2000 1 Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. l StG. Versicherungsabzug eines Ehepaars bei Einzahlungen an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/2000/2 vom 21. Juli 2000 i.S. K.).
Der Versicherungsabzug im Gesamtbetrag von Fr. 3'000.– für den in un- getrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen versteht sich pro Ehepaar. Dassel- be gilt für den auf zwei Drittel reduzierten Abzug von Fr. 2'000.–.
Aus den Erwägungen:
3.– a) Die Rekurrenten behaupten ..., gestützt auf Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. l des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (StG, SHR 641.100) sei ... ein Versicherungsabzug von insgesamt Fr. 2'500.– zu berücksichtigen. Der Fall, in welchem bei einem gemeinsam veranlagten Ehepaar der eine Ehepartner Einzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen mache, der andere aber nicht, sei zwar im Steuergesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es leuchte jedoch ein, dass die Fr. 3'000.– gemäss Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. l StG für den in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen dem Doppelten entspreche, was die übrigen Steuerpflichtigen als Versicherungsabzug geltend machen könnten. Dies bedeute, dass für den Rekurrenten Fr. 1'500.– und für die Rekurrentin, die Beiträge in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und an eine anerkannte Vorsorgeform einbezahlt habe, Fr. 1'000.– berück- sichtigt werden müssten. ... aa) Vom rohen Einkommen werden die Prämien für Lebens-, Unfall-, Kranken-, Renten-, Pensions- und Invalidenversicherungen bis zum Gesamt- betrag von Fr. 3'000.– für den in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 1'500.– für alle übrigen Steuerpflichtigen, ab- gezogen. Diese Ansätze reduzieren sich auf zwei Drittel, sofern der Abzug nach lit. k (Beiträge an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und aner- kannte Formen der gebunden Selbstvorsorge) geltend gemacht wird (Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. l StG). bb) Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. l StG ist klar. Unterschie- den wird zwischen Steuerpflichtigen, die in ungetrennter Ehe leben und allen übrigen Steuerpflichtigen. In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige kön- nen Prämien bis zu einem Gesamtbetrag von Fr. 3'000.– vom rohen Einkom- men abziehen, wobei sich dieser Abzug auf zwei Drittel reduziert, sofern der
2000 2 Abzug von Beiträgen an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und an eine anerkannte Vorsorgeform geltend gemacht wird. Sowohl der Abzug von Fr. 3'000.– als auch der reduzierte Abzug von Fr. 2'000.– versteht sich pro Ehepaar. Gleich verhält es sich bei der analogen Bestimmung von Art. 33 Abs. 1 lit. g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. De- zember 1990 (DBG, SR 642.11). Der Abzug bezieht sich auch hier immer nur auf das Ehepaar als solches (Agner/ Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 33 N. 21, S. 138). Der gesetzlich vorgesehene Abzug von Fr. 3'000.– versteht sich – wie erwähnt – pro Ehepaar. Dies hat den Vorteil, dass die einzelnen Versiche- rungsprämien nicht dem einen oder anderen Ehegatten zugeordnet werden müssen. Macht ein Ehepartner Einzahlungen an eine Einrichtung der beruf- lichen Vorsorge oder an eine anerkannte Vorsorgeform, reduziert sich der Ge- samtabzug pro Ehepaar auf Fr. 2'000.–. Es spielt keine Rolle, ob beide oder nur ein Ehepartner entsprechende Einzahlungen tätigen. Würde man der Ar- gumentationsweise der Rekurrenten folgen und für denjenigen Ehepartner, der keine Einzahlungen an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder an eine anerkannte Vorsorgeform tätigt, einen Abzug von Fr. 1'500.– (entspre- chend dem Abzug für alle übrigen Steuerpflichtigen) und für denjenigen Ehe- partner, der entsprechende Zahlungen tätigt, einen um zwei Drittel reduzierten Abzug von Fr. 1'000.–, mithin einen Gesamtabzug von Fr. 2'500.– pro Ehe- paar, zulassen, wäre die in Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. l StG vorgenommene Un- terscheidung zwischen in ungetrennter Ehe lebenden und allen übrigen Steu- erpflichtigen obsolet. Der Gesetzgeber hätte sich darauf beschränken können festzuhalten, jeder Steuerpflichtige könne einen Gesamtabzug von Fr. 1'500.– vornehmen, welcher sich gegebenenfalls auf zwei Drittel reduziere. Diesfalls müssten aber die einzelnen zum Abzug gebrachten Versicherungsprämien auch dem einen oder anderen Ehegatten zugeordnet werden. Die Rekurrenten machen geltend, die Praxis der Steuerbehörden in Be- zug auf Art. 23 Abs. 1 Ziff. I lit. l StG benachteilige Ehepaare gegenüber Al- leinstehenden. Grundsätzlich ist nur Gleiches nach Massgabe seiner Gleich- heit gleich zu behandeln (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal- tungsrechts, 2. A., Zürich 1993, N. 401, S. 93). Ehepaare und Alleinstehende unterscheiden sich wesentlich durch ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Aus diesem Grund rechtfertigt sich in steuerrechtlicher Hinsicht auch eine un- terschiedliche Behandlung. Zwar trifft es zu, dass damit ein Ehepaar, bei dem ein Ehepartner Einzahlungen an eine Vorsorgeeinrichtung macht, der andere aber nicht, schlechter gestellt ist als ein Konkubinatspaar in der gleichen Situ- ation, allerdings nur sofern beide Ehegatten auch wirklich je Versicherungs- prämien von Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'500.– für den Abzug geltend machen kön- nen. In BGE 110 Ia 19 E. 3d hielt das Bundesgericht fest, dass der Steuerge-
2000 3 setzgeber Ehepaare grundsätzlich nicht stärker belasten dürfe als Konkubi- natspaare. Vorliegend kann aber nicht gesagt werden, Ehepaare würden ins- gesamt stärker belastet als Konkubinatspaare, da Ehepaaren gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a StG mehr als der doppelte Sozialabzug als Konkubinatspaaren zusteht und das Steuergesetz zudem in Art. 28 StG den Doppeltarif für in un- getrennter Ehe lebende sowie übrige Steuerpflichtige vorsieht. Damit ist den Rekurrenten als Ehepaar, auch wenn nur die Rekurrentin Einzahlungen in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge tätigte, nur der reduzierte Versicherungsabzug von Fr. 2'000.– zu gewähren.