2004 1
Art. 35 Abs. 1 lit. e StG; Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3. Abzug von Beiträgen an die gebundene Selbstvorsorge (Entscheid des Ober- gerichts Nr. 66/2004/22 vom 3. Dezember 2004 i.S. F.) 1
Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.
Nicht in der 2. Säule versicherte Arbeitnehmer und Selbständigerwerben- de können Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen auch auf ihrem Erwerbs- ersatzeinkommen abziehen, soweit dieses der AHV/IV-Pflicht untersteht.
Aus den Erwägungen:
2.– Die Rekurrenten beanstanden, dass die Steuerverwaltung zwar auf den Einkünften aus selbständigem bzw. unselbständigem Erwerb 20 % als Abzug für die Säule 3a akzeptiert hat, dagegen nicht auf den im Jahr 2001 zu- geflossenen Taggeldern ... a) Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) werden von den Einkünften Ein- lagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge abgezogen. Dies ent- spricht Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG, SR 831.40). Ge- stützt auf Art. 82 Abs. 2 BVG hat der Bundesrat sodann die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorge- formen vom 13. November 1985 (BVV 3, SR 831.461.3) erlassen. Nach die- ser Verordnung können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehören, jährlich ihre Beiträge an anerkannte Vor- sorgeformen bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden abziehen (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3). Vorausgesetzt ist somit eine Erwerbstätigkeit. Dabei ist unabdingbar, dass der
1 Das Obergericht entschied am 3. Dezember 2004 in gleichem Sinn auch das parallele Beschwerdeverfahren Nr. 66/2004/20 zu Art. 33 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11).
2004 2 Steuerpflichtige der AHV/IV-Beitragspflicht unterworfen ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Das Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986 hält in Ziff. 2 ebenfalls fest, dass die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nur von Personen abgeschlossen werden können, die für ihr Erwerbseinkommen der AHV/IV-Pflicht unterstellt sind (die Vor- aussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht in der Schweiz hob das Bundes- gericht dagegen in BGE 117 Ib 358 ff. auf). In Ziff. 5d bestimmt das Kreis- schreiben zudem zutreffend, dass nicht in der 2. Säule versicherte Arbeit- nehmer und Selbständigerwerbende gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 ihre im betreffenden Jahr tatsächlich geleisteten Beiträge an anerkannte Vorsorge- formen bis 20 % des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 % des oberen Grenzbetrags abziehen können. Der Abzug setze somit voraus, dass ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werde. Wenn nun das Kreis- schreiben im weiteren festhält, bei vorübergehendem Unterbruch der Er- werbstätigkeit würden die entsprechenden Erwerbsausfallentschädigungen (für Militärdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Invali- denversicherung) an die Stelle des Erwerbseinkommens treten, so ist selbst- redend für einen Abzug weiterhin erforderlich, dass auch dieses Erwerbs- ersatzeinkommen der AHV/IV-Pflicht unterstellt ist (...). Dies macht im übri- gen auch deshalb Sinn, weil nur so eine vorsorgerechtliche Gleichbehandlung der entsprechenden Einkommen besteht. Entgegen der Auffassung der Re- kurrenten besteht für Taggelder aus der Arbeitslosenversicherung eine AHV/ IV-Pflicht. Ebenso für Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall in- folge Krankheit und Unfalls sowie Militärdiensts (Art. 7 lit. m und n der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV, SR 831.101]). Demgegenüber gehören Leistungen selbständi- ger Versicherungseinrichtungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Für diese sind daher keine Beiträge an die AHV/IV zu leisten. b) Die von den Rekurrenten im Jahr 2001 deklarierte Erwerbsausfall- entschädigung ... sind Unfalltaggelder des Krankenversicherers X. Diese Leistungen gehören nicht zum Erwerbseinkommen und sind nicht der AHV/IV-Beitragspflicht unterstellt. Demzufolge könnten allein gestützt dar- auf keine Beiträge an die Säule 3a geleistet werden. Damit können die Tag- gelder aber auch nicht für der Berechnung der Höhe des Beitrags an die Säule 3a herangezogen werden. Die Steuerverwaltung hat daher zu Recht bei der Berechnung des abzugsfähigen Beitrags an die Säule 3a die erwähnten Tag- gelder ausser Acht gelassen und lediglich das Einkommen der Rekurrenten aus selbständigem und unselbständigem Erwerb berücksichtigt.