2014 1 Art. 74 Abs. 1 SchKG; Art. 8 ZGB. Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags; Benützung des Briefkastens des Betreibungsamts zur Erhebung des Rechtsvorschlags (OGE 93/2013/22 vom 30. Dezember 2014)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Ein Schuldner ist nicht verpflichtet, um rechtzeitig Rechtsvorschlag zu er- heben, diesen zwingend am Schalter des Betreibungsamts oder auf postali- schem Weg einzureichen. Genauso gut kann er fristwahrend den Briefkasten des Amts benützen. Der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlags und der Fristeinhaltung obliegt dem Schuldner. Allerdings trifft das Amt bei der Beweiserhebung eine Mitwirkungspflicht. Wer den Briefkasten des Amts vor Ende der Schalter- öffnungszeit des betreffenden Tages benutzt, muss sich darauf verlassen kön- nen, dass das Amt den Inhalt des Briefkastens nach Schluss der Schalteröffnung feststellt. Geht das Amt nicht dergestalt vor, verletzt es seine Mitwirkungs- pflicht und das in es gesetzte berechtigte Vertrauen. Dieses Pflichtversäumnis darf der beweisbelasteten Partei nicht zum Nachteil gereichen.
Das Betreibungsamt wies den gegen einen Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag mit der Begründung zurück, er sei verspätet. Der Schuldner erhob daraufhin Beschwerde beim Obergericht, welches die Beschwerde gut- hiess.
Aus den Erwägungen:
2.– Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustel- lung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). a) aa) Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 18. Oktober 2013 des Betreibungsamts und die Feststellung, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden sei. Dazu macht er in sei- ner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe am 17. Oktober 2013, um 15.30 Uhr, den Rechtsvorschlag in den vorgesehenen Briefkasten des Be- treibungsamts eingeworfen.
2014 2 bb) Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung unter anderem an, es leere seinen Briefkasten jeden Tag um 07.00 Uhr. Somit habe der Rechts- vorschlag das Betreibungsamt erst am 18. Oktober 2013 erreicht. Der 17. Ok- tober 2013 sei ein Donnerstag gewesen, an dem das Betreibungsamt bis um 19.00 Uhr geöffnet gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte den Rechtsvor- schlag fristgerecht am Schalter erheben können. Er habe es in Kauf genommen, dass der Rechtsvorschlag das Betreibungsamt nicht innert Frist erreiche. b) aa) Das Bundesgericht hat sich zu den Wirkungen des Einwurfs einer Eingabe in den Briefkasten des Amts und zu dessen diesbezüglichen Pflichten geäussert. Es hat festgehalten, dass die Leerung des Briefkastens für den Zeit- punkt der Fristwahrung nicht massgeblich ist. Entsprechend der Rechtslage im privaten (geschäftlichen) Rechtsverkehr befinden sich die in den Briefkasten gelegten Briefe im Machtbereich des Amts, weshalb eine Eingabe mit dem Ein- wurf in diesen Briefkasten als eingereicht gilt. 1 Damit ist ein Schuldner nicht verpflichtet, um rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben, diesen zwingend am Schalter des Amts oder auf postalischem Weg einzureichen. Eine solche Pflicht lässt sich weder aus Art. 74 SchKG noch aus Art. 143 Abs. 1 ZPO (i.V.m. Art. 31 SchKG) ableiten. 2 Genauso gut kann er fristwahrend den Briefkasten des Amts benützen. Hat der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag, wie er be- hauptet, somit am 17. Oktober 2013, um 15.30 Uhr, in den Briefkasten des Amts eingeworfen, so gilt der Rechtsvorschlag in diesem Zeitpunkt als er- hoben. 3
bb) Der Beweis für die Rechtzeitigkeit einer fristwahrenden Handlung obliegt entsprechend Art. 8 ZGB 4 derjenigen Person, welche sie vorzunehmen hat. 5 Damit obliegt auch der Beweis des Erhebens des Rechtsvorschlags und der Fristeinhaltung dem Schuldner. 6 Das Amt hat allerdings den Eingang von Eingaben festzustellen und darüber Protokoll zu führen (Art. 8 SchKG); na- mentlich ist das Datum der Erhebung des Rechtsvorschlags festzuhalten
1
BGE 70 III 70 E. 1 S. 71 f.; vgl. auch Martin Grossweiler in: Baumann et al., Kommentar zum
Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 4 N. 43, S. 72.
2
Vgl. BlSchK 2011 S. 57 f.
3
Vgl. BGE 70 III 70 E. 1 S. 72.
4
Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210).
5
Nina J. Frei, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 143
6
Nordmann, Art. 31 N. 27, S. 579.
2014 3 (vgl. Art. 10 VFRR 7 ). In Bezug auf die Fristwahrung gilt der Eingangsstempel des Amts vermutungsweise als massgebend. 8 Insoweit trifft es bei der Beweis- erhebung eine Mitwirkungspflicht, wenn mit der Einreichung einer Eingabe am Schalter oder durch Einwurf in den Briefkasten des Amts eine Frist zu wahren ist. In diesem Zusammenhang gehört es zur richtigen Amtsbesorgung, den Briefkasten jeweils am Ende der Schalteröffnungszeit des betreffenden Tages zu leeren und seinen Inhalt festzustellen. Die Benutzung des Briefkastens soll mithin dieselben Garantien bieten wie die Abgabe am Schalter. Wer den Brief- kasten des Amts vor Ende der Schalteröffnungszeit des betreffenden Tages be- nutzt, muss sich darauf verlassen können, dass die Feststellung des Inhalts des Briefkastens nach Schluss der Schalteröffnung vorgenommen wird, sei es auch nur, indem die dem Briefkasten entnommenen Eingaben vorderhand pro me- moria beiseite gelegt werden. Sollte dann von irgendeiner Seite der Zeitpunkt der Einreichung bestritten werden, kann der Benutzer auf den vom Amt ange- brachten Eingangsstempel verweisen. Eine andere Art des Nachweises braucht er nicht zu leisten. Mit dieser Sachlage darf jede Person rechnen, die den Brief- kasten des Amts noch während der Schalteröffnungszeiten benutzt. Dieses Ver- trauen darf nicht getäuscht werden. Erfolgt am Ende der Schalteröffnungszeit keine Leerung des Briefkastens, muss deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die blosse Behauptung, die Eingabe sei während der Schalter- öffnungszeiten eingeworfen worden, als wahr hingenommen werden, wenn das Amt es versäumt hat, den Inhalt des Briefkastens am Ende der Schalter- öffnungszeit gehörig festzustellen. 9
c) Gründe, von der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts ab- zuweichen, sind nicht ersichtlich. Demnach ist vom Betreibungsamt zu ver- langen, dass es seinen Briefkasten am Ende der Schalteröffnungszeit leert und mittels Eingangsstempel den Eingang der betroffenen Eingaben feststellt. Geht das Amt nicht dergestalt vor, verletzt es seine Mitwirkungspflicht und das in es gesetzte berechtigte Vertrauen. Dieses Pflichtversäumnis darf der beweis- belasteten Partei nicht zum Nachteil gereichen. Es entspricht einem allgemei-
7 Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung vom 5. Juni 1996 (VFRR, SR 281.31). 8 Vgl. Grossweiler, § 4 N. 43, S. 72, mit Hinweisen. 9 BGE 70 III 70 E. 1 und 2 S. 71 ff.; BlSchK 2011 S. 57.
2014 4 nen Rechtsgrundsatz, dass der Rechtsuchende nicht ohne Not um die Beurtei- lung seines Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll. 10
d) Nach eigenen Angaben leert das Betreibungsamt seinen Briefkasten jeden Tag nur einmal um 07.00 Uhr. Damit lässt sich der Eingang von Briefen, die im Laufe des Vortages vor Schalterschluss in den Briefkasten eingeworfen werden, nicht feststellen. Wie oben ausgeführt, ist der Zeitpunkt der Leerung des Briefkastens nicht massgeblich. Es kann deshalb vorliegend nicht nach- gewiesen werden, ob der Beschwerdeführer seine Eingabe tatsächlich noch am 17. Oktober 2013, um 15.30 Uhr, eingereicht hat. Indes geht dieser Beweis- notstand nach dem Gesagten nicht zulasten des Beschwerdeführers, ist doch das Betreibungsamt seiner Pflicht, den Briefkasten nach Schalterschluss zu lee- ren, nicht nachgekommen. Auch der Gläubiger hat keine gegenteiligen Be- hauptungen vorgebracht. Da somit keine Tatsachen gegen die Behauptung des Beschwerdeführers sprechen, ist darauf abzustellen, dass er den Rechtsvor- schlag am 17. Oktober 2013, um 15.30 Uhr, eingereicht hat. Folglich ist davon auszugehen, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig erhoben worden ist.
10 BGE 121 I 93 E. 1d S. 95; 118 Ia 241 E. 3c S. 243 f.