2000 1 § 19 AD. Moderationsverfahren zur Prüfung von Anwaltsrechnungen (Entscheid des Obergerichts Nr. 71/2000/2 vom 6. Oktober 2000 i.S. S.).
Das Obergericht beurteilt alle Moderationsgesuche aus Prozessen vor Schaffhauser Gerichten, unabhängig vom Wohn- oder Geschäftssitz von An- walt oder Klient und von der konkreten Honorarvereinbarung. Es tritt auf die Gesuche jedoch nicht ein, soweit anwaltliche Leistungen ausserhalb eines förmlichen Verfahrens in Frage stehen. Im Moderationsverfahren wird die Anwaltsrechnung nur auf ihre Über- einstimmung mit dem Anwaltstarif untersucht. Dagegen prüft der Modera- tionsrichter nicht, ob die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wur- den und ob sie notwendig oder qualitativ hinreichend waren.
Aus den Erwägungen:
1.– Wird eine Anwaltsrechnung für Prozessführung in der Höhe be- anstandet, so bestimmt das Obergericht auf Anrufen von Partei oder Anwalt den angemessenen Honoraransatz endgültig. Im übrigen sind Streitigkeiten aus Anwaltsauftrag auf dem Wege des ordentlichen Zivilprozesses auszutra- gen (§ 19 des Dekrets betreffend das Anwaltswesen vom 30. Juni 1930 [AD, SHR 173.810]). Die Regelung von § 19 AD bezieht sich umfassend auf alle Anwaltsho- norare für Prozessführung. Sie unterscheidet nicht nach Wohn- oder Ge- schäftssitz von Anwalt oder Klient und schafft auch keinen Spielraum für be- sondere Vereinbarungen. Dementsprechend gelten für die Bestimmung der Angemessenheit im Moderationsverfahren einheitliche Kriterien: Als Berech- nungsgrundlage für die Festsetzung des Anwaltshonorars im Streit zwischen Klient und Anwalt werden heute die Honoraransätze der Schaffhauser An- waltskammer vom 23. Mai 1997 (HA) mit den seitherigen Änderungen aner- kannt (§ 1 lit. d der Verordnung betreffend die Bemessung des Honorars der Rechtsanwälte vom 18. Dezember 1992 [HV, SHR 173.811]); bis Ende Mai 1997 galt hiefür die Honorarordnung der Schaffhauser Anwaltskammer vom 25. September 1992 (HO; OS 28, S. 18 ff.). Das Obergericht ist sodann pra- xisgemäss zur Beurteilung aller Moderationsgesuche aus Prozessen vor Schaffhauser Gerichten zuständig, unabhängig von der konkreten Honorar- vereinbarung zwischen Anwalt und Klient (vgl. dazu im einzelnen den unver- öffentlichten OGE vom 8. April 1994 i.S. K. gegen S., E. 1b, mit Hinweisen).
2000 2 Im Moderationsverfahren ist sodann nur der angemessene Honoraransatz zu bestimmen. Dies bedeutet, dass die Rechnung des Anwalts bloss auf ihre Übereinstimmung mit dem Anwaltstarif untersucht wird. Dagegen wird vom Moderationsrichter nicht geprüft, ob die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und ob sie notwendig oder qualitativ hinreichend waren. Die Rechtsfrage, über die im Moderationsverfahren entschieden wird, lautet also: "Vorausgesetzt, die in Rechnung gestellten Bemühungen waren erforderlich (oder wenigstens vertretbar) und sie wurden gemacht, ist dann das Honorar tarifmässig und angemessen?" Hingegen sind alle Tatsachen, die zivilrecht- lich für den Bestand und die Höhe der Forderung von Bedeutung sind, vom Zivilrichter zu beurteilen. Der Einwand des Mandanten, der Anwalt habe für Bemühungen Rechnung gestellt, die er gar nicht ausgeführt habe oder die nicht notwendig gewesen wären, ist demnach vor dem Zivilrichter zu erhe- ben. Ebenso ist dort – und nicht im Moderationsverfahren – geltend zu ma- chen, der Anwalt habe die Interessen des Mandanten nicht gehörig gewahrt oder das Honorar sei – ganz oder zu einem gewissen Teil – erlassen oder be- reits bezahlt worden (Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Ber- ner Diss., Zürich 1986, S. 168 f., mit Hinweisen; ZR 1989 Nr. 45, E. 3). So- weit sich die Parteien ... über Umfang und Erfordernis der den Rechnungen zugrundeliegenden anwaltlichen Leistungen äussern, ist hier demnach nicht darauf einzugehen. Im vorliegenden Verfahren stehen fünf Honorar(zwischen)rechnungen ... zur Diskussion; ... Der Gesuchsteller beanstandet diese Rechnungen ... ge- samthaft. Sie können jedoch nur insoweit Gegenstand des Moderationsverfah- rens sein, als damit Aufwendungen in Rechnung gestellt wurden, die in einem formellen Prozess vor den Schaffhauser Justizbehörden getätigt wurden. Da- gegen ist auf das Gesuch grundsätzlich nicht einzutreten, soweit anwaltliche Leistungen ausserhalb eines förmlichen Verfahrens in Frage stehen. ... Auf das Moderationsgesuch ist daher im Sinn der genannten Einschrän- kungen nur teilweise einzutreten.