2011 1 Art. 8, Art. 9 und Art. 10 BV; Art. 9 Abs. 1 und 2 HundeG; § 3 Abs. 1 HundeV. Erweiterung der Rassentypenliste für Hunde mit erhöhtem Ge- fährdungspotenzial (OGE 61/2009/1 vom 5. August 2011)
Veröffentlichung im Amtsbericht, gekürzt um die Kurzbeschreibung der Hunderassen in E. 3a dd.
Die vom Regierungsrat am 2. September 2009 beschlossene Erweiterung der Bewilligungspflicht für zehn Hunderassentypen genügt den Anforderun- gen der wissenschaftlichen Grundlage. Bei Mängeln in Zucht, Erziehung oder Haltung von Hunden dieser Rassentypen besteht ein erhöhtes Gefährdungs- potenzial. Damit ist die Erweiterung durch eine gesetzliche Grundlage ge- deckt (E. 3). Die Erweiterung liegt im öffentlichen Interesse (E. 4) und ist verhältnis- mässig (E. 5). Dem Erfordernis der Rechtsgleichheit genügt die Erweiterung nicht in allen Teilen. Doch gebieten die anzubringenden Vorbehalte aus Sicherheits- gründen keine Aufhebung der Erweiterung. Vielmehr muss es dem Regie- rungsrat überlassen bleiben, wie er dem Anspruch der Hundehalterinnen und Hundehalter verschiedener Rassentypen auf rechtsgleiche Behandlung nach- kommen will (E. 6).
Wer einen Hund halten will, der einem Rassentyp mit erhöhtem Ge- fährdungspotenzial angehört, benötigt nach Art. 9 Abs. 1 HundeG 1 eine Be- willigung. Gemäss Art. 9 Abs. 2 HundeG bezeichnet der Regierungsrat die Rassentypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial; diese Rassentypenliste wird nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und den aktuellen Bedürfnis- sen angepasst. Der Regierungsrat machte von dieser Ermächtigung auf dem Verordnungsweg Gebrauch: Nach § 3 Abs. 1 HundeV 2 fielen ursprünglich folgende Rassen unter die Bewilligungspflicht: American Staffordshire Ter- rier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Pitbull. Mit Beschluss vom 2. September 2009 revidierte der Regierungsrat § 3 Abs. 1 HundeV, in- dem er die Bewilligungspflicht auf folgende Hunderassen ausdehnte: Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español,
1 Gesetz über Gesetz über das Halten von Hunden vom 27. Oktober 2008 (HundeG, SHR 455.200). 2 Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 10. März 2009 (Hundeverordnung, HundeV, SHR 455.201).
2011 2 Mastino Napoletano, Presa Canario (Dogo Canario), Rottweiler und Tosa. Am 24. September 2009 stellten X. und vierzehn Mitbeteiligte beim Ober- gericht ein Gesuch um abstrakte Normenkontrolle. Sie beantragten, die Er- weiterung der am 2. September 2009 beschlossenen Rassentypenliste auf- zuheben. Das Obergericht wies das Normenkontrollgesuch ab.
Aus den Erwägungen:
3.– Die gesetzliche Grundlage für die angefochtene Erweiterung der Rassentypenliste gefährlicher Hunde findet sich in Art. 9 HundeG. Dessen Absätze 1 und 2 lauten wörtlich wie folgt:
1 Wer einen Hund halten will, der einem Rassentyp mit erhöhtem Gefähr- dungspotenzial angehört, benötigt für jeden dieser Hunde eine Bewilligung. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassentypen mit erhöhtem Gefährdungs- potenzial (Rassentypenliste). Die Rassentypenliste wird nach wissenschaft- lichen Kriterien erstellt und den aktuellen Bedürfnissen angepasst.
a) Die Beschwerdeführer anerkennen, dass der Regierungsrat gemäss Art. 9 Abs. 2 HundeG grundsätzlich befugt ist, eine Liste von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial zu erlassen. Sie bestreiten aber, dass sich die angefochtene Erweiterung der Liste auf eine wissenschaftliche Grundlage stütze, und verlangen eine Ermittlung des Risikos nach den Grundsätzen der Risikowissenschaft. Der Regierungsrat hält dem entgegen, dass sich aus Art. 9 Abs. 2 HundeG keine Beschränkung auf ein Wissenschaftsgebiet ergebe. Die von den Gesuchstellern angerufene Risikowissenschaft sei daher nicht allein massgebend. Die Erfordernisse der wissenschaftlichen Kriterien und der aktuellen Be- dürfnisse sind in der Tat erst im Kantonsrat ins Hundegesetz eingefügt wor- den. 3 Nach der zutreffenden Auffassung des Regierungsrats bestimmt das Ge- setz nicht, welcher Sparte der Wissenschaft die Kriterien entstammen müssen. Somit besteht keine Beschränkung auf die Risikowissenschaft. Vielmehr kön- nen auch weitere Wissenschaftszweige zum Zug kommen, sofern daraus gewonnene Erkenntnisse für die Rassentypenliste bedeutsam sind. Das kann
3 Antrag Kantonsrat Richard Altorfer, Kommission 2007/13, Auszug aus dem Protokoll der 4. Kommissionssitzung vom 27. Juni 2008, S. 2, act. 20.
2011 3 etwa auf die Biologie und die Statistik, aber auch auf die Kynologie, die Psy- chologie und die Soziologie zutreffen. b) Mit dem Erlass und der Nachführung der Rassentypenliste erfüllt der Regierungsrat einen gesetzlichen Auftrag. Dabei bindet ihn Art. 9 Abs. 2 HundeG zum einen an den Grundsatz der Wissenschaftlichkeit. Zum andern verpflichtet ihn diese Gesetzesvorschrift, die Liste den aktuellen Bedürfnissen anzupassen. Der Regierungsrat verfügt dabei über eine erhebliche Ge- staltungsfreiheit. Freilich muss er sich auf wissenschaftliche Grundlagen stüt- zen. Doch verbleibt ihm namentlich wegen der Pflicht zur Anpassung an die aktuellen Bedürfnisse ein Spielraum, der die Bindung an die reine Wissen- schaftlichkeit relativiert. Denn es sind Situationen denkbar, die vom Ge- setzeszweck – Schutz der Menschen und Tiere vor Gefahren, die von Hunden ausgehen können – einen Handlungsbedarf gebieten können, bevor eine an- gezeigte Anpassung schon umfassend wissenschaftlich aufgearbeitet ist. c) Die Gesuchsteller machen geltend, es gebe keinerlei wissenschaft- liche Grundlagen, welche die besondere Gefährlichkeit der zehn Hunderassen untermauerten. Sie verweisen dazu auf das eingereichte Gutachten von Rahel Dür, die Dissertationen von Angela Mittmann, Tina Johann, Jennifer Hirsch- feld und Ursula Horisberger, die Studien von Andrea Böttjer und der Freien Universität Berlin sowie die Hundebissstatistik 2008. Der Regierungsrat wendet ein, die Erweiterung der Rassentypenliste be- ruhe auf Erkenntnissen der Biologie und der Bissstatistiken 2007 und 2008. Sodann beruft er sich auf ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aus dem Jahr 2005. Wie gesehen, bezeichnet die Rassentypenliste in Art. 3 Abs. 1 HundeV zehn Hunderassen, denen der Regierungsrat ein erhöhtes Gefährdungs- potenzial beimisst. aa) Die von den Gesuchstellern genannte Gutachterin Rahel Dür kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass sich die behauptete erhöhte Gefährlich- keit dieser Kategorie von Hunderassen nicht aus einem tatsächlich erhöhten Risikopotenzial ergebe, sondern aus der Ausweitung des Risikobegriffs be- ziehungsweise der ungleichen Methoden zur Risikoermittlung mit vorgelager- tem Anknüpfungspunkt an Gefahr und Risikofaktoren statt der Wahrschein- lichkeit des Schadens. An den im Jahr 2008 im Kanton Zürich gemeldeten 251 Fällen seien sämtliche Rassentypen sowie Grössen- und Gewichtsklassen
2011 4 beteiligt gewesen. Gesamthaft sei die Frage der involvierten Rasse eher eine Frage der Exposition und damit zufällig. 4
Aus diesem Gutachten geht allerdings die Beteiligung der einzelnen Ras- sen an den in die Untersuchung einbezogenen Fällen nicht hervor. Die Ex- pertin belässt es bei der allgemeinen Feststellung, dass sämtliche Rassentypen beteiligt gewesen seien, und schliesst daraus, dass sich die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit einzelner Rassen nicht rechtfertige. Damit aber lässt sich die Stichhaltigkeit der Feststellung nicht überprüfen. Zur Lösung der hier zu beurteilenden Frage vermag das Gutachten daher wenig beizutra- gen. bb) Die Gesuchsteller berufen sich sodann auf wissenschaftliche Unter- suchungen, die unter anderem rassespezifisches Verhalten zum Gegenstand hatten. aaa) So finden sich in den Dissertationen von Angela Mittmann, Tina Johann und Jennifer Hirschfeld sowie in der Studie von Andrea Böttjer kon- krete Ergebnisse, welcher Rasse die untersuchten Hunde angehören. Doch kamen auch sie zum übereinstimmenden Ergebnis, dass inadäquates Ver- halten keine signifikanten Unterschiede in Bezug auf die Rasse der unter- suchten Hunde feststellen lässt. Die Autorinnen schliessen daraus, dass sich die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit einzelner Rassen nicht recht- fertige. 5
bbb) Auf der andern Seite ergab eine Studie der Freien Universität Ber- lin aus dem Jahr 2005, dass es eine erhöhte Zahl „auffällig gewordener Hunde bestimmter Rassen“ gab, so etwa, dass der Deutsche Schäferhund ein Viel- faches auffälliger war als der Bullterrier. 6 Eine ähnliche Feststellung machte Ursula Horisberger: Nach ihren Untersuchungsergebnissen bissen Hunde vom Rassentyp Schäfer und Rottweiler häufiger zu als andere. Schweizer Sennenhunde waren öfters als andere Rassentypen aggressiv gegenüber Per- sonen, die sie nicht kannten. Von den Hunden seltenerer Rassen waren der
4 Rahel Dür, Gutachten zum Gefährdungs- und Risikopotenzial von Hunden auf Basis der sta- tistischen Auswertung der Daten des Kantons Zürich vom 7. Juli 2009, S. 2, (Zusammen- fassung), und S. 7 f. 5 Zusammenfassungen der Dissertation Angela Mittmann (http://elib.tiho-hannover.de/dis- sertations/mittmanna_2002.html), der Studie Andrea Böttjer (http://elib.tiho-hannover.de/dis- sertations/boettjera_ws03.html), der Dissertation Tina Johann (http://elib.tiho-hannover.de/ dissertations/johannt_ws04.html) und der Dissertation Jennifer Hirschfeld (http://elib.tiho- hannover.de/dissertations/johannt_ws04.html). 6 http://de.wikipedia.org/wiki/Rasseliste.
2011 5 Berger des Pyrénées, der Bernhardiner, der Montagne Pyrénées, der Pitbull und der Tibet Terrier mit Beissunfällen übervertreten. 7
ccc) Die unterschiedlichen Feststellungen der vier Dissertationen und zwei Studien scheinen sich durch die verschiedenen Beobachtungsweisen zu erklären: Jene Untersuchungen, die keine rassentypischen Unterschiede fest- stellten, fussten auf der Durchführung sogenannter Wesenstests, 8 also auf einer standardisierten und objektivierten Versuchsanlage. Demgegenüber werteten die Untersuchungen, die zu rassentypischen Unterschieden ge- langten, konkret aufgetretene Unfälle mit Hundebissen aus. In der ersten Konstellation wurde eine Vielzahl von Hunden betrachtet, unbekümmert dar- um ob sie schon einmal aufgefallen waren. Und in der zweiten Konstellation wurden nur solche Hunde untersucht, die in einen Beissunfall verwickelt wa- ren. Der zweiten Methode lag somit eine „Negativauswahl“ tatsächlich ag- gressiv gewordener Hunde zugrunde. Dass dies zu unterschiedlichen Fest- stellungen führen muss, liegt auf der Hand. Es ist derselbe Unterschied, wie wenn in einer Untersuchung zur Kriminalität die Bevölkerung beziehungs- weise eine repräsentative allgemeine Gruppe untersucht würde oder eben nur Personen, die straffällig geworden sind. Zur Beantwortung der Frage nach den Ursachen der Delinquenz ist die Untersuchung der Delinquenten weitaus aussagekräftiger. Entsprechend aussagekräftiger für die Beurteilung der Ge- fährlichkeit von Hunden sind aus diesem Grund jene Untersuchungen, die sich mit den tatsächlich an Beissunfällen beteiligten Hunden befassen, als je- ne, die ein Allgemeinbild von Hunden abgeben. Lässt sich aber aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen belegen, dass einzelne Rassentypen von Hunden vermehrt an Beissunfällen beteiligt sind als andere, so kann nicht gesagt werden, die Aufstellung einer Rassen- typenliste sei als solche nicht wissenschaftlich belegbar. ddd) Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, auf den sich die Ge- suchsteller berufen, stellt sich nicht generell gegen Rassentypenlisten. So führte er in einem Urteil aus dem Jahr 2010 unter anderem aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gefährlichkeit von Hunden genetische
7 Ursula Horisberger, Medizinisch versorgte Hundebissverletzungen in der Schweiz, Opfer – Hunde – Unfallsituationen, Diss. med. vet. Bern 2002, S. 88. Vgl. auch den Artikel von Jean- Michel Berthoud, „Der Hund, dein bester Feind“, http://www.swissinfo.ch/ger/Der_Hund,_ dein_bester_Feind.html?cid=2902074. 8 § 1 der früheren niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 5. Juli 2000 (Gefahrtier-Verordnung, GefTVO; Nds. GVBl. 12/2000 S.149, geändert am 12. Septem- ber 2001 (Nds. GVBl. Nr. 25/2001 S. 608). Heute: § 9 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 12. Dezember 2002 (NHundG; Nds. GVBl. Nr. 1/2003 S. 2, ge- ändert am 30. Oktober 2003, Nds. GVBl. Nr. 25/2003 S. 367).
2011 6 Ursachen haben könne, namentlich dann, wenn bestimmte Hunderassen wie etwa der Staffordshire Bullterrier zur Jagd und hier wiederum zum be- dingungslosen Töten gezüchtet würden. Daher habe der Gesetzgeber das vor- handene „Besorgnispotenzial“ oder den „Gefahrenverdacht“ zum Anlass nehmen können, sogenannte Kampfhunde der Erlaubnispflicht zu unter- werfen, dagegen bei Hunden, für die der Nachweis erbracht sei, dass sie keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen, auf die Erlaubnis zu verzichten. 9
cc) Als zweites Problem ist zu prüfen, ob die Statistiken über Vorfälle mit Hunden 10 rassentypische Unterschiede für Einschränkungen in der Hun- dehaltung rechtfertigen. aaa) Die Hundebissstatistik 2007 differenzierte nur nach Hundetypen grösserer Kategorie sowie nach der Rasseliste der im Kanton Freiburg als ge- fährlich erachteten Hunde. Sie ist daher nur beschränkt aussagekräftig. Die daraus gezogenen Schlüsse des Direktors des Bundesamts für Veterinär- wesen, wonach einzelne Hundetypen häufiger bissen, stiessen denn auch mehrheitlich auf Kritik. 11 Es rechtfertigt sich daher nicht, auf die Statistik 2007 abzustellen, und nur die präziser differenzierenden Statistiken 2008 und 2009 zur Beurteilung des vorliegenden Falls heranzuziehen. Diesen scheinen die Gesuchsteller mindestens nicht mehr von vornherein jede Wissenschaft- lichkeit abzusprechen. bbb) Vorab ist klarzustellen, dass die Hundebissstatistiken mit grosser Vorsicht zu interpretieren sind, wie dies ihre Verfasser ausdrücklich betonen: Es ist zu berücksichtigen, dass die Angaben der Rasse mit vielen Unsicher- heiten behaftet ist, da neben der oft schwierigen oder fehlenden Zuordnung von Mischlingen die Angaben von den geschädigten Personen oder Tier- haltern stammen und nur in kleinen Teilen von den Behörden überprüft wer- den können. Daher können nur grobe Unterschiede betrachtet werden. Auf- grund der vorhandenen Daten und Resultate können auch keine Angaben zu Ursachen von rassebezogenen Trends gemacht werden. Sodann werden nur Rassen mit mehr als neun Meldungen einzeln ausgewiesen. 12 Zudem erfassen die Hundebissstatistiken 2008 und 2009 nur einen kurzen Beobachtungszeit-
9 Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 10 BV 06.3053 vom 9. November 2010, E. 23, S. 11, mit Hinweisen. 10 Berichte 2007, 2008 und 2009 des Bundesamts für Veterinärwesen und der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, abrufbar unter www.bvet.admin.ch/ak- tuell. 11 Hans Wyss, Direktor des Bundesamts für Veterinärwesen, Blog vom 28. August 2008 und die diversen Stellungnahmen dazu, http://bvet.kaywa.ch/de/tierschutz/bestimmte-hundetypen- beissen-haeufiger-was-bedeutet-das.html. 12 Bericht 2008, S. 1; Bericht 2009, S. 1.
2011 7 raum. Immerhin ist er schon doppelt so gross als jener der auch inhaltlich we- niger aussagekräftigen Statistik 2007, den das Bundesgericht im Fall des Zür- cher Hundegesetzes als zu kurz bezeichnet hatte. 13 Doch bleibt das Unsicher- heitselement von Momentaufnahmen, das sich erst bei der Erfassung mehre- rer Jahre verlieren wird. ccc) Die Statistiken weisen die Häufigkeit von mehr als neun Vorfällen in folgenden drei Kategorien aus: Bisse beim Menschen, Bisse beim Tier und Meldungen wegen Aggressionen. Je nach Kategorie ist die Beteiligung von Hunden der einzelnen Hunderassen verschieden. Da aber alle drei Arten von Vorfällen problematisch sind, gebietet es sich, diese in der folgenden Inter- pretation der Statistik zusammen, d.h. kumuliert zu betrachten. Wertet man demnach die Erhebungen über die prozentuale Beteiligung einzelner Hunderassen an Bissen beim Menschen, Bissen beim Tier und in Bezug auf Meldungen wegen Aggressionen gesamthaft aus, so ergeben sich bei einzelnen Rassen deutliche Häufungen von Vorfällen, die bis zum Zehn- fachen des Durchschnitts reichen. Bei einem solchen Verhältnis kann ein Zusammenhang zwischen Vorfallhäufigkeit und Hunderasse nicht mehr be- stritten werden. Damit ist freilich – wie erwähnt – nichts gesagt über die Ur- sache der Häufigkeit. Das kann aber nicht entscheidend sein. Denn wenn be- stimmte Rassen erheblich überdurchschnittlich an Bissen oder sonstigen Aggressionen beteiligt sind, so ist unbekümmert um die Gründe dafür ein hö- heres Risiko statistisch belegt. In der Spitzengruppe finden sich zunächst die vier in der ursprünglichen, von den Gesuchstellern nicht in Frage gestellten Liste gemäss § 3 Abs. 1 lit. a bis d HundeV aufgeführten Hunderassen, nämlich der American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und American Pitbull. Von den zehn Hunderassen, die in der hier angefochtenen Ergänzung von § 3 Abs. 1 lit. e bis n HundeV aufgeführt sind, liegen folgende vier deutlich über dem Durchschnitt: Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino und Rottweiler. 14
Die andern Hunderassen der Liste sind dagegen in den Bissstatistiken 2008 und 2009 nicht aufgeführt. Der Grund dafür ist nicht bekannt. Es können
13 BGE 136 I 10 E. 4.4.1, u.a. mit Hinweis auf den Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats vom 20. Februar 2009 zur parlamentarische Initiative Verbot von Pitbulls in der Schweiz, Geschäftsnummer 05.453, BBl 2009 3562 Ziff. 2.5.4, wo auf die Hundebissstatistik 2007 Bezug genommen wird. 14 2008: Durchschnitt der Vorfälle total gemessen an der Gesamtzahl der Hunde: 0.93 %; Durch- schnitt der Vorfälle total gemessen an der Zahl der Hunde des jeweiligen Rassentyps: Dober- mann 1.80 %, Cane Corso 3.20 %, Dogo Argentino 3.23 %, Rottweiler 4.01 %. 2009: Durchschnitt der Vorfälle total gemessen an der Gesamtzahl der der Hunde: 1.00 %. Durchschnitt der Vorfälle total gemessen an der Zahl der Hunde des jeweiligen Rassentyps: Dobermann 2.72 %, Cane Corso 3.93 %, Rottweiler 3.96, Dogo Argentino 5.69 %.
2011 8 ebenso gut gar keine Vorfälle gemeldet worden sein wie auch nur weniger als die in den Statistiken erfassten zehn. Auch wenn die Hundebissstatistiken 2008 und 2009 vorsichtig zu inter- pretieren sind und zwei Jahre einen ausgesprochen kurzen Beobachtungszeit- raum ausmachen, vermögen die Statistiken doch ein taugliches Indiz dafür abzugeben, dass immerhin vier der Rassentypen, die in der angefochtenen Liste aufgeführt sind, klar häufiger an Vorfällen beteiligt sind als der Durch- schnitt. Die massgebenden Zahlen reichen vom rund doppelten bis zum über fünffachen Häufigkeitswert der Beteiligung an allen Vorfällen zusammen, d.h. am Biss beim Menschen, am Biss beim Tier und hinsichtlich der Mel- dung aggressiver Hunde. Damit ist mindestens für einen Teil der Hunde- rassen, die in die angefochtene Erweiterung der Rassentypenliste aufgenom- men worden sind, ein erhöhtes Gefährdungsrisiko im erfassten Zeitraum sta- tistisch belegt. Das entspricht im Wesentlichen der Beurteilung des deutschen Bundes- verfassungsgerichts, der sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft in dem vom Regierungsrat angerufenen Urteil anschloss. 15
An diesem Zwischenergebnis vermag der Umstand nichts zu ändern, dass auf Bundesebene keine rassentypischen Einschränkungen geschaffen worden sind. Gleich verhält es sich damit, dass im – letztlich gescheiterten – Gesetzgebungsprozess für ein Schweizerisches Hundegesetz der Bundesrat und die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats Rassenlisten und Rassenverbote verworfen hatten. ddd) Allerdings ist auf der andern Seite festzustellen, dass eine ganze Reihe von Hunderassen, die prozentual eine höhere Durchschnittszahl von Vorfällen aufweisen, in der Rassentypenliste nicht aufgeführt ist. Darauf aber braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden. Zu prüfen ist hier einzig, ob die erweiterte Rassentypenliste durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt sei. Auf diese Problematik ist freilich unter dem Titel der Rechts- gleichheit zurückzukommen. 16
dd) Als drittes sind die in Frage stehenden zehn Rassentypen von Hun- den, um die der Regierungsrat die Liste erweitert hat, anhand ihrer Charakte- risierung näher zu betrachten. ...
15 Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts Nr. 1 BvR 1778/01 vom 16. März 2004, Rz. 73 ff., zitiert im Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 810/2004/292-297 vom 6. April 2005 E. 4c. Eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundes- gericht ab (BGE 132 I 7, insbesondere 132 I 11 f. E. 4.2). 16 Unten, E. 6.
2011 9 1. Der Cane Corso ist ein mittelgrosser 64 bis 68 cm grosser, 45 bis 50 kg schwe- rer Hund, robust, kräftig gebaut und dennoch elegant. Seine klaren Umrissli- nien stellen seine mächtigen Muskeln plastisch dar. Sein Wesen wird als fügsam, psychisch ausgeglichen, absolut ergeben gegenüber seinem Meister und vielseitig umschrieben. Er ist anpassungsfähig und bei früher liebevoller aber konsequenter Führung leicht erziehbar. Er ist ein selbständiger und in- telligenter Hund mit einem starken Charakter und somit kein Hund für Anfänger. Fremden gegenüber ist er zurückhaltend und nicht aggressiv. Seiner Familie gegenüber ist er fügsam. Trotz seiner körperlichen Kraft ist er mit Kindern sanft und sehr tolerant. Der Cane Corso ist ein temperamentvoller Hund, der keine übertriebene, sondern offensichtliche, massvolle und konstante Zuwendung und Ehrlichkeit mag. Er erwidert dies mit eben solcher Intensität und Ergebenheit. Er ist ein Hund, der mit und für seinen Meister lebt. Eine frühzeitige und intensive Sozialisierung ist beim Cane Corso besonders wichtig. 17
2. Beim Dobermann handelt es sich um einen eleganten, 63 bis 72 cm grossen und bis 45 kg schweren Hund vom Pinschertyp. Er ist mit Sicherheit kein Hund für jedermann. Wer mit ihm zurechtkommen will, muss schon Erfahrun- gen mit Hunden haben. Der Dobermann schliesst sich seinem Meister gern und kompromisslos an. Er ist treu und anhänglich, will von morgens bis abends das Leben seines Halters teilen, mit ihm alles mitmachen und erleben. Der Dobermann ist ein Athlet, der viel Auslauf, Bewegung und Beschäftigung braucht. Als Sporthund lernt er schnell und ist zu fast allem zu erziehen (Fährtenhund, Sanitätshund, Schutzhund usw.). Die Erziehung des Dobermanns ist allerdings nicht ganz einfach. Eine Tendenz zu Trotzkopf und Eigensinn hat er von einigen Vorfahren geerbt, und sein Hal- ter braucht in der Erziehung viel Liebe, Geduld, Konsequenz und auf keinen Fall eine brutale Hand. Zu hart angefasst, oder gar ungerecht behandelt, verliert der sensible Dobermann sehr schnell seine hervorragenden Eigenschaften, wird nervös, unzuverlässig, aggressiv. Ein Dobermann vergisst nichts, weder das Gute noch das Schlechte. Und auf Böses kann er ausgesprochen negativ reagie- ren. Die Grundstimmung des Dobermanns ist freundlich, friedlich in der Fami- lie zeigt er sich sehr anhänglich und auch kinderliebend. Gefordert werden bei ihm ein mittleres Temperament, gute Führigkeit und Arbeitsfreude. Bei ange- passter Aufmerksamkeit gegenüber der Umwelt ist auf Selbstsicherheit und Unerschrockenheit besonders Wert zu legen. Er ist von unbestechlicher Wach- samkeit. 18
17 Auszugsweises Zitat der Beschreibung des Cane corso durch den Schweizerischen Molosser- Club, http://www.molosser-club.ch/Rassen/CaneCorso.htm und wikipedia. 18 Auszugsweises Zitat der Beschreibung des Dobermanns durch den Dobermann Verein Schweiz, http://www.dobermannclub.ch und wikipedia.
2011 10 3. Der Dogo Argentino ist 62 bis 68 cm grosser bis ca. 45 kg schwerer Molosser mit einer harmonischen und ausgewogenen Gesamterscheinung. Sein Wesen ist fröhlich, natürlich, anspruchslos, freundlich; er bellt wenig und ist sich im- mer seiner Kraft bewusst. Er darf keinesfalls aggressiv sein, ein Charakterzug, der streng unter Kontrolle zu halten ist. Seine dominante Veranlagung verstrickt ihn immer wieder in Kämpfe um seinen eigenen Bezirk, besonders mit gleichgeschlechtlichen Hunden, eine Eigenschaft, die insbesondere bei Rüden auffällt. Der Dogo Argentino ist ein mutiger, selbstbewusster, ausdauernder Hund, der sich seiner Kraft stets bewusst ist. In seinem Wesen ist er freudig, sensibel und ausgesprochen menschenfreundlich. Er bellt wenig. Fremden gegenüber ist er interessiert und freudig. Seine Familie verteidigt er aber kompromisslos, wenn es nötig ist. Trotz seiner körperlichen Kraft ist er mit Kindern sanft und sehr tolerant. Der Dogo Argentino ist ein dominanter Hund, was gelegentlich zu Raufereien mit anderen dominanten Hunden führen kann. Dies ist vor allem bei Rüden untereinander sehr ausgeprägt. Er ist ein an- spruchsvoller Hund, möchte möglichst oft mit seinem Menschen zusammen sein und sollte darum nicht dauernd in einem Zwinger gehalten werden. Falls sein Mensch über die nötige Erfahrung, Ausdauer und Geduld verfügt, kann der Dogo seine Vielseitigkeit als Begleit-, Freizeit-, Familien - oder Fährten- hund unter Beweis stellen. 19
4. Ein 65 bis 75 cm grosser, mindestens 50 kg schwerer Molossoide ist der Fila Brasileiro. Alles und alle zur Familie gehörenden Personen werden von ihm aufopfernd geliebt und bedingungslos verteidigt. Sein Misstrauen ist ein be- deutendes Merkmal seines Charakters. Sein unbedingter Wunsch, seinen Besitzer zu beschützen, darf nicht mit Aggression verwechselt werden. Als nervenstarker und ausgeglichener Hund benimmt er sich in der Öffentlichkeit ruhig und gelassen, wird aber auf einer gewissen Distanz zu seinem Gegenüber beharren. Der Fila sucht sich selbst die erwünschte Nähe zu Freunden der Familie, Nachbarn, anderen fremden Hunden und lässt sich ein Annäherungsversuch nicht aufdrängen. Sehr typisch ist sein Passgang, der an die Bewegung einer grossen Raubkatze erinnert. Da der Fila ein sehr dominantes, territoriales und selbständiges Wesen hat, ist die Jagdausbildung mit andern Hunden schwierig. Aufgrund seiner Selbständigkeit und einer gewissen Sturheit eignet sich der Fi- la nicht als Sporthund. Es sei denn, man verfügt über viel Fingerspitzengefühl und ausdauernde Geduld, um seinem Charakter den entsprechenden Gehorsam abzuringen. Er liebt es nicht, mehrmals die gleichen Übungen zu wiederholen und wird diese verweigern. Ihn auf den Hetzärmel zu trainieren, ist ein hohes Risiko; er hat das Spiel schnell durchschaut und wird darum „unsportlich“ rea-
19 Auszugsweises Zitat der Beschreibung des Dogo Argentino durch den Schweizerischen Mo- losser-Club, http://www.molosser-club.ch/Rassen/DogoArgentino.htm.
2011 11 gieren und vielmehr in Hals, freien Arm oder Beine beissen. Der Fila verbeisst sich auch nicht wie z.B. ein bulldogartiger Typ, sondern er zwickt, schnappt und wendet blitzschnell, wie er es für das Treiben und Abwehren bei wilden Kühen gelernt hat. Auf diese Art kann er den gefährlichen Hörnern auswei- chen. 20
5. Der Mastiff ist ein um die 80 cm grosser und um die 90 kg schwerer Molos- soide. Der Mastiff gilt als eine der ältesten Hunderassen, die – abgesehen von ihrem Ursprungsland England – weltweit überaus selten ist. Der moderne Mastiff ist ein gutmütiger, zuverlässiger Beschützer "seiner" Familie mit äusserst hoher Reizschwelle und grösster Toleranz gegenüber Mensch und Tier. Er wird wegen seiner sprichwörtlichen Gelassenheit in vielen Ländern, v.a. in den USA als Therapiehund hoch geschätzt. Er ist ausserordentlich personenbezo- gen und nimmt seine Beschützeraufgaben für alle Familienmitglieder wahr. Natürlich ist gerade für einen solchen Hunderiesen eine konsequente Er- ziehung unerlässlich. Der Mastiff ist, konsequent erzogen, ein eher unkompli- zierter Hund, wenn auch manchmal etwas dickköpfig. Er ist der absolut falsche Hund für Leistungsfanatiker. Er schätzt es dagegen sehr, mit seinen Menschen ausgedehnte, durchaus sportliche, jedoch keine rekordverdächtigen Spazier- gänge zu unternehmen. 21
6. Als „spanischer Mastiff“ wird der Mastín Español bezeichnet, ein 55 bis 70 kg schwerer Hund mit 72 bis 82 cm Widerristhöhe. Die Erziehung ist nicht mit der von Gebrauchshunden zu vergleichen. Wer von seinem Hund erwartet, dass er sofort platt auf dem Boden liegt, sobald das Wort "Platz" ausgesprochen wurde, oder wer einen Hund haben möchte, der ständig darauf erpicht ist, seinem Menschen zu gefallen und immer darauf war- tet, etwas für ihn tun zu dürfen, sollte sich keinen Mastín Español als "Partner Hund" aussuchen. Bei zuviel "Druck" stellt er nur noch auf "stur" und es klappt gar nichts mehr. Doch auch eine Begleithunde–prüfung ist nach guter Vorbereitung meistens kein Problem für den Mastín Español, auch eine Fährtenhundausbil- dung ist möglich. Wenn man genug Geduld, Einfühlungsvermögen und Kon- sequenz an den Tag legt, ist der Mastín Español ein äußerst angenehmer und zuverlässiger Wegbegleiter, der neben ausgedehnten Spaziergängen auch ruhi- gen Abenden im Biergarten nicht abgeneigt ist. Die Kombination aus aus- gesprochener Sturheit und ausgeprägter Dominanz der Rüden stellt ein oftmals auch von erfahrenen Hundebesitzern unterschätztes Problem dar. Daher sollte der zukünftige Rüdenbesitzer auf jeden Fall bereits über Erfahrungen mit gro-
20 Auszugsweises Zitat der Beschreibung des Fila Brasileiro durch den Schweizerischen Molos- ser-Club, http://www.molosser-club.ch/Rassen/FilaBrasileiro.htm und wikipedia. 21 Auszugsweises Zitat der Beschreibung des Mastiff durch den Old English Mastiff Club Schweiz, http://www.mastiff.ch/ und wikipedia.
2011 12 ßen Hunden verfügen. Der Mastín Español ist ein absoluter Familienhund, ru- hig und ausgeglichen. Zusammenleben mit Kindern ist bei entsprechender Er- ziehung von Kind und Hund kein Problem. Er ist ein aufmerksamer, früh und laut meldender Wachhund. 7. Der Mastino Napoletano ist ein 60 bis 80 kg schwerer, 65 bis 70 cm grosser Molosserhund. Er ist ein schwerer, massiger, stämmiger und großer Hund, des- sen Körperlänge die Widerristhöhe übertrifft. Der Mastino Napoletano ist der Wach- und Schutzhund par excellence. Er ist e- norm wuchtig, starkknochig, kraftvoll, von derbem und gleichzeitig majestätischem Aussehen, robust und mutig. Sein Ausdruck ist in- telligent, das Wesen ausgeglichen, gehorsam und nicht aggressiv. Er ist ein ausgeglichener Haushund, der kaum bellt. Der Gang des Mastino Napoletano ist bemerkenswert und ein typisches Merkmal, da er sich wie eine Wildkatze bewegt, anders als andere Hunde. Er ist seinem Herrn ergeben und vertraut ihm ohne jede Einschränkung. Er spürt sofort, ob jemand seinem Herrn sympathisch ist oder nicht, und ist ein aufmerksamer, ruhiger Beobachter. Eine liebevolle und sehr konsequente Erziehung sind erforderlich. Er ist ein sehr starker Hund, nicht grundlos aggressiv oder bissig. Er verteidigt stets sein Eigentum und Per- sonen und ist wachsam. Er ist intelligent und zuverlässig. 22
8. Der auch kanarische Dogge genannte Presa Canario (Dogo canario) ist ein 60 bis 65 cm grosser, ab 50 kg schwerer molossoider Hund mit symmetrisch, ge- radem Profil. Sein Körperbau ist sehr muskulös, robust und leistungsfähig. Er ist athletisch gebaut, die Körperlänge übertrifft die Schulterhöhe. Vom Charakter wird er trotz seines starken, muskulösen Äußeren und seinem strengen und ernsten Ausdruck als ruhig, ausgeglichen, geradeheraus, nerven- und triebstark bezeichnet. Er gilt als guter Wach-, Schutz-, Sport- oder Familienhund mit einem überzeugenden Wesen. Er ist freundlich mit seiner Familie, mit großer Zuneigung zu seinem Besitzer, ist fremden gegenüber oft misstrauisch aber keinesfalls aggressiv. Er ist ein gehorsamer, gelehriger und zuverlässiger Familienbeschützer und Begleithund. Wenn er alarmiert ist, ist seine Haltung sehr entschlossen und mit wachsamen Ausdruck. Der Dogo Canario ist kein Hund für Anfänger, sondern für erfahrene Hundehalter, denn er verlangt nach einer starken Führung und einer guten Erziehung. 23
9. Beim Rottweiler handelt es sich um einen 61 bis 68 cm grossen, 45 bis 55 kg schweren Molossoiden. Der Rottweiler ist ein nervenfester, ruhiger und um- gänglicher Hund, den so schnell nichts aus der Ruhe bringt. Seine hohe Selbst-
22 Auszugsweises Zitat der Beschreibung des Mastino Napoletano durch den Schweizerischen Molosser-Club, http://www.molosser-club.ch/Rassen/DogoArgentino.htm und http://www.Mastino-napoletano.de und http://www.hund.ch/rasse/Mastinonapoli.htm. 23 Auszugsweises Zitat der Beschreibung des Dogo canario durch Tanja Morasch, http://www.dogo-canario-zucht.de und www.vivatier.com/Hunde/Dogo_Canario.
2011 13 sicherheit bewirkt immer große Aufmerksamkeit. Bei artgerechter Integration in die Familie, bewacht und beschützt er diese selbstlos und ist Kindern gegen- über friedlich und freundlich gesinnt. Der Rottweiler ist ein anerkannter Gebrauchshund mit selbstsicherem, uner- schrockenem Verhalten. Diese urwüchsige Rasse reagiert mit hoher Aufmerksamkeit gegenüber der Umwelt, weder miss- trauisch noch launisch. Er ist in jeder Hinsicht wesensfest und ein hervorragender Wächter. Was der Hundeausbilder am Rottweiler schätzt, ist seine Verlässlichkeit und die Eignung, das bei der Erziehung und Ausbildung Erlernte zu behalten. Darum ist der Rottweiler als Begleit- Schutz-, Militär- und Polizeihund bestens geeignet, bei richtiger Haltung und Erziehung auch als Familienhund. 24
10. Ein japanischer Molossoide ist der 55 bis 75 cm grosse, 50 bis 70 kg schwere Tosa Inu. Er ist ein grosser Hund von kräftiger Gestalt und würdigem Be- nehmen. Er hat Hängeohren, ein kurzes Haarkleid, einen quadratischen Fang und eine an ihrem Ansatz dicke Hängerute. Der Tosa Inu ist wahrscheinlich der einzige Hund auf der Welt, der immer noch zu offiziellen, rituellen und unblutigen Hunde- kämpfen herangezogen wird. Trotz dieser schonenden Art lehnt etwa der Molosser Club der Schweiz den Hundekampf als Per- version ab. Die seriösen Züchter achten darauf, ausschließlich Hunde zu verpaaren, welche in keiner Weise aggressiv sind. Die Zahl der aktiven Kämpfer ist auch in Japan rückläufig. Heute findet der Tosa seinen Platz weitestgehend als treuer Kamerad der Familie so- wie als verlässlicher Wachhund. Sein Wesen ist bestimmt durch Geduld, Ge- lassenheit, Unerschrockenheit und Mut. In der Erziehung des Tosa sind die lei- sen Töne angebracht. Diese allerdings müssen absolut konsequent und autoritär sein. Den Tosa anzuschreien oder gar zu schlagen, nützt gar nichts. Solche Fehler verzeiht er nur schwer und straft die ihn so behandelnde Person dafür mit Ignoranz und Verachtung. 25
Vorweg ist klarzustellen, dass die vorstehenden Kurzbeschreibungen der markantesten Eigenschaften keineswegs von Personen stammen, die gegen- über der Hundehaltung kritisch oder gar feindlich eingestellt sind. Es handelt sich vielmehr ohne Ausnahme um Beschreibungen, die von den Hundesport- clubs und zum Teil von Züchtern stammen. Allen zehn Hunderassentypen ist gemeinsam, dass es sich um ver- hältnismässig grosse, kräftige und intelligente Tiere handelt. Mehrheitlich sind sie gute Wächter und ihrem Herrn ergeben, wenn sie ihn als solchen an- erkannt haben. Ihre Erziehung stellt hohe Anforderungen an den Halter oder
24 Auszugsweises Zitat der Beschreibung des Rottweilers durch den Schweizerischen Rottwei- lerhunde-Club, http://www.rottweilerhunde-club.ch. 25 Auszugsweises Zitat der Beschreibung des Tosa Inu durch den Schweizerischen Molosser- Club, http://www.molosser-club.ch und Tosa Inu Kennel Globetrotters, http://www.tosa- inu.de, sowie den FCI-Standard Nr 260.
2011 14 die Halterin. Gefragt sind Erfahrung im Umgang mit Hunden, Konsequenz, gute Kenntnis des in Frage stehenden Hundetyps und Einfühlungsvermögen in die Eigenheiten und besonderen Reaktionsgewohnheiten des anvertrauten Tiers. Wer diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mitbringt, riskiert, dass ihm die Beherrschung des Hunds entgleitet. Was bei einem Schosshündchen bloss lästig wird, kann bei Hunden dieses Kalibers rasch zu einer Gefahr für den Halter, für weitere Personen und letztlich auch für andere Tiere werden. Allein schon die Stärke dieser Hunde, aber auch ihre Veranlagungen und ihre Intelligenz befähigen sie, sich gegenüber dem durchzusetzen, was sich ihnen in den Weg stellt. Bricht dann ihre Natur ungezügelt durch, so ist ihr Gefähr- dungspotenzial weitaus grösser als bei kleineren und bei leichter erziehbaren Hunden. Besonders gefährlich können diese Hunde werden, wenn sie entgegen den Grundsätzen ethischer Hundehaltung auf Angriff und Kampf abgerichtet werden. Bei einem derartigen Missbrauch wird schon ein von der Veranla- gung her sanftmütiges Tier zum Problemfall. Und je grösser und kräftiger ein derart verdorbener Hund ist, desto grösser wird die Gefahr, dass er gewollt oder ungewollt Menschen oder Tiere schwer verletzt oder gar tötet. Somit kann zweierlei festgehalten werden: Sind die Hunde fachgerecht gezüchtet, erzogen und gehalten, so be- schränkt sich ihr erhöhtes Gefährdungspotenzial praktisch, aber immerhin, auf ihre Stärke und Grösse: Laufen sie frei herum, kommt es immer wieder vor, dass sie unbeteiligte Passanten anspringen. Auch wenn ein Hund dabei durchaus friedliche Absichten hat und vor Lebensfreude hochspringt, kann dies bei grösseren Hunden dazu führen, dass die betreffende Person fällt und sich verletzt. Dies trifft besonders dann zu, wenn Hunde kleinere Kinder re- gelrecht umrennen. Der häufig gehörte Einwand, „er will ja nur spielen“, mag zwar zutreffen. Doch wird dabei die Gefahr eines solchen Spiels häufig ver- kannt. 26 Davon abgesehen soll niemand zu einem Spiel gezwungen werden, das er nicht will. Das aber ist keine Frage der Gefährlichkeit, sondern eine solche einer Belästigung. Ein weiteres Gefahrenpotenzial besteht darin, dass vor allem Personen ohne Erfahrung im Umgang mit Hunden falsch reagieren, indem sie etwa unkontrolliert ausweichen oder davonlaufen. Dabei kann es sich etwa um Kinder handeln, die ohne zu schauen auf eine befahrene Strasse rennen oder die gerade deshalb angegriffen werden, weil sie vor Angst weg-
26 Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 10 BV 06.3053 vom 9. November 2010, E. 25, 29 f. und 32, S. 12, 14 ff. und 16 f.
2011 15 laufen. 27 Auch kann es beim Tier zu instinktivem Verhalten kommen, so dass auch von daher ein gewisses Restrisiko immer verbleibt. Ist aber eine der genannten Voraussetzungen – fachgerechte Zucht, Er- ziehung oder Haltung – mangelhaft, so steigt das Gefährdungspotenzial umso stärker, je schlechter die für eine positiv-wirksame Beherrschung des Tiers gebotenen Eigenschaften sind: 28 Ein so nicht verhinderter Angriff kann ver- heerend werden. Verhält es sich so, kann nicht gesagt werden, bei den zehn Rassentypen der Listenerweiterung handle es sich nicht um solche ohne erhöhtes Ge- fährdungspotenzial. Dies aber primär deswegen, weil nicht jeder hunde- haltende Mensch Gewähr für eine tier- und umgebungsgerechte Erziehung und Haltung seines Hunds bietet. Für vier dieser zehn Rassen belegen zudem die Hundebissstatistiken 2008 und 2009 eine grössere Häufigkeit an Vorfällen, für den Cane Corso, den Dobermann, den Dogo Argentino und den Rottweiler. 29
ee) Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die angefoch- tene Erweiterung der Rassentypenliste den Anforderungen der wissenschaft- lichen Grundlage genügt und dass bei Mängeln in der Zucht, der Erziehung und der Haltung ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zu bejahen ist. Damit ist die umstrittene Erweiterung der Liste durch eine gesetzliche Grundlage ge- deckt. 4.– Als Nächstes stellt sich die Frage nach dem öffentlichen Interesse an der angefochtenen Erweiterung der Rassentypenliste. Dieses besteht im Schutz der Bevölkerung, ist gewichtig und ohne weiteres gegeben, wie dies das Bundesgericht in einem neueren Fall bei der Beurteilung des Zürcher Hundegesetzes festgestellt hat. 30 Das Ziel der Verbesserung des als All- gemeininteresse anerkannten Bevölkerungsschutzes kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber den Regierungsrat durch Art. 9 Abs. 2 Satz 2 HundeG zur laufenden Anpassung der Rassetypenliste an die aktuellen Verhältnisse verpflichtet. Das so festgestellte öffentliche Interesse überwiegt das entgegenstehende Privatinteresse an der uneingeschränkten Haltung von Hunden der betroffenen Rassentypen. 31
27 Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 10 BV 06.3053 vom 9. November 2010, E. 25, S. 13. 28 Vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Nr. 10 BV 06.3053 vom 9. November 2010, E. 25, S. 13. 29 Oben, Fn. 14. 30 BGE 136 I 14 E. 5.4.1. 31 Vgl. BGE 136 I 15 E. 5.4.4 mit Hinweis.
2011 16 Die Gesuchsteller wenden allerdings ein, Rasselisten seien bezüglich des angestrebten Schutzes der Bevölkerung nicht nur unwirksam, sondern kontra- produktiv. Es sei zu befürchten, dass Hundehalter auf andere, in der Liste nicht aufgeführte Rassen ausweichen, die nach der Bissstatistik häufiger zu- beissen. Diese Befürchtung stützt sich zwar nur auf eine Annahme. Auf der an- dern Seite lässt sich ihr kaum mehr als eine andere Annahme entgegenhalten: Wer einen Hund einer bestimmten Rasse halten will, ist in der Regel von der Rasse überzeugt. Es würde daher eher überraschen, wenn ein künftiger Halter wegen einer blossen Bewilligungspflicht auf eine andere Rasse wechseln wür- de. Dies umso eher, weil der verständige Hundeliebhaber die Voraussetzun- gen für die Erteilung einer Haltebewilligung im eigenen Interesse ohnehin schaffen würde, wenn er sie nicht schon erfüllt. Beides bleiben aber Ver- mutungen, denen zur Lösung des vorliegenden Falls kaum entscheidende Be- deutung zukommen kann. 5.– Weiter ist zu prüfen, ob die Erweiterung der Rassentypenliste ver- hältnismässig sei. Dabei ist wiederum von Bedeutung, dass der Regierungsrat mit der konkreten Aufnahme einzelner Hunderassentypen über einen erhebli- chen Ermessensspielraum verfügt. 32 Er hat dies mit der Bezeichnung von zehn Rassentypen getan, für die er – wie dargelegt – ein erhöhtes Risiko be- jahen und sie damit als potentiell gefährlich bezeichnen durfte. 33
Die Aufnahme einer Hunderasse in die Rassentypenliste hat im Gegen-
satz zu anderen Gesetzen kein Verbot zur Folge.
34
Wer einen Hund der auf-
geführten Rasse halten will, bedarf nach Art. 9 HundeG einer Bewilligung.
Nach Art. 9 Abs. 4 HundeG erteilt die zuständige kantonale Behörde die Hal-
tungsbewilligung, wenn die gesuchstellende Person bestimmte Voraussetzun-
gen erfüllt. Die Absätze 4 bis 6 dieser Bestimmung haben folgenden Wort-
laut:
4
Die zuständige kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die ge-
suchstellende Person
mitteldelikten vorbestraft ist,
d) den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt.
32 Oben, E. 3b. 33 Oben, E. 3b dd und ee. 34 Z.B. § 8 des Hundegesetzes des Kantons Zürich vom 14. April 2008, LS 554.5.
2011
17
5
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund
gehalten werden wird, dies rechtfertigen.
6
Die zuständige kantonale Behörde entzieht die Bewilligung, wenn
nahmen nicht befolgt wurden.
Der Zweck dieser Voraussetzungen besteht in erster Linie darin, dafür zu
sorgen, dass nur solche Personen Hunde der Rassentypenliste halten dürfen,
die für eine sachgerechte und damit niemanden gefährdende Hundehaltung
Gewähr bieten. In zweiter Linie soll sichergestellt werden, dass allfälligen
Opfern der aus einem Unfall mit einem solchen Hund entstandene Schaden
tatsächlich auch ersetzt wird.
Diese Auswirkungen der Aufnahme einer Hunderasse in die Liste des
Rassentyps mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gehen deutlich weniger weit
als ein Totalverbot, welches das Bundesgericht – soweit ersichtlich – letzt-
mals im Kanton Zürich für rechtens beurteilt hat.
35
Die Möglichkeit, solche
Hunde zu halten, wird belassen, aber an Voraussetzungen geknüpft, welche
das Risiko verringern, dass ein solcher Hund in falsche Hände gerät und letzt-
lich zu einer Gefahr wird. Damit wird nichts Unmögliches verlangt, sondern
nur soviel, wie es der angestrebte Zweck gebietet. Mildere Massnamen wie
Maulkorbpflicht, Wesenstests und dergleichen sind teilweise von ihrer Wir-
kung her sehr umstritten oder nicht praktikabel.
36
Abgesehen davon bildet die
Bewilligungspflicht auch eine Chance, dem mindestens teilweise negativen
Bild bestimmter Hunderassen entgegenzuwirken.
Demnach erweist sich die Folge der Aufnahme einer Hunderasse in die
Rassentypenliste nicht nur als geeignet, sondern auch als erforderlich, um das
vom Gesetzgeber mit der Regelung von Art. 9 HundeG angestrebte Ziel – den
Schutz der Bevölkerung – zu erreichen. Dieses Ziel, dem das in Art. 10 BV
37
verankerte Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit zugrunde liegt, hat hohen Rang. 38 Sodann steht das Eingriffsziel in einem vernünftigen Verhältnis zur Freiheitsbeschränkung, die nötig ist, um dieses Ziel zu er- reichen. Die Massnahme schiesst daher keineswegs über das Ziel hinaus, son- dern geht nicht weiter, als nötig ist, um das Gefährdungsrisiko verantwortbar gering zu halten.
35 BGE 136 I 1 ff. 36 Vgl. BGE 133 I 256 E. 4.1 mit Hinweisen. 37 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). 38 Vgl. BVerfGE 1 BvR 550/02 vom 16. März 2004, E. 2b, Absatz-Nr. 24.
2011 18 Verhält es sich so, sind die angefochtene Erweiterung der Rassentypen- liste und die damit verbundenen Einschränkungen verhältnismässig. 6.– Mit ihrem Vorwurf mangelnder wissenschaftlicher Grundlagen ma- chen die Gesuchsteller geltend, man müsste auch erklären können, weshalb beispielsweise der Dobermann auf der Liste figuriere, nicht aber Schäfer- hunde, obwohl das Risiko, von einem Schäferhund gebissen zu werden, 15 Mal grösser sei als bei einem Dobermann. Hierin liegt zugleich eine Be- rufung auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV. a) Nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt ein Erlass das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, oder er Unterscheidungen un- terlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung muss sich auf eine wesentliche Tatsache beziehen. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, kann zu verschiedenen Zei- ten unterschiedlich beantwortet werden. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze ein weiter Gestaltungsspielraum. 39
Das Bundesgericht räumte allerdings ein, dass gewisse Zweifel an einer Regelung bestünden und es diskutabel sein möge, die Bewilligungspflicht nur an die Rasse zu knüpfen, da das Wesen eines Hunds auch in beträchtlichem Mass durch Erziehung und Umwelteinflüsse geprägt werde. Doch erachtete es das Abstellen auf die Rasse nicht als sachlich völlig unberechtigt und nicht als zum vornherein verfehltes und geradezu willkürliches Abgrenzungskriterium. Denn es sei eine Erfahrungstatsache, dass gewisse Rassen von ihrer geneti- schen Anlage her eher zu Aggressivität neigen oder dazu abgerichtet werden können als andere. Demnach könne grundsätzlich auf die Rasseliste abgestellt werden. Bei deren Formulierung dürfe bis zu einem gewissen Grad auch das subjektive Sicherheitsbedürfnis mitberücksichtigt werden. Solange die dem Rassekriterium zugrunde liegenden Annahmen nach bisherigen Erfahrungen einigermassen plausibel erschienen, sei das Abstützen darauf vertretbar. Wi- derlegten allerdings neue "zuverlässige und aussagekräftige Erhebungen" die der Bewilligungsregelung zugrunde liegende Risikobeurteilung, müsste die Regelung entsprechend überarbeitet werden. 40
39 BGE 136 I 5 f. E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 131 I 6 f. E. 4.2, BGE 129 I 3 E. 3, BGE 129 I 268 f. E. 3.2, BGE 127 I 192 E. 5; BGE 127 V 454 E. 3b je mit Hinweisen. 40 BGE 136 I 6 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 132 I 10 E. 4.
2011 19 Weiter erwog das Bundesgericht, dass Bisse von Hunden bestimmter Rassen oder von Kreuzungen mit diesen besonders schlimme Folgen haben könnten, insbesondere wegen der Morphologie, der Kraft, der Angriffsart o- der der Reizschwelle der Tiere. Es bestehe auch ein eigentlicher Konsens dar- über, dass die verbotenen Tiere gefährlich seien. Neben dem Sicherheitsbe- dürfnis der Bevölkerung dürfe der Gesetzgeber auch der kulturellen Bedeu- tung einer Hunderasse (Bernhardiner) oder der Vertrautheit der Bevölkerung mit bestimmten Rassen (Schäferhund) Rechnung tragen. 41
b) Mit den beiden Kriterien der kulturellen Bedeutung einer Hunderasse und der Vertrautheit der Bevölkerung mit bestimmten Rassen weitet das Bun- desgericht den vorhandenen Ermessensspielraum für den Erlass von Rassen- typenlisten in eine heikle Richtung aus. Ein Bezug zu Sicherheitsüberlegun- gen lässt sich nur insoweit erkennen, als das Risiko, falsch zu reagieren, ge- ringer sein kann, wenn der auf einen zukommende Hund einer Rasse an- gehört, die bekannt ist und möglicherweise einen Ruf als Helfer und Beschüt- zer der Menschen geniesst. Im Übrigen aber schwächen die Kriterien den Vorrang der Sicherheit, dem wie erwähnt hoher Rang zukommt, 42 aus risiko- unabhängigen Gesichtspunkten ab. Die Mehrheit des Obergerichts hat daher gegenüber diesen beiden Gesichtspunkten erhebliche Bedenken. Die Minder- heit des Gerichts ist indessen der Meinung, dass die beiden Kriterien aufgrund des Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 HundeG mangels Wissenschaftlichkeit nicht anwendbar seien. Das Gericht erachtet diese beiden Gesichtspunkte denn auch für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht als entscheidend. c) Wie dargelegt, handelt es sich bei allen zehn Hunderassentypen um verhältnismässig grosse, kräftige und intelligente Tiere sowie um mehrheit- lich gute Wächter, die ihrem einmal anerkannten Herrn ergeben sind. Ihre Er- ziehung ist anspruchsvoll, und in unerfahrenen oder mutwilligen Händen wird ihr Gefährdungspotenzial deutlich höher als bei kleineren oder einfacher zu erziehenden Hunden. 43
Auf der andern Seite ist durchaus einzuräumen, dass in den Biss- statistiken Hunderassen aufgeführt sind, deren Risikohäufigkeit höher ist als bei einzelnen auf der angefochtenen Typenliste aufgeführten Rassen. So fin- den sich in den Statistiken von 2008 und 2009 etwa der Tschechische Wolf-
41 BGE 136 I 6 f., u.a. mit Hinweis auf BGE 133 I 257 f. E. 4.3. 42 Oben, E. 5. 43 Oben. E. 3b dd.
2011 20 hund sehr deutlich und die Deutsche Dogge deutlich vor dem Dobermann. 44
Das ist unter dem Titel der Rechtsgleichheit problematisch. Demgegenüber zeigen die einzelnen Jahresstatistiken auch gegensätz- liche Ergebnisse. So liegt etwa der Rhodesian Ridgeback 2008 recht deutlich hinter dem Dobermann, 2009 dagegen mit verhältnismässig geringem Ab- stand vor ihm. 45 Diese Unterschiede zeigen deutlich die Problematik kurzer Beobachtungszeiträume und lassen noch keine zuverlässigen Schlüsse und somit auch keine zuverlässigen Aussagen mit Blick auf den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung zu. d) Was sodann den Häufigkeitsvergleich von Beissunfällen betrifft, den die Gesuchsteller mit Schäferhunden und Dobermännern anstellen, so ist vor- weg klarzustellen, dass in der Schweiz rund 15 Mal mehr Schäferhunde als Dobermänner gehalten werden. Dass es somit in absoluten Zahlen bei den Schäfern das rund 14-fache an Beissunfällen gegeben hat, verwundert nicht. 46
Repräsentativ für das Risiko der Hunderasse als solcher sind daher nur die prozentualen Beteiligungen der Rasse. Bei den Schäferhunden lag die Häu- figkeit der Verwicklung in einen Beissunfall praktisch gleich wie bei den Do- bermännern, in Bezug auf die Vorfälle insgesamt – Biss beim Menschen, Biss beim Tier und gemeldete Aggression – im Jahr 2008 rund 20 % höher. Im Jahr 2009 waren rund 40 % mehr Dobermänner als Schäferhunde an Beiss- unfällen beteiligt und 20 % mehr an Vorfällen insgesamt. 47 Daraus ergibt sich mindestens eine gewisse Tendenz, das Risiko bei der Rasse Dobermann höher zu werten als bei der Rassegruppe der Schäferhunde. Es kann daher jedenfalls
44 Hundebissstatistik 2008, Beteiligung an Vorfällen total: Tschechischer Wolfhund 4.81 %; Deutsche Dogge 2.45 % ; Dobermann 1.80 %. Hundebissstatistik 2009, Beteiligung an Vorfällen total: Tschechischer Wolfhund 4.24 %; Deutsche Dogge 2.91 % Dobermann 2.72 %. 45 Hundebissstatistik 2008, Beteiligung an Vorfällen total: Rhodesian Ridgeback 1.38 %, Do- bermann: 1.80 %. Hundebissstatistik 2009, Beteiligung an Vorfällen total: Rhodesian Ridgeback 2.99 %, Do- bermann: 2.72 %. 46 Hundebissstatistik 2008, Gehaltene Hunde: 31'020 Schäfer (alle Arten zusammen), 2220 Do- bermänner; Beissunfälle: 299 mit Schäfern, 21 mit Dobermännern. Hundebissstatistik 2009, Gehaltene Hunde: 30'657 Schäfer; 1'872 Dobermänner. Beissunfälle: 317 mit Schäfern, 23 mit Dobermännern. 47 Hundebissstatistik 2008, Beteiligung an Beissunfällen beim Menschen: 0.96 % Schäferhund (Durchschnitt der ganzen Rassengruppe), 0.95 % Dobermann. Beteiligung an Vorfällen ins- gesamt: 2.13 % Schäferhund, 1.80 % Dobermann. Hundebissstatistik 2009, Beteiligung an Beissunfällen beim Menschen: 0.77 % Schäferhund (Durchschnitt der ganzen Rassengruppe), 1.14 % Deutscher Schäferhund, 1.23 % Dobermann. Beteiligung an Vorfällen insgesamt: 2.23 % Schäferhund (Durchschnitt der ganzen Rassen- gruppe), 2.56 % Deutscher Schäferhund, 2.72 % Dobermann.
2011 21 zurzeit nicht gesagt werden, der Regierungsrat unterscheide rechtsungleich zwischen dem auf Schäferhunde bezogenen Risiko und demjenigen beim Do- bermann. Indessen ist nicht zu übersehen, dass es sich bei der Andersbehandlung von Dobermännern und Schäferhunden um einen Grenzfall handelt. Erst wenn sich die einstweilen noch über einen kurzen Erfassungszeitraum ver- fügbaren statistischen Grundlagen über eine grössere Zeitspanne erstrecken und damit eine grössere Zuverlässigkeit aufweisen werden, werden präzisere Analysen des Gefährdungspotenzials der beiden Rassentypen möglich sein. Selbstverständlich ist es dem Regierungsrat unbenommen, die Rassentypen- liste schon im heutigen Zeitpunkt auf die Gleichbehandlungsproblematik bei Schäferhunden und Dobermännern sowie anderen Hunderassen, die eine deut- lich höhere Beteiligung an Vorfällen aufweisen, zu überprüfen und nötigen- falls anzupassen. Zum einen lautet der gesetzliche Auftrag auf eine An- passung der Liste an die aktuellen Bedürfnisse, und zum andern hatte er im Zeitpunkt der angefochtenen Ergänzung der Liste erst die wenig zuverlässige Hundebissstatistik 2007 zur Verfügung; die deutlich verbesserten Statistiken wurden erst später veröffentlicht. 48
e) Die vorstehenden Überlegungen zur Frage der rechtsgleichen Be- handlung führen das Obergericht zu folgendem Ergebnis: aa) Nach der Auffassung der Gerichtsmehrheit kann der Umstand, dass andere Rassen mit höherem oder annähernd gleichem Risikopotenzial in der erweiterten Rassentypenliste nicht aufgeführt sind, nicht bedeuten, dass des- halb die erweiterte Rassentypenliste vom Grundsatz der Rechtsgleichheit her als verfassungswidrig aufzuheben wäre. Vielmehr ist umgekehrt zu prüfen, ob die Liste nicht zu erweitern wäre. Andernfalls würde ein erkanntes Risiko schlicht ausser Acht gelassen, was sich mit Blick auf die zu schützenden Rechtsgüter nicht verantworten liesse. Das bedeutet zweierlei: Zum einen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weil dem An- trag der Beschwerdeführer, die angefochtene Erweiterung der Rassentypen- liste aufzuheben, nicht stattzugeben ist. Zum andern ist der Regierungsrat auf die festgestellte Problematik der rechtsgleichen Behandlung hinzuweisen. Mit Rücksicht auf den ihm zu- stehenden Ermessensspielraum bleibt es ihm überlassen, wie er dem aus Art. 8 BV folgenden Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung der Hundehalte- rinnen und Hundehalter verschiedener Rassentypen nachkommen will.
48 Ergänzung der Rassentypenliste: 2. September 2009; Hundebissstatistik 2008: 15. Oktober 2009, Hundebissstatistik 2009: 15. Juli 2010.
2011 22 Die Gerichtsmehrheit legt Wert darauf, dass die Frage der gesetzlichen Grundlage und damit eingeschlossen jene nach den wissenschaftlichen Kri- terien nach Art. 9 Abs. 2 HundeG nicht mit der Frage der Rechtsgleichheit vermischt wird. Denn allein die Aufnahme eines Rassentyps in die Liste von § 3 Abs. 1 HundeV bedarf einer gesetzlichen Grundlage, und nur dafür muss eine wissenschaftliche Basis bestehen. Eine andere Frage ist jene nach der Rechtsgleichheit, und hiefür ist nicht erneut das Kriterium der Wissenschaft- lichkeit vorauszusetzen. Andernfalls würde dieses Merkmal zweimal verlangt, wofür keine Grundlage zu sehen wäre. Vielmehr muss es unter dem Gesichts- punkt der Rechtsgleichheit genügen, dass vernünftige und einleuchtende Gründe für die Bejahung von Ungleichheiten sprechen und so die Ungleich- behandlung nach Massgabe dieser Ungleichheit rechtfertigen, was gegebe- nenfalls für den Verzicht der Aufnahme eines Rassentyps in die Liste nach § 3 Abs. 1 HundeV sprechen kann. bb) Die Gerichtsminderheit hätte demgegenüber eine Verletzung des Prinzips der Rechtsgleichheit bejaht. Ihrer Auffassung nach ist auch bei der Prüfung der Einhaltung des Gleichheitsgebots das in Art. 9 Abs. 2 HundeG vorgeschriebene Erfordernis massgebend, wonach die Rassentypenliste nach wissenschaftlichen Kriterien aufzustellen ist. Diese Voraussetzung sieht sie als nicht erfüllt an, weil aufgrund der Hundebissstatistiken 2008 und 2009 gewichtige Indizien vorliegen, dass andere Hunderassen, die nicht auf der Liste von § 3 Abs. 1 HundeV aufgeführt sind, ein gleich grosses oder noch grösseres Risiko aufweisen. Daher hätte die Gerichtsminderheit auf eine Ver- letzung von Art. 8 BV erkannt. Angesichts des hohen Rangs der Sicherheit der Bevölkerung hätte aller- dings auch die Gerichtsminderheit die Erweiterung der Rassentypenliste nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Vielmehr hätte sie einen Verstoss gegen den Gleichheitssatz formell festgestellt und den Regierungsrat als Ver- ordnungsgeber zur Behebung der Ungleichheit aufgefordert. Dies hätte be- deutet, dass der Regierungsrat zur Überprüfung der Gefährdungssituation und zur Ergänzung der Rassentypenliste angewiesen worden wäre.