Rüge- und Begründungspflicht im Sozialversicherungsprozess – Art. 61 lit. c ATSG.
Gesamter Gesetzestext
2020
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Rüge- und Begründungspflicht im Sozialversicherungsprozess – Art. 61 lit. c
ATSG.
Die beschwerdeführende Partei im Sozialversicherungsprozess trifft hinsichtlich
der Abklärung des massgebenden Sachverhalts eine Rüge- und Begründungs-
pflicht (E. 1.3).
OGE 62/2018/24 und 62/2018/25 vom 14. Februar 2020
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Aus den Erwägungen
1.3. Trotz grundsätzlicher Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
ATSG) trifft die beschwerdeführende Partei im Sozialversicherungsprozess
hinsichtlich der Abklärung des massgebenden Sachverhalts eine aus ihrer
Mitwirkungspflicht fliessende Rüge- und Begründungspflicht. Entsprechend ist das
kantonale Versicherungsgericht nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid
losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich
aus in jede Richtung auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung
des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Vielmehr liegt es an der beschwerde-
führenden Partei, alle wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen
vorzubringen, d.h. die ihrer Ansicht nach fehlerhaften Punkte des angefochtenen
Entscheids zu rügen und diese Rügen auch zu begründen. Bei rechtskundig
vertretenen Parteien ist dabei ein strengerer Massstab anzuwenden (vgl. zum
Ganzen Susanne Bollinger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 61
N. 37, S. 827 f.; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2015,
Art. 61 N. 77, S. 811).