2013 1 Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 3 lit. e ELG. Ergänzungsleistungen für IV-Taggeldbezüger; Anrechnung von Einnahmen und Ausgaben der Kinder (OGE 63/2012/61 vom 31. Mai 2013) 1
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
In die Berechnung der Ergänzungsleistungen für IV-Taggeldbezüger sind nur die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Kin- dern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, einzubeziehen (E. 2c). Bei allen Personen werden geleistete familienrechtliche Unterhalts- beiträge als Ausgaben anerkannt. Damit sind allerdings Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Kinder und nicht Naturalleistungen an Kinder im ge- meinsamen Haushalt gemeint (E. 2d).
Ein Bezüger von IV-Taggeldern meldete sich zum Bezug von Ergän- zungsleistungen an. Die als Teil des Sozialversicherungsamts Schaffhausen organisierte AHV-Ausgleichskasse berücksichtigte bei der Berechnung des Anspruchs auf der Ausgabenseite den Lebensbedarf der vier Kinder nicht und wies daher das Gesuch ab. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Be- schwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, wer während mindes- tens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung bezieht (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG 2 ). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV
1 Eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht gegen diesen Entscheid wurde am 5. August 2013 zurückgezogen (BGer 9C_490/2013 vom 8. August 2013). 2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, SR 831.30).
2013 2 begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). b) Die AHV-Ausgleichskasse rechnete bei den Einnahmen die Tag- gelder des Beschwerdeführers sowie die Kindergelder für die vier Kinder an. Bei den Ausgaben berücksichtigte sie die Krankenkassenprämien sowie die Miete für die ganze Familie (Ehepaar und vier Kinder), beim Lebensbedarf rechnete sie dagegen nur den Betrag für ein Ehepaar an. Sie führte dazu aus, unklar sei, ob unter Art. 9 Abs. 2 ELG auch Kinder von IV-Taggeldbezügern fielen, welche ein eigenes Kindergeld bezögen. Vom Zweckgedanken der Be- stimmung, der Verhinderung von Armut, müssten Kinder, welche Anspruch auf Rente oder Taggeld hätten, gleich gestellt sein. Deshalb würden die Kin- der in die Berechnung mit einbezogen. Die Anrechnung des Lebensbedarfs für Kinder sei hingegen von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorgesehen worden, weshalb hierauf, obwohl eine gemeinsame Berechnung erfolge, verzichtet werde. c) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die von der AHV- Ausgleichskasse zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung. Im zitierten BGE 119 V 191 E. 1 ging es um aArt. 2 Abs. 3 Satz 1 ELG, gemäss welchem zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehe- paare für Kinder, die einen Anspruch auf Zusatzrente der AHV oder IV be- gründeten, die für Waisen massgebenden Einkommensgrenzen hinzuzuzählen waren. Das Bundesgericht führte aus, nach dem klaren Wortlaut der gesetzli- chen Regelung, von welchem bei der Auslegung praxisgemäss in erster Linie auszugehen sei, fänden die um den Betrag für Waisen erweiterten Ein- kommensgrenzen nur Anwendung, wenn die Kinder des Ergänzungs- leistungsbezügers einen Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV oder der In- validenversicherung begründeten. Dies treffe auf Kinder von Rentenbezügern, nicht aber auf Kinder von Taggeldbezügern der Invalidenversicherung zu. Aus den Materialien ergäben sich keine Anhaltspunkte für die gegenteilige Lösung: Mit der zweiten Revision des IVG 3 sei Versicherten in erstmaliger beruflicher Ausbildung neu ein Anspruch auf Taggelder (anstelle einer Rente) eingeräumt worden. Mit dem Dahinfallen des Rentenanspruchs hätte jedoch auch kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr entstehen können. Das BSV habe sich deshalb veranlasst gesehen, der mit der IVG-Revision befass- ten ständerätlichen Kommission eine Revision des ELG zu beantragen, mit der Versicherten, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung bezögen, ebenfalls ein Anspruch auf Er- gänzungsleistungen eingeräumt werden solle. Dieser Vorschlag habe zu kei- nen Diskussionen Anlass gegeben, sei in der Folge von Ständerat und Natio-
3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20).
2013 3 nalrat unverändert in die Revisionsvorlage aufgenommen und im aArt. 2 Abs. 1 quater ELG Gesetz geworden. Die Tatsache, dass diese Bestimmung aus- drücklich nur auf die Absätze 1 bis 1 ter des aArt. 2 ELG, nicht aber auf Abs. 3, verweist, sei als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers zu interpretieren. Denn wenn es seinem Willen entsprochen hätte, die erweiterten Einkom- mensgrenzen gemäss aArt. 2 Abs. 3 ELG auch für Bezüger von Taggeldern der Invalidenversicherung als anwendbar zu erklären, hätte er dies in aArt. 2 Abs. 1 quater ELG erwähnt. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt gemäss Bundes- gerichtsentscheid sei kaum mit dem vorliegenden vergleichbar, insbesondere, weil die damalige Versicherte ihren Anspruch auf Taggelder auf die damals erst kürzlich eingeführte Berechtigung, Taggelder bei Erstausbildung zu be- ziehen, gestützt habe. Da die vorliegend strittige Norm schon lange in Kraft sei, komme der historischen Auslegung keine wesentliche Bedeutung mehr zu. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers könne nicht ohne weitere Anhalts- punkte geschlossen werden, dass ein qualifiziertes Schweigen vorliege, viel- mehr müsse geprüft werden, ob nicht ein Versehen des Gesetzgebers vorgele- gen habe. Aufgrund des Sinns und Zwecks des ELG – Gewährleistung des Existenzminimums – leuchte es nicht ein, dass die Bezüger von Taggeldern zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Taggelder hätten, jedoch der Le- bensbedarf ihrer Kinder nicht angerechnet werden solle. Die entstehende Un- gleichbehandlung sei nicht sachlich gerechtfertigt. Im Verwaltungsrecht sei die teleologische Auslegung besonders bedeutsam. Eine weitere Ungleich- behandlung entstehe zwischen Taggeldbezügern und Rentenbezügern, welche möglicherweise an derselben Integrationsmassnahme teilnähmen. Die restrik- tive Auslegung sei daher aufzugeben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind der vorliegende Fall und derjenige, der vom Bundesgericht zu beurteilen war, vergleichbar. In bei- den Fällen geht es um die Frage, ob Kinder von Taggeldbezügern in die Be- rechnung einzubeziehen sind. Aus welchem Grund die Betroffenen Taggelder erhalten, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Das Bundesgericht hat sodann den umstrittenen Gesetzesartikel hauptsächlich nach dem Wortlaut ausgelegt. Auch die heutigen Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG sagen klar, dass nur die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, in die Berechnung einzubeziehen sind. Schliesslich ist vorliegend auch die historische Auslegung weiterhin von Bedeutung. Seit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid wurde die Einkommensgrenze durch die anrechenbaren Einnahmen abgelöst, und am 6. Oktober 2006 wurde eine
2013 4 Totalrevision des ELG beschlossen. 4 Angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber die umstrit- tenen Gesetzesartikel angepasst hätte, wenn er eine Gleichbehandlung von Kindern mit Kinderrenten und von Kindern mit Kindergeldern beabsichtigt hätte. Von einem gesetzgeberischen Versehen kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung ist damit weiterhin anwendbar. Falsch ist allerdings auch die Ansicht der AHV-Ausgleichskasse, wonach diese Rechtsprechung nur auf die Anrechnung des Lebensbedarfs anzuwen- den sei. Vielmehr fallen minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch Anspruch auf eine Kinderrente begründen, bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der Eltern vollständig ausser Betracht. 5
Damit sind bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für den Be- schwerdeführer auf der Einnahmenseite die Kindergelder und auf der Aus- gabenseite die Krankenkassenprämien der Kinder sowie der Lebensbedarf der Kinder ausser Acht zu lassen. Hingegen ist gemäss der Rechtsprechung keine Mietzinsaufteilung im Sinn von Art. 16c ELV vorzunehmen. 6
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, alternativ seien die Unterhalts- leistungen der Eltern an ihre Kinder anzurechnen. Jede andere Rechtsauffas- sung müsse als völlig abwegig bezeichnet werden, da sie dem Grundgedanken der Existenzsicherung durch das ELG zuwiderlaufe. Auszugehen sei vom monatlichen Grundbetrag für Kinder gemäss Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Nach Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG werden bei allen Personen geleistete fa- milienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anerkannt. Damit sind al- lerdings Unterhaltszahlungen an getrennt lebende Kinder und nicht Natural- leistungen an Kinder im gemeinsamen Haushalt gemeint. 7 Würde anders ent- schieden, würde die Rechtsprechung, wonach der Lebensbedarf der Kinder nicht zu berücksichtigen ist, unterlaufen.
4 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf- gabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 7. September 2005, BBl 2005 6225. 5 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV, SR 831.301); Bundesamt für Sozialversi- cherungen (Hrsg.), Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Stand 1. Januar 2013, 3124.04. 6 BGer P 56/00 vom 5. Juli 2001 E. 2b. 7 Vgl. WEL 3270.01 ff.; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. A., Zürich/ Basel/Genf 2009, S. 143 ff.; Urs Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 289 ff., S. 91 ff.
2013 5 e) Damit sind als anerkannte Ausgaben die Pauschalen für die Kranken- kassenprämien der Eltern von Fr. 8'976.–, die Beiträge an die AHV/IV/EO von Fr. 468.–, der gesamte Mietzins von Fr. 12'048.– sowie der Lebensbedarf für die Eltern von Fr. 28'575.– anzurechnen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 50'067.– ergibt. Dem stehen bei den anrechenbaren Einnahmen die Tag- gelder des Beschwerdeführers von Fr. 50'364.– gegenüber. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht somit nicht. Damit ist die Beschwerde abzu- weisen.