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Art. 149 Abs. 3 SchKG. Fortsetzung der Betreibung ohne neuen Zah- lungsbefehl (Entscheid der Aufsichtsbehörde Nr. 93/2004/14 vom 4. Juni 2004 i.S. P.)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Die sechsmonatige Frist, innert welcher die Betreibung ohne neuen Zah- lungsbefehl fortgesetzt werden kann, läuft ab "Zustellung" des Verlustscheins. Die tatsächliche Zustellung an den Gläubiger ist aber nur dann für den An- fang der Frist massgebend, wenn sie sofort oder nur kurze Zeit nach Schluss der Verteilung erfolgt ist.
Aus den Erwägungen:
2.– Gemäss Art. 149 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) kann der Gläubiger während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zah- lungsbefehl die Betreibung fortsetzen. a) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Frist von sechs Mona- ten laufe ab Zustellung und nicht ab Ausstellung des Verlustscheins. Der Ver- lustschein sei ihm am 13. Oktober 2003 zugestellt worden. Mit seinem Fort- setzungsbegehren vom 2. April 2004 sei die sechsmonatige Frist demnach gewahrt. Das Betreibungsamt hält dafür, dass zwar gemäss Wortlaut der massgeb- lichen Bestimmung die Frist ab Zustellung des Verlustscheins laufe. Trotz- dem sei vorliegend die Ausstellung des Verlustscheins als fristauslösend zu betrachten. Die Zustellung sei höchstens dann für den Fristbeginn mass- gebend, wenn die Ausstellung des Verlustscheins verzögert erfolge. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall, weshalb für die Fristauslösung nur das Ausstellungsdatum in Frage komme. Ausstellungsdatum sei vorliegend der 1. Oktober 2003. Die Fortsetzung der Betreibung sei daher nicht innert der sechsmonatigen Frist verlangt worden. b) Gemäss Wortlaut von Art. 149 Abs. 3 SchKG beginnt die sechsmona- tige Frist, innert welcher die Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl fort- gesetzt werden kann, nicht mit der Ausstellung sondern erst nach Zustellung des Verlustscheins. Indes ist es problematisch, den Fristenlauf an die Zustel-
2004 2 lung des Verlustscheins an den Gläubiger zu knüpfen. Die Zustellung kann unter Umständen verspätet oder gar nicht erfolgen. Es wäre jedoch unbillig, die Frist von sechs Monaten nicht laufen zu lassen, weil dem Amt ein Fehler unterlaufen ist. Die Betreibung ohne vorgängigen Zahlungsbefehl stellt zu- dem einen gravierenden Eingriff in die Rechte des Schuldners dar und soll zeitlich nicht über Gebühr ausgedehnt werden. Die Zustellung ist daher nur dann für den Anfang der Frist massgebend, wenn sie sofort oder nur kurze Zeit nach Schluss der Verteilung erfolgt ist (Beat Affolter, Der Verlustschein in der Betreibung auf Pfändung, Diss. Zürich 1978, S. 59 f.; Ueli Huber, Bas- ler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG II, Basel/Genf/München 1998, Art. 149 N. 33, S. 1536; BGE 33 I 673 E. 2). Vorliegend wurde gemäss Angaben des Betreibungsamts die Pfändung am 26. September 2002 vollzogen, weshalb das Pfändungsjahr am 25. Sep- tember 2003 ablief. Am 1. Oktober 2003 wurde der Verlustschein ausgestellt und am 10. Oktober 2003 versandt. Wie das Betreibungsamt zu Recht fest- stellt, kann in dieser Situation nicht von einer verzögerten Zustellung des Ver- lustscheins gesprochen werden. Damit ist aber der Zeitpunkt der Zustellung für den Beginn des Fristenlaufs massgeblich. Der Verlustschein wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2003 zugestellt. Das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdeführers vom 2. April 2004 (Aufgabedatum: 2. April 2004) erweist sich demnach als rechtzeitig.