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Beweiswert des Administrativgutachtens – Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 43 Abs. 1 ATSG. Anwendungsfall einer gerichtlichen Beweiswürdigung bei widersprüchlichen medi- zinischen Akten. Fehlender Beweiswert eines psychiatrischen Administrativgut- achtens, Rückweisung an die IV-Stelle zur polydisziplinären Begutachtung (E. 5). OGE 63/2020/17 vom 7. Mai 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 4. Die umfangreichen medizinischen Akten lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 4.1. Vor dem Bundesgerichtsurteil vom 12. Oktober 2010 datieren namentlich die beiden von der Klinik W. erstatteten Gutachten des Psychologen A. sowie des Dr. med. B., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. August 2004 und 2. Februar 2007, sowie das Privatgutachten der Dres. med. C., Neurologie FMH, und D., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. November 2009. Der Psy- chologe A. und Dr. med. B. diagnostizierten im ersten Gutachten eine vermeidende (ängstliche) Persönlichkeitsstörung im Sinn eines depressiven Verarbeitungsmo- dus leichten Grades (ICD-10 F60.6), welche die Arbeitsfähigkeit leichtgradig (um 0-10%) einschränke. Das zweite Gutachten ergab im Wesentlichen den gleichen Befund und eine unveränderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D. kam zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung ge- mischt (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen, unreifen, vermeidend ängstlichen und passiv aggressiven Zügen und einer Dysthymie (ICD-10 F34.1). Sodann bestehe ein Status nach schwerer depressiver Episode 2005 und mittelgradig depressiver Episode 2007 (anamnestisch; ICD-10 F32.2 und F32.1) und eine anhaltend soma- toforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4). Aufgrund der Untersuchungsbefunde, der Angaben des Beschwerdefüh- rers und der Akten müsse gemäss ICD-10-Kriterien von einer schweren Persön- lichkeitsstörung ausgegangen werden. Die soziale Problematik (nur teilweise Be- hauptung in der Arbeitswelt) sei zunehmend überschattet von einer depressiven Erkrankung, die in einer schweren und mittelgradigen depressiven Episode gegip- felt und im Jahr 2007 zu einer stationären Behandlung geführt habe (der Beschwer- deführer war vom 5. Dezember 2007 bis 22. April 2008 in der Klinik X. hospitali- siert, wo eine mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32-1] und eine posttrau- matische Belastungsstörung [PTBS; ICD-10 F43.1] diagnostiziert sowie eine Leis- tungsfähigkeit von etwa 40% attestiert worden waren). Aus rein psychiatrischer Sicht sah Dr. med. D. keine Arbeitsfähigkeit, dem Beschwerdeführer sei aber in
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Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht die Teilnahme an einer therapeu- tischen Rehabilitation zuzumuten. Es sei durchaus möglich, dass sich eine Rest- arbeitsfähigkeit (wahrscheinlich maximal 50%) etablieren könne. 4.2. In Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden Neuanmeldung finden sich insbesondere folgende Beurteilungen an den Akten: 4.2.1. Dr. med. E., Psychiatrie und Psychotherapie FMH, schilderte in ihrer Zweit- meinung vom 31. Mai 2016 zuhanden von Dr. med. F., Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführer habe sie im Rahmen einer grossen seelischen Krise kontaktiert. Ab Mitte Juli 2015 habe er in einem geschützten Woh- nen gelebt, er wolle nun aber von dort wegziehen wegen Unzufriedenheit über von ihm beschriebene manipulative Vorgänge. Durch verschiedene Rechtskämpfe be- lastet finde er weder einen Anwalt noch einen Rechtsberater zu seiner Unterstüt- zung. Er habe eine Internetplattform geschaffen, auf welcher er seine Sicht der Dinge veröffentlichen wolle. Dr. med. E. kam gestützt auf ihre Abklärungen seit Oktober 2015 zum Schluss, der Beschwerdeführer wirke oberflächlich primär offen und zugewandt, jedoch von einer eigenen Welt von Gedanken und Empfindungen absorbiert. Diese seien nicht üblich und nachvollziehbar, auch nicht in seiner Sub- kultur. Es zeige sich das Vollbild einer schizotypen Störung (ICD-10 F21), ausser- dem eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), Herz- und Ma- genneurosen (ICD-10 F45.30 und F45.31), Hyperventilation (ICD-10 F45.33) so- wie weniger ausgeprägt ein psychogenes Colon irritabile (ICD-10 F45.32). Neben somatischen Folgen von zwei Unfällen zeigten sich sodann typische Symptome einer PTBS (ICD-10 F43.1). Hauptursächlich für die vollständige Arbeits- und Er- werbsunfähigkeit sei primär die schizotype Störung. 4.2.2. Mit IV-Arztbericht vom 11. April 2018 führte Dr. med. F. aus, die psychi- schen Beschwerden hätten sich in den letzten Jahren verstärkt. Neben den de- pressiven Symptomen zeige der Beschwerdeführer ein seltsames Verhalten, er sei sehr paranoid, äussere Beziehungsideen und habe erhebliche Schwierigkeiten im Kontakt mit der Umgebung. Dies seien grosse Hindernisse für eine berufliche und soziale Integration. Mit der Beurteilung durch Dr. med. E. sei er vollkommen ein- verstanden. Zusätzlich bestünden erhebliche körperliche Beschwerden, die von Prof. Dr. med. G., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, behandelt würden. Nach dem Umzug nach Schaffhausen sei der Gesundheitszustand nicht besser geworden. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor äusserst misstrauisch und zeige eine starke Tendenz zur paranoiden Verarbeitung der Lebenssituation. Er wirke in seinem Affekt sehr unangepasst, sei – aufgrund seiner sonderbaren Ansichten und extrem niedrigen Toleranzschwelle, die ihn sehr heftig bereits auf kleine Frustrationen reagieren lasse – für die Umgebung unnahbar. Deswegen sei
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er nicht im Stand, Kontakte herzustellen und ziehe sich stark zurück. Er lebe iso- liert, ertrage keine Nähe von anderen Personen, reagiere schon in kleinen Gruppen mit Panik. Seit langer Zeit habe keine Partnerschaft bestanden, zumal der Be- schwerdeführer ausschliesslich mit Beschuldigungen und dem Schreiben von que- rulatorischen Briefen an Behörden beschäftigt sei. Bisher sei es gar nicht gelungen, die paranoide Einstellung zu korrigieren, weshalb der Beschwerdeführer in ständi- ger Auseinandersetzung mit seinem Umfeld lebe. Dr. med. F. hielt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizoide Störung (ICD-10 F21; Erst- diagnose [ED] 2016), eine chronifizierte PTBS (ICD-10 F43.1; ED 2007), eine re- zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1, F33.2) sowie eine somatoforme Funktionsstörung (ICD-10 F45.3, ED 2016) fest. Die Prognose sei ungünstig. Es handle sich um eine schwere Per- sönlichkeitsstörung mit paranoiden und querulatorischen Zügen, dazu komme eine rezidivierende depressive Störung, die keine Remission zeige. Auch bestünden mittelgradige bis schwere neuropsychologische Defizite, die den Beschwerdefüh- rer in grossem Mass bei der Ausübung einer Tätigkeit hinderten. Es werde weiter- hin eine engmaschige psychotherapeutische sowie medikamentöse Therapie durchgeführt. Bei der diagnostizierten psychischen Störung und nach der bisheri- gen therapeutischen Erfahrung sei gar nicht mehr damit zu rechnen, dass der Be- schwerdeführer in ein Arbeitsmilieu integriert werden könnte. 4.2.3. Sodann nahmen Dr. med. H., Allgemeine Innere Medizin, und Prof. Dr. med. G. am 16. April 2018 bzw. 5. Juni 2018 Stellung. Dr. med. H. gab am 16. April 2018 an, den Beschwerdeführer seit 19. Dezember 2017 hausärztlich zu betreuen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine schi- zotype Störung (ICD-10 F21; ED 2016), eine somatoforme autonome Funktions- störung (ICD-10 F45.3, ED 2016 [des Herz- und Kreislaufsystems, ICD-10 F45.30; sowie des oberen Verdauungssystems, ICD-10 F45.31]), eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F35) und eine PTBS (ICD-10 F43.1). Der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig, die Prognose sei sehr schlecht, er sei für einen Arbeit- geber unzumutbar. Prof. Dr. med. G., der den Beschwerdeführer seit 2004 behan- delte, gab an, der Beschwerdeführer leide an erheblichen teilinvalidisierenden psy- chischen Störungen, einer langjährigen mittelschweren generalisierten Myotendi- nose, einer eindrücklich schmerzhaften Segmentbewegungsstörung des zervi- kothorakalen Übergangs, einem tendenziellen Flachrücken sowie Fussdeformitä- ten. Aufgrund der Mehrzahl körperlicher schmerzhafter Befunde, der manifesten psychischen Erkrankung und der psychosozialen Situation bestehe derzeit ärztlich belegbar keine regelmässige berufliche Belastbarkeit. Mit ergänzender aktueller Situationsdarstellung vom 9. Oktober 2019 führte Prof. Dr. med. G. aus, immer
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wieder dokumentiert worden seien erhebliche teilinvalidisierende psychische Stö- rungen, eine langjährige generalisierte Myotendinose samt Entwicklung in Rich- tung einer Fibromyalgie, eine stark bewegungsschmerzhafte Segmentbewegungs- störung des zervikothorakalen Übergangs im hypermobilen Sinn sowie ein tenden- zieller teilversteifter Flachrücken nebst kaum beeinträchtigenden Fussdeformitä- ten. Am 20. September 2019 sei vom Lungenzentrum der Klinik Y. eine seit Jahren bestehende leistungsabhängige Dyspnoe (NYHA II mit Verdacht auf Asthma) und ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert worden. Auch Dr. med. H. hatte die IV-Stelle am 4. Oktober 2019 darüber informiert, dass beim Beschwerdeführer am 23. Juli 2019 ein schweres obstruktives Schlafapnoesyn- drom diagnostiziert worden sei, das nachweislich mit einem erhöhten kardiovasku- lären Risiko einhergehe. Sodann schilderte Prof. Dr. med. G., dass aus seiner Sicht Voraussetzung für eine Beruhigung der Lebenssituation ein garantierter Schutz des Beschwerdeführers vor weiteren gesundheitlichen und rechtlichen Ab- klärungen sei, damit der zermürbende Kampf um eine gerechte Behandlung auf ein mögliches Minimum reduziert werden könne. 4.2.4. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. I., Facharzt Psychiatrie und Psycho- therapie, und der orthopädische Gutachter Dr. med. J., Orthopädische Chirurgie FMH, kamen in der integrativen medizinischen Beurteilung zum Schluss, es hätten sich während der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers Auffällig- keiten für nicht-authentische Beschwerdeschilderungen ergeben. Dieser habe eine Vielzahl an Beschwerden (Schmerzen, Depression, Kognition) angeführt, die über- wiegend wahrscheinlich zum Verhalten und den Angaben zum Alltag inkonsistent seien. Es hätten sich überwiegend wahrscheinlich keine objektiven Aspekte für eine ausgeprägte depressive Störung anhand des psychomotorisch erhaltenen An- triebs ergeben. Im Fragebogen zur Überprüfung der Plausibilität angegebener psy- chischer Symptome sei der Cutt-off für eine plausible Symptomatik überschritten worden. Weiter hätten sich im Fragebogen für Persönlichkeitsstörungen jeweils über den Cutt-off-Werten liegende Werte für paranoide, schizotypische, vermei- dende selbstunsichere, zwanghafte, antisoziale/dissoziale, Borderline, depressive und passiv-aggressive Persönlichkeitsstörungen ergeben. Hinsichtlich der subjek- tiv geschilderten und aktenmässig angeführten depressiven Episoden ergäben sich klare bzw. überwiegend wahrscheinliche psychosoziale ätiologische Belas- tungsaspekte durch den mittlerweile Jahre andauernden "Kampf" gegen Behörden sowie ein Rentenbegehren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich nach seiner rund 15- oder 16-jährigen Arbeitsabstinenz eine Erwerbstätigkeit nicht mehr vorstellen zu können, eine allfällige berufliche Wiedereingliederung würde er "bis zum EGMR bekämpfen", sonst würde er irgendwann eine Gefahr für andere bzw. er würde andere Menschen nicht mehr ertragen. Aus gutachterlicher Sicht zeige
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sich überwiegend wahrscheinlich das Konzept der "posttraumatischen Verbitte- rungsstörung" (insbesondere auch durch mehrfache Kränkungsaspekte). Mit Be- zug auf die in den Akten postulierte PTBS fehlten aus gutachterlicher Sicht über- wiegend wahrscheinlich die Eingangskriterien (Auftreten innert sechs Monaten nach Ereignis). Die Suchterkrankung könne weiterhin als überwunden gelten. Als Ressource imponiere, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, es geschafft zu haben, vor 1½ Jahren mit dem Rauchen aufzuhören. Eine chronische oder eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Angst- oder Panikstörung liessen sich aktuell bei nicht-authentischer Beschwerdeschilderung nicht überwie- gend wahrscheinlich diagnostizieren. Anhaltspunkte auf eine hirnorganische Stö- rung lägen nicht vor. Die Akten enthielten Anhaltspunkte für eine Persönlichkeits- störung. Anhand der aktuellen nicht-authentischen Beschwerdeschilderung könne aber keine überwiegend wahrscheinliche Diagnosestellung erfolgen, wobei aus gutachterlicher Sicht hierfür überwiegend wahrscheinlich nicht die Persönlichkeits- störungen ursächlich seien, sondern diese einem Rentenwunsch geschuldet bzw. bewusstseinsnah seien. Anhand des langjährigen Verlaufs und gerichtlicher Aus- einandersetzungen auch im Zusammenhang mit einem Rentenbegehren des Be- schwerdeführers, unterstützt von Behandlerseite, ergäben sich weitere psychoso- ziale Belastungsfaktoren, die der Beschwerdeführer als "Behördenkampf" angebe. Gleichzeitig fänden sich im Alltag anhand der Angaben zur Benützung von Com- puter bzw. dem Interesse, sich gemeinsam mit anderen gegen Behörden zur Wehr zu setzen, auch Ressourcen. Der Beschwerdeführer habe trotz angegebenem so- zialem Rückzug Kontakte aufrechterhalten und sei neue Kontakte eingegangen, auch scheine er in der Lage, sich verschiedene Unterstützungen zu organisieren, betätige sich mit dem Aufbau kritischer Webseiten und gebe Interviews in eigener Sache. Psychiatrisch ergäben sich bei nicht-authentischer Beschwerdeschilderung keine überwiegend wahrscheinlich beurteilbaren Funktionseinschränkungen. Or- thopädisch zeige sich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Epicondylitis humeri radialis rechts ausgeprägter als links. Diese wirke sich einschränkend auf den Gebrauch der rechten Hand aus, sollte aber mit konsequenter Therapie ver- schwinden. Es hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, indem der Beschwerdeführer am Schluss der Untersuchung angegeben habe, bei Druck auf die Muskulatur im Thoraxbereich oder im Oberschenkel könnten Schmerzen provoziert werden, ob- wohl er in der klinischen Untersuchung auch bei massivem Druck nicht über Schmerzen geklagt habe. Die im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule ange- gebenen Schmerzen hätten bildgebend nicht vollumfänglich erklärt werden kön- nen. Rein orthopädisch bestehe bis zur Abheilung der Epicondylitis humeri radialis rechts eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10%. Psychiatrisch werde auf- grund nicht-authentischer Beschwerdeschilderungen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.
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4.2.5. Nach dem ablehnenden Vorbescheid nahmen auf Veranlassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowohl Prof. Dr. med. G. als auch Dr. med. F. zum Administrativgutachten Stellung. Prof. Dr. med. G. hielt fest, es sei entscheidend, dass eine integrale Erfassung erfolge; die Reduktion einer psychiat- rischen und rein orthopädischen Beurteilung könne einer Gesamtbeurteilung in kei- ner Weise gerecht werden. Keine adäquate Berücksichtigung gefunden habe die inzwischen abgeklärte beträchtliche Schlafapnoe mit fehlender nächtlicher Erho- lung. Dem orthopädischen Gutachten fehlten zahlreiche wesentliche Beurteilungs- elemente (z.B. die für statische Belastungen wichtige Wirbelsäulenform, die asym- metrische Belastung des Beckens durch einen vorhandenen Links-Shift, die Erfas- sung und Bedeutung einer konstitutionellen Hyperplasie der Skelettmuskulatur mit starker Verkürzungsneigung und weitere [im Bericht im Einzelnen aufgeführte] Punkte). Im Gutachten schimmere immer wieder die deutliche Überzeugung des Gutachters durch, dass die meisten Beschwerden ein bildgebendes Korrelat haben müssten – als ob die Weichteilstrukturen nicht ebenso Beschwerden verursachen könnten. Darstellungen der zu explorierenden Person dürften sodann nicht ohne Beachtung der besonderen "Prüfsituation" zur Kenntnis genommen werden. Wenn der orthopädische Gutachter nach 1½ Stunden Kontakt zum Beschwerdeführer als einzige erhebliche Diagnose eine beidseitige Epikondylitis dokumentiere, deren Schmerzen bei konsequenter Therapie verschwinden würden, könne er sich nur fragen, was sämtliche involvierten Kollegen und Therapeuten in den Jahren seit 2004 überhaupt beurteilt, diagnostiziert und zu therapieren versucht hätten. Dr. med. F. seinerseits bezeichnete es als merkwürdig, dass der psychiatrische Gutachter keine Diagnose habe stellen können, nachdem sich der Beschwerde- führer vorher fast 20 Jahre lang in ambulanter und stationärer psychiatrischer Be- handlung befunden habe. Er wies u.a. auf den Widerspruch hin, dass der Gutach- ter die Beurteilung durch die Dres. med. D. und C. als grundsätzlich nachvollzieh- bar bezeichne, gleichwohl aber in Abweichung davon keine psychiatrische Diag- nose stelle. Sowohl die Einschätzung von Dr. med. E. als auch seine eigene wür- den vom Gutachter abgelehnt. Für ihn selbst sei es aber nicht annehmbar, dass der psychiatrische Gutachter die psychische Störung des Beschwerdeführers als Reaktion auf die äussere Situation und die Belastungsfaktoren sehe und nicht als psychische Krankheit beurteile. Aus seiner Sicht sei die psychische Störung nicht durch soziale Belastungen entstanden, vielmehr seien diese Folge der psychi- schen Störung. Der Beschwerdeführer lebe sozial ganz isoliert, habe kaum Kon- takte zu seiner Umgebung und sei wegen seiner psychischen Beschwerden gar nicht im Stand, eine feste Beziehung einzugehen. Seit 14 Jahren sei er wegen sei- ner psychischen Störung nicht mehr im Arbeitsprozess, zuvor habe er 4½ Jahre im geschützten Rahmen gearbeitet, wobei er sich nicht einmal dort habe anpassen
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können und es wegen seiner paranoiden Einstellung zu starken Auseinanderset- zungen mit der Betriebsleitung gekommen sei. Das alles spreche für eine schwere psychische Störung und sei keine Reaktion auf eine schwierige soziale Situation. Er habe den Beschwerdeführer wegen seines Unterstützungsbedarfs auch bei der KESB angemeldet. Sehr häufig müsse der Beschwerdeführer Termine bei ihm ver- schieben, da er in Panik gerate, weil er Angst habe, mit anderen Zug zu fahren. Seiner Meinung nach habe Dr. med. I. die psychische Störung nicht richtig beur- teilt. Aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgra- dige bis schwere Episode [ICD-10 F33.11, F33.2]), einer schizotypen Störung (ICD-10 F21), einer PTBS (ICD-10 F43.1), einer Schmerzstörung (teils psychisch, teils somatisch bedingt; ICD-10 F45.4) und einer mittelschweren bis schweren neu- ropsychologischen und neuropsychiatrischen Funktionsstörung sei der Beschwer- deführer zu 100% arbeitsunfähig, die Prognose sei schlecht. 4.2.6. Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer ein zu Handen von Dr. med. F. verfasstes psychosomatisches Konsilium von Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, leitender Arzt an der Klinik Z., vom 28. Mai 2020 zu den Akten reichen. Dieses basiert auf Untersuchungen vom 5. und 26. Mai 2020 und datiert somit nur wenige Wochen nach Erlass der rechtsprechungsgemäss Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung, weshalb es im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden kann. Dr. med. K. äusserte in erster Linie einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impul- siven, narzisstischen, dissozialen und paranoiden Anteilen. Differenzialdiagnos- tisch bestehe eine Störung des Verhaltens und Erlebens und der Persönlichkeit aufgrund einer zurückliegenden früheren seelischen Traumatisierung (Sozialisie- rung) und ein Status nach Drogenmissbrauch über mindestens 13 Jahre. In seiner Beurteilung hielt Dr. med. K. fest, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen 44-jährigen Mann mit einem schwierig zu beschreibenden, eher schillernden Stö- rungsbild. Er habe sich während der überwiegenden Gesprächsdauer aufgebracht gezeigt über die Art und Weise, wie er behandelt worden sei, speziell von amtlicher und offizieller Seite, er habe sich schikaniert erlebt. In diesem Sinn sei der Be- schwerdeführer gekränkt, querulatorisch und sehr kombativ erschienen und habe hauptsächlich nur eine von seinem Standpunkt aus festgelegte Perspektive auf seine Beziehungen sowie überhaupt auf die Welt einnehmen können. Beruflich und privat zeige sich ein ähnliches Muster; im Arbeitsumfeld habe er wenig kompro- missbereit agiert, weshalb die Arbeitsverhältnisse vorzeitig beendet worden seien. Privat sei er in der Lage gewesen, zwischenmenschliche Beziehungen zu knüpfen, aber nicht, sie aufrechtzuerhalten. Letztlich habe er in allen Lebensbereichen viel versucht und nichts erreicht. Offensichtlich sei auch der paranoide Anteil, den der Beschwerdeführer beschreiben könne und unter dem er leide. Zusammenfassend habe er einen Mann erlebt, der an sich selbst und an der Welt leide und gegenüber
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der Gesellschaft am ehesten als Querulant in Erscheinung trete. Psychiatrisch-di- agnostisch sei am ehesten eine komplexe Persönlichkeitsstörung bei Verdacht auf früher und später drogenbedingte Hirnschädigungen anzunehmen. Grundsätzlich wäre eine erneute fachpsychiatrische Abklärung bei ausgewiesenen Experten für die Thematik von Persönlichkeitsstörungen nachzuholen zur Klärung der Frage, ob eine solche Störung vorliege. Unter Massgabe, dem Beschwerdeführer für seine zweite Lebenshälfte eine Perspektive zu bieten, eventuell mit der Perspektive einer Teilzeitbeschäftigung, würde er ihn zu einer entsprechend ausgerichteten Psycho- therapie motivieren. 5. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Administrativgutachten zu Recht als be- weiskräftig erachtet und darauf abstellend einen Rentenanspruch des Beschwer- deführers verneint hat. 5.1. Die medizinische Aktenlage zeigt, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren sowohl wegen körperlicher als auch wegen psychischer Beschwerden in ärztlicher Behandlung steht. Gemäss Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. F. hat sich die psychische Situation in den letzten Jahren verschlimmert, wobei nach seiner Beurteilung insbesondere die zunächst von der Klinik W. als leicht eingestufte Persönlichkeitsstörung sich nunmehr als schwer ausgeprägt prä- sentiere. Diese Einschätzung weicht erheblich ab von der gutachterlichen Beurtei- lung durch Dr. med. I., der wie dargelegt zum Schluss kam, dass aufgrund einer überwiegend wahrscheinlich bewusstseinsnahen bzw. im Rahmen des langjähri- gen Rentenbegehrens zu sehenden nicht-authentischen Beschwerdeschilderung keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Dass der Beschwerde- führer erklärtermassen eine Invalidenrente anstrebt, tritt im psychiatrischen Admi- nistrativgutachten klar zutage (vorangehende E. 4.2.4). Klarerweise ist ein Renten- wunsch für die Anspruchsberechtigung in der Invalidenversicherung irrelevant. Gleichwohl lässt sich aus den entsprechenden Äusserungen des Beschwerdefüh- rers nicht ohne weiteres auf eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung schliessen. In den Akten ist ein mittlerweile fast zwanzigjähriges, engagiertes Be- mühen verschiedener Ärzte dokumentiert, die Leiden des Beschwerdeführer zu lindern, darunter eine mehrmonatige stationäre Behandlung in der Klinik X., die Applikation verschiedener Psychopharmaka und eine insgesamt konstante, eng- maschige psychotherapeutische Betreuung. Gemäss Einschätzung der behan- delnden Ärzte hätten sämtliche Therapieversuche nichts daran zu ändern ver- mocht, dass der Beschwerdeführer unvermindert an einem psychischen Be- schwerdebild leide, welches gemäss aktuellster fachärztlicher Konsiliarmeinung des Dr. med. K. vom 28. Mai 2020 am ehesten als komplexe Persönlichkeitsstö- rung einzuordnen sei. Wäre lediglich eine nicht-authentische Beschwerdeschilde-
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rung gegeben, stellte sich in der Tat die von Dr. med. F. aufgeworfene Frage, wes- halb diesfalls fachärztlicherseits jahrelange erhebliche Therapiebemühungen un- ternommen wurden. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich gleich mehrere fachärztliche Spezialisten grundlegend und während Jahren über die Schwere bzw. überhaupt das Vorliegen psychiatrisch behandlungsbedürftiger Be- einträchtigungen getäuscht und entsprechende Schilderungen des Beschwerde- führers nicht hinreichend kritisch hinterfragt hätten. 5.2. Sodann erscheint die Begründung von Dr. med. I. insbesondere mit Bezug auf die von ihm verneinte Persönlichkeitsstörung nur teilweise nachvollziehbar. Der Gutachter begründete seine Beurteilung wie dargelegt damit, dass die entspre- chenden vom Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebögen zwar über dem Cutt-off- Wert liegende Resultate ergeben hätten, sich diese aber nicht vollumfänglich mit den in den Akten vorbeschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten deckten. Nach- dem Dr. med. I. die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich depressiver Beeinträchtigungen nicht als valide erschienen waren, erachtete er auch die be- schwerdeführerische Darstellung hinsichtlich Persönlichkeitsstörungen für nicht- authentisch und sah dies zusätzlich durch Inkonsistenzen im Funktionsniveau be- stätigt. Es trifft zu, dass die Aktenlage etwa mit Bezug auf soziale Kontakte kein einheitliches Bild ergibt. Unbestritten war der Beschwerdeführer einige Zeit mit ei- ner in Schweden wohnhaften Bosnierin verlobt gewesen. Gemäss Darstellung von Dr. med. F. hatte es sich dabei aber um eine Internetbekanntschaft und weitge- hend um eine Fernbeziehung gehandelt. Auch gegenüber Dr. med. I. hatte der Be- schwerdeführer im Übrigen angegeben, wenige Freunde und Kollegen zu haben und stattdessen mehr "online" zu sein. Gleichwohl hatte er gegenüber Dr. med. I. den Wunsch nach einer Familiengründung geäussert. Mit Bezug auf die Alltagsak- tivitäten ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erhebliche Energie in seinen "Behördenkampf" investiert; gegenüber dem Gutach- ter hatte er insgesamt einen weitgehend strukturierten Tagesablauf geschildert. Ebenfalls dokumentiert ist aber auch ein nach Einschätzung der Dres. med. F. und K. vorab dem paranoiden Persönlichkeitsanteil des Beschwerdeführers geschul- deter sozialer Rückzug bei wiederholt eskalierten zwischenmenschlichen Konflik- ten. 5.3. In einer Gesamtschau ergeben die Akten demnach ein widersprüchliches bzw. "schillerndes" Beschwerdebild (vgl. dazu auch die Beurteilung des Dr. med. K.). In Würdigung aller Umstände vermag die gutachterliche Beurteilung durch Dr. med. I., wonach im Wesentlichen aufgrund einer vom Gutachter nicht nachvoll- ziehbar begründeten nicht-authentischen Beschwerdeschilderung keine erhebli- che psychische Beeinträchtigung bestehe, nicht überzeugend darzulegen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine relevante psychiatrische Pathologie zu
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verneinen ist. Die behandelnden und konsiliarisch beigezogenen Fachärzte benen- nen konkrete Punkte, namentlich die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich so- zial einzugliedern, aber auch die fehlende Affektkontrolle bzw. extreme Kränkbar- keit und niedrige Toleranzschwelle sowie die mehrfach dokumentierten paranoiden Verdachtsideen, in die sich der Beschwerdeführer immer wieder hineingesteigert hat (und die letztlich auch zum Verlust der letzten Arbeitsstelle im geschützten Be- reich geführt hatten), welche auf eine relevante Persönlichkeitsstörung hindeuten können, zumal trotz langjähriger fachärztlicher Behandlung gemäss den Akten so- gar eine Verschlechterung eingetreten war. Insgesamt erweist sich das psychiatri- sche Gutachten somit als nicht hinreichend beweiskräftig. Sodann sind aus soma- tischer Sicht die fachärztlich festgestellten Weichteilbeschwerden völlig ausser Acht gelassen worden, ebenso die als erheblich eingestufte Schlafapnoe, zumal die somatische Administrativbegutachtung lediglich eine orthopädische Explora- tion umfasste. Die somatischen Beeinträchtigungen wurden demnach in wesentli- chen Teilen gutachterlich überhaupt nicht abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre Begut- achtung durch nicht vorbefasste, unabhängige Sachverständige veranlasst (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 sowie BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.) und her- nach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befindet. Insoweit ist die Beschwerde begründet. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, näher auf das Rechtsbegehren betreffend Beizug der vom Beschwerdeführer ausgefüllten Frageblätter einzugehen. Mit Bezug auf die beantragte Feststellung eines Renten- anspruchs erweist sich die Sache noch nicht als spruchreif.