2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 48 Abs. 1 StHG; Art. 126 und Art. 155 StG. Einspracheverfahren im Steuerrecht; Zusammensetzung der Einsprachebehörde; Ausstand des für die Veranlagung zuständigen Steuerbeamten (OGE 66/2007/8 vom 14. November 2008)
Die Zusammensetzung der Einsprachebehörde (kantonale Steuerkommis- sion) muss im Einspracheentscheid nicht angegeben werden; es genügt, dass sie dem Schaffhauser Staatskalender entnommen werden kann bzw. auf An- frage hin Auskunft erteilt wird (E. 2a aa). Die Einsprache im Steuerrecht bildet kein Rechtsmittel an eine von der Veranlagungsbehörde unabhängige Instanz, sondern dient einer formalisier- ten Wiedererwägung der Steuerveranlagung durch die Veranlagungsbehörde. Der Beizug des für die Steuerveranlagung zuständigen Steuerbeamten erfüllt nicht den Ausstandsgrund der Vorbefassung (E. 2a bb).
Aus den Erwägungen:
2.– Die Rekurrenten machen ... Verfahrensfehler geltend, welche nach ihrer Auffassung zu einer Aufhebung des angefochtenen Einsprache- Entscheids und einer Rückweisung zur Neubeurteilung an die Kantonale Steuerkommission führen müssen. a) Als Erstes machen die Rekurrenten geltend, die Zusammensetzung der Kantonalen Steuerkommission, welche den angefochtenen Entscheid er- lassen habe, sei in diesem Entscheid nicht genannt worden, was an sich schon unhaltbar sei. Gemäss Auskunft des Chefs der Steuerverwaltung habe sodann der für ihre Veranlagung zuständige städtische Steuerkommissär an der Ein- spracheberatung teilgenommen, obwohl er nicht Mitglied der Steuerkommis- sion sei und an der Behandlung der Sache schon in anderer Funktion (als Ver- anlagungsbeamter) mitgewirkt habe. Es gehe nicht an, dass der Veranla- gungsbeamte auf den Einspracheentscheid Einfluss nehmen könne. Da eine Verletzung der Ausstandspflicht vorliege (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. d des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]), müsse der angefochtene Entscheid schon aus formel- len Gründen aufgehoben werden.
2008 2 aa) Was zunächst die Rüge der mangelnden Angabe der Zusammen- setzung der Kantonalen Steuerkommission im angefochtenen Entscheid an- betrifft, weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, dass es nach der Praxis des Bundesgerichts genügt, wenn die Zusammen- setzung der entscheidenden Behörde aus allgemein zugänglichen Publikatio- nen (im vorliegenden Fall aus dem Schaffhauser Staatskalender) entnommen werden kann und auf Anfrage hin Auskunft erteilt wird, wie dies vorliegend geschehen ist (vgl. dazu die Hinweise bei Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 119 Rz. 3, S. 1023, mit Hinweisen). Im Unterschied zu den Vorschriften für die Gerichtsverfahren (vgl. insbesondere Art. 260 Abs. 1 Ziff. 1 der Zivil- prozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]) bestehen denn auch für Verwaltungsentscheidverfahren keine Vorschriften, wonach die Zusammensetzung des entscheidenden Organs in der Ausfertigung des Entscheids angegeben werden muss. Dementsprechend fehlt eine entsprechende Angabe regelmässig auch bei Rekursentscheiden des Regierungsrats und des Erziehungsrats. bb) Wie die Kantonale Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung e- benfalls zu Recht festgehalten hat, ist die Ausstandspflicht in Steuersachen in Art. 126 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) geregelt, welche Vorschrift als besondere Regelung der all- gemeinen Bestimmung von Art. 2 VRG vorgeht (Art. 1 VRG). Die Regelung von Art. 126 StG enthält keinen ausdrücklichen Ausstandsgrund der Vor- befassung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. e VRG, doch kann ein solcher auch aus dem allgemeinen Ausstandsgrund der Befangenheit von Art. 126 Abs. 1 lit. d StG abgeleitet werden (vgl. dazu auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 199 Rz. 18, S. 1026, zur entsprechenden Bestimmung des Zürcher Steuerrechts). Wenn die Rekurrenten dem an der Einspracheberatung anwesenden Ver- anlagungsbeamten aber eine Vorbefassung vorwerfen, verkennen sie Wesen und Funktion der Einsprache im Steuerrecht. Die in Art. 150 ff. StG geregelte Einsprache ist kein Rechtsmittel an eine übergeordnete, von der Veranla- gungsbehörde unabhängige Instanz, sondern ein nicht devolutives Rechts- mittel, das gleichsam eine formalisierte Wiedererwägung durch die Veranla- gungsbehörde und damit eine Fortsetzung des Veranlagungsverfahrens auf erweiterter Grundlage zur Folge hat (vgl. dazu Martin Zweifel, Basler Kom- mentar, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden [StHG], 2. A., Basel/Genf/München 2002, Art. 48 Rz. 1 f., S. 779; zum Einspracheverfahren allgemein Häfelin/Müller/Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1815 ff., S. 388 f.). Einsprachebehörde ist dementsprechend die Veranlagungsbehörde, wobei es den Kantonen nicht verwehrt ist, innerhalb der Veranlagungsbehör-
2008 3 de eine andere Person oder anstelle einer einzelnen Person einen besonderen Ausschuss zu betrauen (Zweifel, Art. 48 Rz. 4 f., S. 780). Im Kanton Schaffhausen ist die Kantonale Steuerkommission ent- scheidende Einsprachebehörde, welche aus dem Chef der Steuerverwaltung und zwei verwaltungsunabhängigen Mitgliedern sowie einem Sekretär oder einer Sekretärin besteht (Art. 155 StG). Schon aufgrund des Bundesrechts (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG, SR 642.14]) handelt es sich hierbei zwingend um ein Organ der Veranla- gungsbehörde, weshalb der Mitwirkung des zuständigen Veranlagungs- beamten nicht der Ausstandsgrund der Vorbefassung entgegengehalten wer- den kann. Dem zuständigen Veranlagungsbeamten kommen denn auch im Rahmen des Einspracheverfahrens besondere Aufgaben zu. So ergibt sich aus Art. 154 Abs. 1 und 2 StG i.V.m. § 86 Abs. 1 der Verordnung über die di- rekten Steuern vom 26. Januar 2001 (StV, SHR 641.111), dass der zuständige Veranlagungsbeamte die Einsprache zu prüfen und den Steuerpflichtigen an- zuhören hat. Allenfalls kann er die Veranlagung gemäss Art. 154 StG – wohl grundsätzlich in Absprache mit dem Chef der Steuerverwaltung – in Wieder- erwägung ziehen. Ist eine solche Einigung nicht möglich, wird die Einsprache durch die Kantonale Steuerkommission entschieden (Art. 154 StG). § 87 Abs. 1 StV sieht für diesen Fall vor, dass die an der Veranlagungsverfügung beteiligten Personen der Gemeindesteuerverwaltung und der Kantonalen Steuerverwaltung zu den Einsprachegründen Stellung zu nehmen und einen Antrag zu stellen haben. Die gesetzlichen Vorschriften sehen nicht ausdrück- lich vor, ob dies auf schriftlichem Weg oder mündlich zu geschehen hat, doch erleichtert es ohne Zweifel die Beschlussfassung, wenn die Personen, welche das Einspracheverfahren zu instruieren haben, an der Sitzung der Kantonalen Steuerkommission teilnehmen. Die Rüge einer Verletzung von Ausstands- vorschriften durch die Teilnahme des zuständigen städtischen Veranlagungs- beamten an der Sitzung der Kantonalen Steuerkommission geht daher fehl.