2000 1 Art. 17, Art. 20 und Art. 23 AHG; § 22 V AHG. Rückerstattung von Bei- trägen an den kantonalen Sozialhilfefonds; zulässiges Rechtsmittel (Be- schluss des Obergerichts Nr. 63/2000/7 vom 18. August 2000 i.S. W. AG).
Im Arbeitslosenhilferecht ist generell nur noch die Beschwerde an die paritätische Rekurskommission zulässig; dies gilt auch für die nach früherem Recht mit Beschwerde ans Obergericht anfechtbare Frage der Rückerstattung von Beiträgen an den kantonalen Sozialfonds.
Die W. AG entrichtete seit 1988 Arbeitgeberbeiträge an den kantonalen Sozialfonds. Auf ihr Gesuch um Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge ver- fügte das Sozialversicherungsamt Schaffhausen/AHV-Ausgleichskasse die Rückerstattung der zuviel bezahlten Beiträge für die Jahre 1994 bis 1998. Mit Beschwerde ans Obergericht beantragte die W. AG, ihr auch die zuviel be- zahlten Beiträge für die Jahre 1988 bis 1993 zurückzuerstatten. Die Aus- gleichskasse beantragte dagegen, die Beschwerde wegen Verjährung des Rückerstattungsanspruchs abzuweisen. Das Obergericht trat auf die Be- schwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1.– In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wies die Ausgleichskasse auf die Möglichkeit der Beschwerde ans Obergericht hin. Die Beschwerde wurde hierauf innert der angegebenen dreissigtägigen Frist erhoben. Es fragt sich jedoch, ob sie tatsächlich zulässig sei. a) Der kantonale Sozialhilfefonds wird seit 1. Oktober 1997 im kantona- len Arbeitslosenhilfegesetz vom 17. Februar 1997 (AHG, SHR 837.100) ge- regelt (vgl. demgegenüber Art. 37 des früheren Gesetzes über Familien- und Sozialzulagen vom 9. November 1981 [OS 25, S. 150 f.]; zum Grund der Übernahme ins AHG Vorlage des Regierungsrats vom 10. September 1996 [Amtsdruckschrift 4325], S. 14). Er wird unter anderem durch Arbeitgeber- beiträge finanziert (Art. 17 Abs. 1 lit. d und Art. 20 Abs. 1 AHG). Seine Ver- waltung obliegt der AHV-Ausgleichskasse als übertragene Aufgabe (Art. 17 Abs. 3 AHG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHG regelt der Regierungsrat den Bezug der Bei- träge und das Verfahren. Gestützt darauf hat der Regierungsrat in § 22 der
2000 2 Verordnung zum Arbeitslosenhilfegesetz vom 7. Oktober 1997 (SHR 837.101) die Modalitäten des Beitragsbezugs geregelt (Abs. 1 – 3) und ergänzend angeordnet, dass für den Bereich der Beiträge die AHV-Ge- setzgebung sinngemäss gelte, soweit nichts anderes bestimmt sei (Abs. 4). Besondere Rechtspflegebestimmungen hat er jedoch nicht erlassen. b) Im früheren Recht war der Rechtsweg im Zusammenhang mit der Ar- beitslosenhilfe gespalten. Als Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 101 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0), d.h. soweit sich die angefochtenen Verfügungen auf Bundesrecht stützten, bestand eine spezielle paritätische Rekurskommission (Art. 6 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenfürsorge und über Präventivmass- nahmen vom 28. November 1983 [AVFG; OS 25, S. 490 f.]). Gegen Verfü- gungen der kantonalen Kasse betreffend Beiträge an den Sozialfonds und Lei- stungen aus dem Sozialfonds, d.h. im Zusammenhang mit rein kantonalrecht- lichen Fragen, konnten dagegen die Betroffenen beim Obergericht Beschwer- de erheben (Art. 7 AVFG). Demgegenüber sieht das heutige Arbeitslosenhilferecht als Rechts- mittelinstanz nur noch die paritätische Rekurskommission vor, und zwar ei- nerseits weiterhin als Beschwerdeinstanz im Sinn von Art. 101 lit. b AVIG (Art. 22 Abs. 1 AHG), andererseits aber generell als Beschwerdeinstanz ge- gen Einspracheentscheide der kantonalen Arbeitslosenkasse und der kantona- len Amtsstelle (Art. 23 Abs. 2 AHG), d.h. im Zusammenhang sowohl mit bundesrechtlichen als auch mit kantonalrechtlichen Fragen. Dabei wird zwar die AHV-Ausgleichskasse als mögliche Partei nicht aus- drücklich erwähnt; sie ist es aber insoweit, als ihr nicht nur die Verwaltung des Sozialfonds, sondern auch die Geschäftsführung der Arbeitslosenkasse als übertragene Aufgabe obliegt (Art. 8 Abs. 4 AHG). Erklärtes Ziel des Gesetz- gebers war es im übrigen, den bisher gespaltenen Rechtsweg zu vereinheitli- chen und die Rekurskommission für alle Beschwerden im Beitrags- und Leis- tungsbereich betreffend Arbeitslosenhilfe als zuständig zu erklären (vgl. Vor- lage des Regierungsrats vom 10. September 1996, S. 10). Wenn er daher die bisherige Lösung von Art. 7 AVFG – ersatzlos – aufgegeben hat, so kann dies nur bedeuten, dass – über den reinen Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 AHG hin- aus – die Rekurskommission neu sämtliche Fälle behandeln soll, die bisher dem Obergericht zugewiesen waren. c) Das Obergericht ist demnach – mangels Kompetenzvorschrift – zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig; darauf kann daher nicht eingetreten werden.
2000 3 Was zum Rechtsmittelverfahren gesagt worden ist (oben, lit. b), muss grundsätzlich auch für das mit dem AHG neu geschaffene Einsprache- verfahren gelten (Art. 23 Abs. 1 AHG). Die Sache ist daher zur Behandlung im Einspracheverfahren an die AHV-Ausgleichskasse zu überweisen.