2011 1 Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG; Art. 12 GebV SchKG. Gebührenauflage bei Sachstandsanfragen einer Krankenversicherung ans Betreibungsamt (OGE 93/2010/13 vom 25. Februar 2011)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Das Betreibungsamt hat auf Sachstandsanfragen einer Krankenversiche- rung zu angeblichen Betreibungen für Krankenversicherungsprämien kosten- los Auskunft zu erteilen.
Die Krankenversicherung A. reichte dem Betreibungsamt Schaffhausen 14 Sachstandsanfragen ein, worin sie erklärte, sie habe gegen die fraglichen Schuldnerinnen und Schuldner Betreibungsbegehren eingereicht, bisher aber noch kein Zahlungsbefehl-Doppel erhalten; sie erkundigte sich, bis wann sie diese erwarten könne. Das Betreibungsamt teilte der A. mit, die fraglichen Betreibungsbegehren seien bei ihm nicht eingegangen; es stellte der A. hiefür eine Gebührenrechnung über Fr. 190.–. Eine gegen diese Rechnung gerichtete Beschwerde der A. hiess das Obergericht gut.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Das Betreibungsamt stützt die angefochtene Gebührenverfügung auf Art. 12 GebV SchKG 1 . Nach dieser Bestimmung beträgt die Gebühr für die Vorlegung von Akten oder für Auskünfte aus Akten Fr. 9.– (Abs. 1 Satz 1). Übersteigt der Zeitaufwand eine halbe Stunde, so erhöht sich die Ge- bühr um Fr. 40.– für jede weitere halbe Stunde (Abs. 2). Für schriftliche Aus- künfte wird zusätzlich die Gebühr für Schriftstücke nach Art. 9 der Ver- ordnung erhoben (Abs. 3). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG 2 hätte das Amt keine Kosten erheben dürfen. Nach dieser Bestimmung geben die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen So-
1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Sep- tember 1996 (GebV SchKG, SR 281.35). 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
2011 2 zialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kos- tenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge. b) Zu den Behörden gemäss Art. 32 Abs. 1 ATSG gehören auch die Be- treibungsämter. Sie haben deshalb die zum Bezug der Beiträge erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen. 3
Das Betreibungsamt ist der Auffassung, Art. 32 Abs. 1 lit. c ATSG greife zwar im Rahmen von Solvabilitätsanfragen (Art. 8a SchKG 4 ) 5 , sei aber in konkreten Verfahren nicht anwendbar. Hier handle es sich jedoch um Ver- fahrenskosten und nicht um Auskünfte im Vorfeld eines möglichen Be- treibungs- oder Gerichtsverfahrens bezüglich Rückgriff auf den Schuldner, mache doch die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ein Betreibungsverfah- ren eingeleitet. Art. 32 Abs. 1 ATSG statuiert für die darin angesprochenen Punkte eine umfassende Auskunftspflicht, ohne diese auf Umstände ausserhalb eines kon- kreten Verfahrens zu beschränken. Die von dieser Regelung erfassten Gegen- stände dürfen sodann nicht eng ausgelegt werden. 6 In ihrem Rahmen sind nicht nur Betreibungsregisterauskünfte, sondern generell auch anderweitige Auskünfte gebührenfrei, insbesondere auch Auskünfte im Sinn von Art. 12 GebV SchKG. 7 Weil zum Bezug der Krankenversicherungsprämien auch eine allfällige Betreibung gehört 8 , sind grundsätzlich alle Auskünfte kosten- los, die der Vorbereitung und Durchführung einer Betreibung dienen. Dar- unter fallen – jedenfalls bei der gebotenen weiten Auslegung – auch Aus- künfte zum Sachstand eines aus Sicht des Sozialversicherungsträgers ver- zögerten Betreibungsverfahrens. Das Betreibungsamt hatte daher die erbetenen Auskünfte kostenlos zu er- teilen, auch wenn damit ein gewisser Nachforschungsaufwand verbunden und die Sache ins Tagebuch einzutragen war. c) Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die angefochtene Gebührenverfügung ist ersatzlos aufzuheben.
3 Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 32 N. 12, S. 459, mit Hinweis. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1). 5 Vgl. dazu heute auch Art. 12a Abs. 3 GebV SchKG. 6 Kieser, Art. 32 N. 17, S. 461. 7 Vgl. Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Hrsg.), Kommentar SchKG/Gebührenverordnung, Wädenswil 2008, Art. 12 N. 1, S. 32. 8 Vgl. Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10).