2000 1 Art. 41c Abs. 2 lit. c StG. Zwischenveranlagung; Erweiterung der un- selbständigen Erwerbstätigkeit (Entscheid des Obergerichts Nr. 66/1999/4 vom 7. Juli 2000 i.S. R.).
Die Veränderung der unselbständigen Erwerbstätigkeit bildet nur dann einen Zwischenveranlagungsgrund, wenn sich das gesamte Erwerbs- einkommen – d.h. das Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Er- werbstätigkeit – um mindestens 30 % verändert.
Aus den Erwägungen:
2.– Eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen wird gemäss Art. 41c Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 17. Dezember 1956 (StG, SHR 641.100) durchgeführt, wenn sich aus einem der in lit. a – f aufgezählten Gründe das veranlagte Reineinkommen dauernd um mindestens 5'000 Franken oder das veranlagte Reinvermögen um mindes- tens 100'000 Franken verändert hat; bei Stellenwechsel, Erweiterung oder Reduktion der unselbständigen Erwerbstätigkeit ist eine Zwischenveranla- gung vorzunehmen, wenn sich dadurch das gesamte Einkommen aus Er- werbstätigkeit um mindestens 30 % verändert. a) Die Steuerbehörde hat beim Rekurrenten per 1. März 1995 eine Zwi- schenveranlagung infolge Erweiterung der unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgenommen. Der Rekurrent bestreitet das Vorliegen des Zwischenveranla- gungsgrundes. Zwar räumt er ein, dass sich sein Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit um mehr als 30 % verändert habe. Da er im Gegenzug aber seine selbständige Erwerbstätigkeit reduziert habe, betrage die Zunahme des massgebenden gesamten Einkommens aus unselbständiger und selbst- ständiger Erwerbstätigkeit lediglich 20,85 %. Die Steuerbehörden vertreten demgegenüber die Auffassung, die Einkommen aus unselbständiger und selb- ständiger Erwerbstätigkeit seien gesondert zu berechnen. Das gesamte Ein- kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe sich unbestrittenermassen um mehr als 30 % erhöht; die Reduktion des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit könne jedoch nicht berücksichtigt werden, da die Gründe dieser Einkommensabnahme keinen kausalen Zusammenhang mit der Erwei- terung der unselbständigen Erwerbstätigkeit aufwiesen; die Zwischenveranla- gung sei damit begründet.
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Umstritten ist mithin, was unter dem gesamten Einkommen in Art. 41c
Abs. 2 lit. c StG zu verstehen ist.
rung oder Reduktion der unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Zwischenta-
xationsgrund, wenn sich dadurch das gesamte Einkommen aus Erwerbstätig-
keit um mindestens 30 % verändert und sich das veranlagte Reineinkommen
um mindestens Fr. 5'000.– verändert.
Sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Grundsatz der Besteue-
rung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, welcher den Bestimmun-
gen über die Zwischenveranlagung zugrunde liegt, sprechen dafür, dass bei
Veränderungen der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 41c
Abs. 2 lit. c StG das gesamte Einkommen aus (unselbständiger und selbstän-
diger) Erwerbstätigkeit berücksichtigt wird. Die Argumentation der Steuer-
kommission, wonach die unselbständige und die selbständige Erwerbstätig-
keit gesondert zu betrachten sei, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu
überzeugen. Der Hinweis der Steuerkommission auf § 41d der Verordnung
über die direkten Steuern vom 23. November 1982 (StV, SHR 641.111) hilft
nicht weiter, befasst sich dieser doch nur mit der Aufnahme und Aufgabe der
unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 41 Abs. 2 lit.
b StG und nicht mit dem hier relevanten Zwischenveranlagungsgrund einer
Änderung in der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Art. 41 Abs. 2 lit. c StG ist
demgemäss entsprechend seinem Wortlaut auszulegen. Die Dienstanleitung
zum Steuergesetz (Fassung März 1999), welche das "gesamte Einkommen
aus Erwerbstätigkeit" gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. c StG auf das gesamte Ein-
kommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einschränkt, erweist sich in
diesem Punkt daher als gesetzeswidrig.