2001 1 Art. 15 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StG. Besteuerung eines Ehepaars ge- mischter Konfession (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2001/7 vom 1. Juni 2001 i.S. A.). 1
Bei der Kirchensteuer ist die Haushaltsbesteuerung zulässig, sofern nur ein der Kirchenzugehörigkeit der einzelnen Familienglieder entsprechender Bruchteil der vollen Steuer erhoben wird. Voraussetzung für die Kirchensteu- erpflicht auswärts wohnender Personen ist nicht die Mitgliedschaft in der be- treffenden Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Kon- fession. A. und seine Ehefrau wohnen in B. im Kanton C., wo ersterer zudem un- selbständig erwerbstätig ist. Daneben ist er im Kanton Schaffhausen selbstän- dig erwerbstätig. A. ist konfessionslos. Seine Ehefrau ist dagegen Mitglied der evangelisch-reformierten Landeskirche. Die endgültigen Steuerrechnun- gen für die Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 1995 und 1996 im Kanton Schaffhausen enthalten einen Betrag für Kirchensteuern (½ Anteil). Gegen diese Steuerrechnungen erhob A. Einsprache bei der Kantonalen Steuerkom- mission, welche die Einsprache abwies. Gegen den Einspracheentscheid er- hob A. Rekurs ans Obergericht. Das Obergericht stellte die Nichtigkeit des Einspracheentscheids der Kantonalen Steuerkommission fest und überwies die Sache an die Steuerkommission der Zentralverwaltung des Kirchgemein- deverbands zum Entscheid. Diese wies die Einsprache ab. Dagegen rekurrier- te A. beim Vorstand des Verbands, der den Entscheid der Steuerkommission bestätigte. Einen von A. hiegegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen:
3.– Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Dieser Verfassungsgrundsatz hat zur Folge, dass niemand Steuern zu bezahlen hat, welche speziell für eigentliche Kultus- zwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt wer- den. Art. 10 Abs. 6 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 (KV, SHR 101.000) hält denselben Grundsatz nochmals fest. Über die Ausführung dieses Grundsatzes hat der Bund keine Vorschriften erlassen, so
1 Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2002 ab.
2001 2 dass die Kantone unter der Voraussetzung einer sachgemässen Lösung frei sind, für ihr Gebiet darüber zu befinden, wie im Hinblick auf diesen Grund- satz vorzugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie aber Rechnung zu tragen, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verhältnis der verschiedenen Kirchenzugehörigkeiten in- nerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht (BGE 100 Ia 259 E. 4a). a) Soweit der Rekurrent meint, er werde persönlich besteuert zugunsten einer Kirche, der er nicht angehört, verkennt er den rechtlichen Sachverhalt. Nicht er ist Steuersubjekt, sondern seine Ehefrau. Nicht er wird besteuert, was im Widerspruch zum Kultussteuerverbot stünde, sondern seine Ehefrau. Wenn auf sein Einkommen abgestellt wird, so einzig im Sinn einer Bemes- sungsgrundlage für die von seiner Ehefrau wegen ihrer Kirchenzugehörigkeit geschuldete Steuer. Diese Zurechnung seines Einkommens und Vermögens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (aStG) bzw. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100), welche bei Ehegatten die Haushaltsbesteuerung vorsehen. Der Tatsache, dass die Ehegatten zivilrecht- lich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, darf auch bei der Berechnung der Kirchensteuer der Ehefrau, deren Ehemann der betreffenden Kirche nicht an- gehört, Rechnung getragen werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehefrau bestimmt sich ebenfalls nach dem Einkommen und Vermögen des Ehemanns. Indem die Kirchensteuer der Ehefrau des Rekurrenten nach dem Einkommen beider Ehegatten bemessen wird, stellt man nur auf ihre wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit ab. Dem Umstand, dass nur die Ehefrau des Rekurrenten der evangelisch-reformierten Kirche angehört, wird dadurch Rechnung getragen, dass die so bemessene Steuer nicht im vollen Umfang, sondern nur zur Hälfte verlangt wird (vgl. BGE 100 Ia 258 ff. E. 4). Der Umstand, dass der Kanton C. nur Einkommen und Vermögen des Re- kurrenten und seiner Ehefrau, das im Kanton erworben wird bzw. liegt, be- steuert und mit einer halben Kirchensteuer belegt, der Kanton Schaffhausen hingegen Einkommen und Vermögen des Rekurrenten, das er in diesem Kan- ton erwirbt bzw. besitzt, ist allein die Folge der kantonalen Steuerausschei- dung. Dies verdeutlicht sich, wenn man annimmt, der Rekurrent würde seinen ...beruf in B. ausüben. Diesfalls müsste seine Ehefrau im Kanton C. eine hal- be Kirchensteuer für das gesamte Einkommen und Vermögen der Ehegatten – selbstredend auch für das, welches der Rekurrent durch seine ... Tätigkeit er- wirbt – bezahlen. Da nun aber der Rekurrent seine selbständige Erwerbstätig- keit in Schaffhausen ausübt, ist das dort erzielte Einkommen und das der Be-
2001 3 rufsausübung dienende Vermögen am Geschäftsort steuerbar. Trotzdem ist aber die Kirchensteuer der Ehefrau des Rekurrenten aufgrund des gesamten Einkommens und Vermögens beider Ehegatten zu berechnen. Aufgrund der kantonalen Steuerausscheidung ist sie aber von zwei Kantonen – von jedem für das in seinem Gebiet versteuerte Einkommen und Vermögen – zu veran- lagen. b) Die Einschätzung des Rekurrenten, seine Ehefrau sei nicht Mitglied einer schaffhausischen Kultusgemeinde und deshalb nicht zur Entrichtung ei- ner Kirchensteuer im Kanton Schaffhausen verpflichtet, geht ebenfalls fehl. Zwar ist niemand gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentli- che Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auf- erlegt werden. Jedoch ist der Ausdruck Religionsgenossenschaft nicht im technischen Sinn der Zugehörigkeit zu einer bestimmten kirchlichen Korpora- tion zu verstehen, sondern im weiteren Sinn der Glaubens- und Konfessions- gemeinschaft. Der Grundsatz der Glaubens- und Gewissensfreiheit beschränkt die Religionsgenossenschaften nicht in der Besteuerung ihrer eigenen Konfes- sionsverwandten. Damit steht aber der Besteuerung auswärts wohnender Per- sonen, die wegen ihres auswärtigen Wohnsitzes nicht als Mitglieder des be- steuernden Verbands selbst gelten können, nichts entgegen, sobald sie nur derselben Konfession angehören wie dieser Verband (BGE 98 Ia 407 E. 2; BGE 107 Ia 128 E. 2a). Als Mitglied der evangelisch-reformierten Kirchge- meinde B. gehört die Ehefrau des Rekurrenten der gleichen Konfession an wie die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Schaffhausen und ist damit Mitglied der gleichen Religionsgenossenschaft. Demnach steht einer Besteue- rung der Ehefrau des Rekurrenten durch die evangelisch-reformierte Kirch- gemeinde Schaffhausen nichts entgegen.