (§ 156 Abs. 1bis StPO). Damit ist für den
vorliegenden Fall klargestellt, dass aus verschiedenen Gründen nicht die
Beschwerde gegeben sein kann, aber gesetzlich die Einsprache vorgesehen ist.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, hingegen ist sie als Einsprache
der Jugendanwaltschaft zu überweisen.
Obergericht Beschwerdekammer, Beschluss vom 24. Januar
2007 (BKBES.2007.13)
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