Geschäftsnummer:
AKBES.2003.65
Instanz:
Anklagekammer
Entscheiddatum:
28.01.2004
FindInfo-Nummer:
O_AK.2004.162
Titel:
Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters
Resümee:
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Opfer als Partei hat das Recht, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen.
SOG 2004 Nr. 20
§ 14 StPO. Anspruch auf rechtliches Gehör. * Das
Opfer als Partei hat das Recht, zu einem Gutachten Stellung zu nehmen.*
Sachverhalt:
Im Dezember 2002 reichte X. als gesetzliche Vertreterin von
Peter und Ruedi X. eine Strafanzeige gegen Y. ein; dies wegen Verdachts der
sexuellen Nötigung, der Schändung, der wiederholten sexuellen Handlung mit
Kindern, der einfachen Körperverletzung und der Drohung. Der
Untersuchungsrichter gab der Strafanzeige keine Folge mit der Begründung, in
einem parallel gegen Z. geführten Strafverfahren habe ein Gutachter empfohlen,
die Aussagen von Peter und Ruedi nicht als Grundlage für ein Strafverfahren
heranzuziehen. Da sich der Tatverdacht lediglich auf die Aussagen der beiden
Buben stütze und keine weiteren Beweismittel vorlägen, reiche das Beweismaterial
für eine Verurteilung nicht aus.
Aus den Erwägungen:
3. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen hätte nach
Vorliegen des Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Einreichen von
Beweismitteln gegeben werden müssen. Sie machen sinngemäss die Verletzung des
Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend.
Nach § 14 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1) kann der
Verletzte bzw. das Opfer Untersuchungshandlungen beantragen. Weder die
Strafprozessordnung noch das Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) sehen aber das
Recht auf Stellungnahme zu einem Gutachten vor. Aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) ergibt sich jedoch ein Anspruch auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs. Einem gerichtlichen Entscheid dürfen nur Tatsachen und
Beweismittel zugrunde gelegt werden, die den betroffenen Beteiligten eröffnet
wurden und zu denen sie sich äussern konnten (Niklaus Schmid:
Strafprozessrecht, Zürich 1997, N 251 zu § 16 ZH-StPO). Als Beteiligte gelten
nicht nur der Beschuldigte, sondern auch das Opfer und der Verletzte (Niklaus
Schmid, a.a.O., N 253 zu § 16 ZH-StPO). Daraus folgt, dass ein Opfer
Gelegenheit erhalten muss, zu einem Gutachten Stellung nehmen zu können
(sinngemäss Niklaus Schmid: a.a.O., N 250 zu § 16 f. ZH-StPO). (...)
Obergericht Anklagekammer, Beschluss vom 28. Januar 2004
(AKBES.2003.65)
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