Nr. 60/2026/21•Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt; Beschwerdelegitimation
Nr. 60/2026/21Sh Supreme Court22.05.2026
Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt; Beschwerdelegitimation des Anzeigers – Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 31 Abs. 1 VRG; Art. 7 Abs. 2 JG; Art. 11 AnwG.
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Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt; Beschwerdelegitimation des Anzeigers – Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 31 Abs. 1 VRG; Art. 7 Abs. 2 JG; Art. 11 AnwG. Einem Anzeiger in einem Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt fehlt das Recht zur Beschwerdeerhebung gegen die infolge der Anzeige getroffene Ent- scheidung (E. 2.3). OGE 60/2026/21 vom 12. Mai 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.3. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung setzt die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers voraus. Zur Beschwerde legitimiert sind grundsätzlich aus- schliesslich die Parteien, sofern keine Vorschriften des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts ein Beschwerderecht für weitere Personen, Organisationen und Behörden vorsehen (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]; OGE 60/2017/7 vom 4. Februar 2020 E. 3.4.1 mit Hinweisen, Amtsbericht 2020, S. 127; ferner Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 36 VRG N. 5 mit Verweis auf Art. 18 VRG N. 6 ff.). Das kantonale Recht räumt dem Anzei- ger bei Aufsichtsbeschwerden bzw. -anzeigen gegen Verwaltungs- sowie Justiz- und Strafverfolgungsbehörden und deren Mitglieder und Mitarbeitende ausdrück- lich keine Parteistellung ein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 2 VRG und Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Auch das kanto- nale Anwaltsrecht räumt dem Anzeiger im Disziplinar- oder Patententzugsverfah- ren gegen Rechtsanwälte keine Parteistellung ein, jedenfalls nicht ausdrücklich (vgl. OGE 60/2025/33 vom 13. Oktober 2025 E. 4.1). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beschwerd- elegitimation von Anzeigern (vgl. u.a. BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; BGer 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.1 f., nicht publ. in BGE 150 II 308; 2C_568/2022 vom 9. August 2022 E. 2.2) fehlt dem Beschwerdeführer – als An- zeiger im aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen Rechtsanwalt X. – die Legitimation zur Beschwerde, diente das aufsichtsrechtlichen Verfahren doch dem allgemeinen
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öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen des Beschwerdeführers.