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Fristenlauf bei Zustellung eines Zahlungsbefehls an einem Samstag – Art. 31,
Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Art. 64 SchKG; Art. 138 Abs. 4 sowie Art. 142 Abs. 1
und Abs. 1
bis
ZPO.
Wird ein Zahlungsbefehl an einem Samstag zugestellt, so beginnt die zehntägige
Rechtsvorschlagsfrist am Sonntag zu laufen. Art. 142 Abs. 1
bis
ZPO ist in diesem
Fall nicht anwendbar, da der Zahlungsbefehl nicht durch gewöhnliche Postsen-
dung zugestellt wird (E. 2.2.1 ff.).
OGE 93/2025/16/A vom 16. Dezember 2025
Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
2. Es ist unbestritten, dass der Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2025 in der
Betreibung Nr. [...] der Beschwerdeführerin am 8. November 2025 zugestellt
wurde. Ebenso ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführe-
rin am 20. November 2025 am Schalter des Betreibungsamts Rechtsvorschlag er-
heben wollte. Umstritten und damit zu prüfen ist, ob das Betreibungsamt am
20. November 2025 die Entgegennahme des Rechtsvorschlags aufgrund des Ab-
laufs der zehntägigen Rechtsvorschlagsfrist zu Recht verweigerte.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie den Zahlungsbefehl am 8. No-
vember 2025 erhalten habe und die Berechnung der Frist über eine Webseite mit
einem Fristenrechner ergeben habe, dass die Frist erst am 20. November 2025
ende.
2.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen nicht durchzudrin-
gen.
2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Zustellung eines Zahlungsbefehls an
einem Samstag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist. Es
handelt sich beim Samstag nicht um einen staatlich anerkannten Feiertag im Sinne
von Art. 56 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, welcher der Vornahme von Betreibungshandlun-
gen entgegenstünde (vgl. BGE 114 III 55 E. 1; Schmid/Bauer, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs I, 3. A., Basel 2021, Art. 56 N. 10; je mit Hinweisen). Es war
daher ohne Weiteres zulässig, dass das Betreibungsamt bzw. die Post der Be-
schwerdeführerin den Zahlungsbefehl am Samstag, 8. November 2025 um 09:19
Uhr zustellte.
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2.2.2. Nach Art. 31 SchKG gelten für die Berechnung, die Einhaltung und den
Lauf der Fristen die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes
bestimmt. Da das SchKG keine eigene Regelung für die Berechnung, die Einhal-
tung und den Lauf der Rechtsvorschlagsfrist kennt, sind die Art. 142 ff. ZPO an-
wendbar. Nach Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung
oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden am folgenden Tag zu laufen.
Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder ei-
nem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten
Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4 ZPO), so gilt die Mitteilung nach
Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt (Art. 142 Abs. 1
bis
ZPO). Fällt der letzte
Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom
Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am
nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).
2.2.3. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von Art. 142 Abs. 1
bis
ZPO geht
insofern hervor, dass die Bestimmung lediglich auf gewöhnliche Postsendungen
im Sinne von Art. 138 Abs. 4 ZPO anwendbar ist (vgl. dazu BGer 4A_468/2025
vom 10. Oktober 2025 E. 3.3). Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner als Betrei-
bungsurkunde nicht mit gewöhnlicher Post zugestellt, sondern – wie auch im vor-
liegenden Fall – als Betreibungsurkunde im Sinne von Art. 64 SchKG. Folglich ist
Art. 142 Abs. 1
bis
ZPO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im Übrigen betrifft die
Gleichstellung von Samstagen mit Sonntagen und anderen staatlich anerkannten
Feiertagen lediglich das Ende, nicht aber den Beginn oder den Lauf der Frist. Das
bedeutet, dass eine nach Tagen bestimmte Frist grundsätzlich ohne Weiteres am
nächsten Tag zu laufen beginnt, auch wenn es sich dabei um einen Sonntag han-
delt (vgl. dazu BGE 114 III 55 E. 2; ferner BGer 4A_468/2025 vom 10. Oktober
2025 E. 3.3; Russenberger/Minet, in: Hunkeler [Hrsg.]. Kurzkommentar Schuldbe-
treibungs- und Konkursgesetz, 3. A, Basel 2025, Art. 31 N. 21; mit Hinweisen).
Im Lichte dieser Erwägungen begann die mit der Zustellung des Zahlungsbefehls
ausgelöste zehntägige Rechtsvorschlagsfrist am Sonntag, 9. November 2025 zu
laufen und endete [...] am Dienstag, 18. November 2025. Der Rechtsvorschlag am
20. November 2025 erweist sich daher als verspätet, so dass die Verweigerung
der Entgegennahme des Rechtsvorschlags durch das Betreibungsamt nicht zu be-
anstanden ist.
2.2.4. Der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass die Tatsache, dass
es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, an diesem
Ergebnis nichts ändert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 142
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ZPO muss, wenn die Rechtsmittelbelehrung auf die Zustellung als frist-
auslösendes Ereignis hinweist, auch der juristische Laie nicht explizit darauf auf-
merksam gemacht werden, dass die Frist bei einer Zustellung einer eingeschrie-
benen Postsendung an einem Samstag am darauffolgenden Sonntag zu laufen
beginnt, da sich dies zweifelsfrei aus dem Gesetz ergibt. (BGer 4A_468/2025 vom
10. Oktober 2025 E. 3.4). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, zumal
auch der Zahlungsbefehl in der Belehrung ausdrücklich auf die Zustellung als frist-
auslösendes Ereignis hinwies und sich der Zeitpunkt der Zustellung und der Beginn
des Fristenlaufs – auch für die Beschwerdeführerin als Laiin – ebenso zweifelsfrei
aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben. Die Beschwerdeführerin musste daher
auch nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Frist bei
einer Zustellung des Zahlungsbefehls an einem Samstag am darauffolgenden
Sonntag zu laufen beginnt.
[...]
2.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
Sie ist dementsprechend abzuweisen.