2001 1 Art. 2 lit. d Ziff. 2 und Ziff. 4, Art. 5 und Art. 12 DSG/SH: § 17 Abs. 1 ArchivV. Bekanntgabe von Personendaten aus Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren in einer wissenschaftlichen Arbeit (Beschluss des Obergerichts Nr. 95/2001/3 vom 28. September 2001 i.S. S.).
Angaben aus Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren, welche die In- timsphäre sowie die strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen Ver- fahrensbeteiligter betreffen, sind besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 2 lit. d Ziff. 2 und Ziff. 4 DSG/SH (E. 3a). Solche Personendaten dürfen in einer Dissertation mit nicht personenbe- zogenem Thema nur aufgrund einer Abwägung der Interessen des Personen- schutzes und jener von Forschung und Wissenschaft sowie des Autors be- kanntgegeben werden (E. 3b und c). Die für die Einsicht in Verwaltungsakten mit besonders schützenswerten Personendaten geltende Sperrfrist von 100 Jahren gemäss § 17 ArchivV kommt in einem derartigen Fall nicht zum Zug (E. 3d). Angaben zu Amtsträgern gelten nicht als besonders schützenswert, so- weit sie sich auf deren amtliche Handlungen beziehen (E. 4).
S. verfasste anhand der Gerichtsakten der Jahre 1867 bis 1970 eine Dis- sertation zu einem historischen Thema. Er ersuchte das Obergericht, ihm zu bewilligen, die von der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich an- genommene Arbeit zu veröffentlichen. Das Gericht verlangte eine weitgehen- de Anonymisierung der betroffenen Personen.
Aus den Erwägungen:
2.– In der zur Publikation vorgesehenen Arbeit wurden nur die Namen von Tätern und Opfern aus Akten anonymisiert, die jünger sind als hundert Jahre; die Namen aus Akten der Jahre 1867 bis 1900 wurden unverändert wiedergegeben. Ohne Berücksichtigung einer Sperrfrist wurden die Namen von Personen, die von Amts wegen an den Verfahren beteiligt waren, in der Arbeit offen gelegt; Polizisten, Staatsanwälte oder Richter sind demnach mit ihrem wirklichen Namen bezeichnet, ungeachtet des Jahres, aus dem die ent- sprechenden Akten stammen.
2001 2 Nach Auffassung des Datenschutzbeauftragten widerspricht diese zeit- liche und persönliche Beschränkung der Anonymisierung der Vorschrift von Art. 12 des Gesetzes über den Schutz von Personendaten vom 7. Mai 1994 (Kantonales Datenschutzgesetz, DSG/SH, SHR 174.100). Die Zulässigkeit der Publikation der Dissertation in der vorliegenden Fassung ist mit Blick auf die Täter und Opfer einerseits (nachfolgend E. 3) sowie auf die von Amts wegen am Verfahren beteiligten Personen (E. 4) an- derseits zu prüfen. 3.– a) Soweit es um Täter und Opfer geht, enthält die Dissertation u.a. Daten über die Intimsphäre sowie über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Das sind besonders schützenswerte Personendaten i.S.v. Art. 2 lit. d Ziff. 2 DSG/SH ("Intimsphäre") und Art. 2 lit. d Ziff. 4 DSG/SH ("Straf- rechtliche Verfolgungen und Sanktionen"). b) Gegenstand der Dissertation bilden allgemeine Strömungen, Auf- fassungen und Entwicklungen in einem bestimmten historischen Zeit- abschnitt. Die Bearbeitung ist damit nicht personenbezogen (Hans Bättig, Basler Kommentar, Basel/Frankfurt am Main 1995, Art. 22 DSG N. 11, S. 291). c) Die nach dem Gesagten nicht personenbezogene Bearbeitung er- fordert gemäss Art. 12 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 DSG/SH weder eine formelle ge- setzliche Grundlage, noch die Einwilligung der betroffenen Personen. Hinge- gen setzt sie gemäss Art. 12 Abs. 1 voraus, dass a) die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, und b) die Ergebnisse so veröffentlicht werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Der Datenschutz soll dem Schutz der Persönlichkeit vor Verletzungen dienen, welche auf die Bearbeitung von Personendaten zurückzuführen sind (vgl. Marc Buntschu, Basler Kommentar, Basel/Frankfurt am Main 1995, Art. 1 DSG N. 10, S. 24 mit Hinweisen). Aufgrund dieses Gesetzeszwecks ist nach Auffassung des Obergerichts bei der Auslegung der zitierten Vorschrift von Art. 12 DSG/SH eine Interessenabwägung vorzunehmen, insbesondere zwischen den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Personen beziehungs- weise deren Nachkommen einerseits und den öffentlichen Interessen (For- schung, Wissenschaft) und des Autors anderseits. Vorliegend müssen die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 DSG/SH auf Grund einer solchen Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen als erfüllt betrachtet werden: Wie bereits dargelegt wurde, geht es um die Publi- kation besonders schützenswerter Personendaten von Straftätern und Opfern (vorstehend E. 3a). Mit dem Gesuchsteller ist davon auszugehen, dass die Da-
2001 3 ten aus der Zeit von 1867 bis 1900 die Generation der Grosseltern und Ur- grosseltern lebender Personen betreffen. Verwandte beziehungsweise Nach- kommen von Opfern oder Straftätern könnten sich durch die öffentliche Verbreitung der zur Intimsphäre gehörenden Tatsachen oder von strafrechtli- chen Verurteilungen ihrer Familienangehörigen in ihrer psychischen Integrität betroffen fühlen. Es mag zwar zutreffen, dass gleichgeschlechtliche Partner- schaften bei einer "Mehrheit" der Bevölkerung akzeptiert werden. Indessen bringen insbesondere konservative Kreise solchen Beziehungen grösste Vor- behalte entgegen. Zudem bilden Gegenstand der Dissertation u.a. Handlun- gen, die (auch) nach geltendem Recht strafbar sind, wie sexuelle Handlungen mit Kindern und Erpressung (Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SHR 311.0] und Art. 156 StGB). Das Inte- resse an einer Publikationsweise, die Rückschlüsse der Täter und Opfer mög- lichst vermeidet, ist damit ausgewiesen. Was die einer Auflage i.S.v. Art. 12 Abs. 1 lit. b DSG/SH entgegenstehenden Interessen anbetrifft, so ist im vor- liegenden Zusammenhang weder ein öffentliches Interesse noch ein erhebli- ches Interesse des Autors ersichtlich, die Namen der betroffenen Täter und Opfer zu veröffentlichen. Dies ergibt sich vor allem aus dem Charakter der nicht personenbezogenen Bearbeitung (E. 3b). Der Gesuchsteller hat entge- genstehende Interessen denn auch nicht konkret dargetan. Wie der Daten- schutzbeauftragte zutreffend vorbringt, erscheint der Aufwand einer Anony- misierung der erwähnten Art sicher als vertretbar. Soweit es um Daten der Täter und Opfer geht, erweist sich der Stand- punkt des Datenschutzbeauftragten damit als zutreffend. d) Der Gesuchsteller beruft sich auf § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Verordnung des Regierungsrats über das Staatsarchiv und die Archivierung der Verwaltungsakten vom 8. Februar 1994 (Archivverordnung, SHR 172.301), wonach Verwaltungsakten, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit entstanden sind, für Private erst nach einer Frist von 100 Jahren nach ihrem Abschluss zugänglich sind, sofern es sich um besonders schützenswerte Per- sonendaten handelt. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für im Staatsarchiv abgelegte Gerichtsakten (OGB vom 28. November 1997 [vgl. Amtsbericht 1997, S. 207 f.]). Nach dem insoweit klaren Wortlaut regelt sie jedoch nur die Frage der Zugänglichkeit der Archivakten für Private und andere als die ablie- fernden Stellen, nicht die Publikation. Diese ist im kantonalen Datenschutzge- setz unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen, welche die Publikation von be- sonders schützenswerten Daten nicht betreffen, geregelt (vgl. Art. 8 Abs. 2 DSG/SH: Vorbehalt einer Ausnahmeregelung auf Verordnungsstufe für Ad- ressbücher und ähnliche Nachschlagewerke). Das kantonale Recht unter- scheidet damit zwischen der blossen Einsicht und der zu viel breiterer Kennt- nisnahme führenden Publikation. Die analoge Anwendung der Sperrfrist von
2001 4 § 17 der Archivverordnung ist daher sowohl nach dem Wortlaut der massge- benden Bestimmungen als auch aufgrund des Vorrangs des übergeordneten Rechts nicht zulässig. Ob und inwieweit die drei in der Eingabe des Gesuchstellers ... an- geführten Abschnitte aus einem neuen Geschichtswerk zur Schaffhauser Kan- tonsgeschichte mit dem Datenschutzgesetz im Einklang stehen, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden. Immerhin ist festzustellen, dass sich die vom Gesuchsteller angeführten Stellen von den beanstandeten Anga- ben in der Dissertation erheblich unterscheiden: Die fraglichen Informationen der Kantonsgeschichte, welche die Gesundheit betreffen, gehen auf wesent- lich frühere Zeiten zurück, als die zur Diskussion stehenden Daten der Disser- tation; strafrechtliche Verurteilungen bestimmter Namensträger werden an den angeführten Stellen der Kantonsgeschichte keine angeführt (Mark Wüst in: Historischer Verein des Kantons Schaffhausen [Hrsg.], Schaffhauser Kan- tonsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Band I, Schaffhausen 2001, S. 167 [betreffend Typhus-Fälle im Jahr 1800], S. 176 [betreffend Todesfälle im Säuglingsalter zu Beginn des 19. Jahrhunderts], S. 200 [Erfahrungen von Auswanderern]). e) Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass sich eine grundsätzlich andere Rechtslage ergäbe, wenn es bei der Bearbeitung um personenbezogene Zwecke ginge. So zum Beispiel im Zusammenhang mit der Darstellung des öffentlichen Wirkens einer Person des öffentlichen Lebens. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe die Widerrechtlichkeit der Publikati- on ausschliessen (vgl. Art. 21 DSG/SH). Im vorliegenden Fall werden die Da- ten, wie dargelegt, jedoch nicht zu personenbezogenen Zwecken verwendet (E. 3b). f) Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b DSG/SH dürfen die aus den Gerichtsakten entnommenen Daten demnach nur so veröffentlicht werden, dass Täter und Opfer nicht bestimmbar sind. Das Obergericht hat den Gesuchsteller denn auch bereits bei der Bewilligung der Einsichtnahmen ausdrücklich in diesem Sinne verpflichtet ("Die Ergebnisse der Untersuchung sind so zu veröffentli- chen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind" [OGB vom 21. März 1997, Ziff. 2 Abs. 2]). Soweit es um Täter und Opfer geht, ist an dieser Auflage festzuhalten. 4.– Die in der Dissertation enthaltenen Angaben zu Personen, welche von Amts wegen an Verfahren beteiligt waren, sind nicht als besonders schüt- zenswerte Personendaten i.S.v. Art. 2 lit. d DSG/SH zu qualifizieren. Soweit ersichtlich, ermöglichen sie auch nicht eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit der betroffenen Amtsträger (Art. 2 lit. e DSG/SH). Es han- delt sich im wesentlichen um Informationen über einzelne Handlungen, wel-
2001 5 che die Amtsträger im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Dienste der Öf- fentlichkeit vornahmen. Diese Daten sind damit nicht geeignet, die Persön- lichkeit der Betroffenen beziehungsweise ihrer Nachkommen zu beeinträchti- gen. In diesen Fällen ist daher entgegen der Empfehlung des Datenschutz- beauftragten von Auflagen abzusehen. 5.– Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist das Gesuch um Publikati- on der Dissertation in der vorliegenden Fassung abzuweisen. Der Gesuchstel- ler ist zu verpflichten, die Veröffentlichung seiner Dissertation so vorzuneh- men, dass die darin erwähnten Täter und Opfer nicht bestimmbar sind. Diese Auflage gilt für alle entsprechenden Daten aus den Gerichtsarchiven (ein- schliesslich Kantonsgericht und Jugendanwaltschaft).