2005 1 Art. 321 StGB; § 41 MedV; Art. 115, Art. 172 Abs. 2, Art. 186, Art. 188 und Art. 189 StPO. Beschlagnahme und Entsiegelung einer Kranken- geschichte (OGE 92/2005/23 vom 19. August 2005)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Die beim Hausarzt sichergestellte Krankengeschichte des Angeklagten kann nicht entsiegelt werden, wenn sich der Arzt auf sein Aussage- bzw. Edi- tionsverweigerungsrecht beruft und keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt.
Aus den Erwägungen:
1.– Nach Art. 186 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) dürfen bei einer Hausdurchsuchung Schriftstücke und andere Aufzeichnungen inhaltlich nur überprüft werden, wenn nach den Umständen zu vermuten ist, dass sich dar- unter Dokumente befinden, die gemäss Art. 172 StPO zu beschlagnahmen sind. Nach dieser Bestimmung sind unter anderem Gegenstände, die als Be- weismittel dienen können, mit Beschlag zu belegen und in amtliche Ver- wahrung zu nehmen oder auf andere Weise der unbefugten Verfügung zu ent- ziehen (Abs. 1). Gegenstände, namentlich Schriftstücke und Aufzeichnungen, die ein Amts- oder Berufsgeheimnis enthalten, über welches der Inhaber ge- mäss Art. 114 und Art. 115 StPO die Auskunft verweigern könnte, sind von der Beschlagnahme ausgenommen; ebenso die Verteidigungskorrespondenz, soweit sie nicht nach Art. 165 StPO der Überwachung unterliegt (Abs. 2). Gegenstände oder Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung her- vorgebracht oder erlangt worden sind, an oder mit denen eine strafbare Hand- lung begangen wurde oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung be- stimmt waren, können in jedem Fall beschlagnahmt werden (Abs. 3). Die Überprüfung von Aufzeichnungen ist in jedem Fall unter möglichster Schonung berechtigter Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen (Art. 186 Abs. 2 StPO). Sie ist grundsätzlich vom Richter anzuordnen und durchzufüh- ren, es sei denn, der Inhaber gestatte ausdrücklich die Überprüfung durch an- dere Personen (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 188 StPO ist dem Inhaber wenn möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Überprüfung zum Inhalt der Aufzeichnungen zu äussern und ihr beizuwohnen (Abs. 1). Wider-
2005 2 setzt er sich der Überprüfung, so sind die Aufzeichnungen zu versiegeln und amtlich zu verwahren (Abs. 2). Nach Art. 189 StPO entscheidet das Obergericht auf Antrag des Richters, der die Überprüfung angeordnet hat, und nach Anhörung der Betroffenen so- wie allenfalls einer fachkundigen Vertrauensperson über die Entsiegelung (Abs. 1). Wird diese bewilligt, so bestimmt das Obergericht zugleich das wei- tere Vorgehen. Es kann den Beizug einer fachkundigen Vertrauensperson an- ordnen oder diese mit der Überprüfung betrauen (Abs. 2). Wird die Entsiege- lung nicht bewilligt, so sind die versiegelten Aufzeichnungen zurückzugeben (Abs. 3). 2.– a) Ärzte unterliegen der Schweigepflicht nach Art. 321 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0). Die Schweigepflicht entfällt bei einer Einwilligung des Patienten oder bei einer schriftlichen Bewilligung des Departements des Innern, wobei es Sache des Arztes ist, beim Departement um die Bewilligung nachzusuchen (§ 40 und § 41 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Medizinalpersonen und medizini- schen Hilfspersonen vom 30. November 1976 [Medizinalverordnung, MedV, SHR 811.001]). Wer Gegenstände oder Vermögenswerte in Gewahrsam hat, die gemäss Art. 172 StPO beschlagnahmt werden können, ist verpflichtet, diese auf amt- liche Aufforderung hin herauszugeben oder jederzeit für das Strafverfahren zur Verfügung zu halten (Art. 178 Abs. 1 StPO). Gegenstände, namentlich Schriftstücke und Aufzeichnungen, die ein Amts- oder Berufsgeheimnis ent- halten, über welches der Inhaber gemäss Art. 114 und 115 die Auskunft ver- weigern könnte, sind von der Beschlagnahme ausgenommen (Art. 172 Abs. 2 StPO). Der Berufsgeheimnisträger kann sich jedoch dann nicht auf das Aus- sage- und Editionsverweigerungsrecht berufen, wenn er selbst strafrechtlich angeschuldigt wird (vgl. Art. 172 Abs. 3 StPO). Über den Inhalt der Krankengeschichte des Gesuchsgegners könnte Dr. med. X. aufgrund des Berufsgeheimnisses gestützt auf Art. 115 StPO die Auskunft verweigern, zumal weder behauptet wird noch ersichtlich ist, dass der Verdacht besteht, diese sei in irgendeiner Form in die dem Gesuchsgegner vorgeworfenen strafbaren Handlungen einbezogen. Die Krankengeschichte kann daher grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden, weshalb Dr. med. X. nicht verpflichtet ist, diese herauszugeben (vgl. dazu BGE 130 II 196 f. E. 2.3 und 4.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 126 II 502 und 505, E. 5e aa und dd; ZR 2000 Nr. 15, S. 43 ff.). b) Mit Eingabe vom ... beantragte der Gesuchsgegner dem Kantons- gericht, es sei bei Dr. med. X. ein ärztlicher Bericht einzuholen. Zu diesem Zweck befreite er jene zwar – im Zusammenhang mit den Unfallfolgen ... –
2005 3 von ihrem Arztgeheimnis. Der Gesuchsgegner präzisierte jedoch, er habe die Befreiungserklärung auf Auskünfte im Zusammenhang mit den Unfallfolgen beschränkt. Mit dem Beizug der gesamten Krankengeschichte sei er nicht einverstanden. Dr. med. X. teilte dem Kantonsgericht in der Folge mit, sie werde den gewünschten ärztlichen Bericht erstatten, verweigerte jedoch die Herausgabe der Krankengeschichte des Gesuchsgegners. Zudem erklärte sie, dass sie das Departement nicht um Entbindung von der Schweigepflicht nach- suchen werde. Dr. med. X. ist – wie erwähnt – aufgrund ihres Aussageverweigerungs- rechts nicht verpflichtet, die Krankengeschichte des Gesuchsgegners heraus- zugeben. In dieser Situation kann es nicht angehen, die im Strafverfahren in- teressierende Krankengeschichte mittels Hausdurchsuchung bei ihr zu be- schlagnahmen und zu versiegeln, um anschliessend die Entsiegelung zu be- antragen. Anders entscheiden hiesse, durch gerichtliche Bewilligung der Ent- siegelung das Aussage- bzw. Editionsverweigerungsrecht zu umgehen und auszuhöhlen. Unter den gegebenen Umständen ist das Gesuch um Entsiegelung ab- zuweisen.