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Schaffhauser Polizei als Strafverfolgungsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde; sachliche Zu- ständigkeit – Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 30 Abs. 1 VRG; Art. 7 Abs. 1 JG. Vorgesetzte Behörde bzw. Aufsichtsbehörde der Schaffhauser Polizei ist das Fi- nanzdepartement. Dieses ist zuständig für die Behandlung einer Aufsichtsbe- schwerde, soweit eine ungebührliche Behandlung im Raum steht. Gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Schaffhauser Polizei als Straf- verfolgungsbehörde steht hingegen (nur) die strafprozessuale Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ans Obergericht offen (E. 3.1). OGE 60/2024/41 vom 31. März 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 3. Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes we- gen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die sachliche Zuständigkeit, bei der Vorinstanz erfüllt waren (OGE 60/2023/73 vom 14. März 2025 E. 2 mit Hinwei- sen, Amtsbericht 2025, S. 89). 3.1. Wegen ungebührlicher Behandlung durch Amtsstellen, insbesondere we- gen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, kann jederzeit bei der vorge- setzten Behörde Beschwerde geführt werden (Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Diese Regelung erfasst verwaltungs- rechtliche Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde. Handelt es sich bei der Amts- stelle um eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde, geht jedoch die besondere Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 (JG, SHR 173.200) vor (Rihs/Baeckert, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 30 VRG N. 15 f.). Demnach kann wegen ungebührlicher Behandlung durch eine Justiz- oder Strafverfolgungs- behörde oder deren Mitglieder und Mitarbeitende bei der Aufsichtsbehörde schrift- lich Beschwerde erhoben werden (Satz 1). Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsver- zögerungsbeschwerden hingegen richten sich bei Justiz- und Strafverfolgungsbe- hörden nach den einschlägigen Prozessgesetzen (vgl. insb. Art. 319 lit. c ZPO [al- lenfalls i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG] sowie Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO; Rihs/Baeckert, Art. 7 JG N. 2 und 8). Die Schaffhauser Polizei gilt als Strafverfolgungsbehörde in diesem Sinn, jedenfalls soweit sie – wie vorliegend relevant – polizeiliche Aufgaben
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im Dienst der Strafrechtspflege wahrnimmt (Art. 15 StPO; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 JG; Rihs/Baeckert, Art. 7 JG N. 12 a.E.). Vorgesetzte Behörde bzw. Aufsichtsbehörde (zum übereinstimmenden Begriffs- verständnis vgl. OGE 60/2016/20 vom 12. August 2016 E. 2.2, Amtsbericht 2016, S. 201; Rihs/Baeckert, Art. 30 VRG N. 12) der Schaffhauser Polizei und damit Be- schwerdeinstanz im Sinne von Art. 7 JG ist das Finanzdepartement (§ 5 Abs. 1 lit. e und § 5 Abs. 2 lit. f der Verordnung über die Organisation der kantonalen Ver- waltung vom 6. Mai 1986 [Organisationsverordnung, OrgV, SHR 172.101] i.V.m. Art. 33 Satz 1 des Gesetzes über die Organisation der Regierungs- und Verwal- tungstätigkeit vom 18. Februar 1985 [Organisationsgesetz, OrgG, SHR 172.100]; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 JG; Rihs/Baeckert, Art. 30 VRG N. 20). Der Regierungsrat war daher für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde in jedem Fall nicht zustän- dig. Darüber hätte – soweit eine ungebührliche Behandlung im Raum stand – zu- erst das Finanzdepartement befinden müssen. Daran ändert nichts, dass der Re- gierungsrat auf Antrag des Finanzdepartements beschloss. Soweit der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine Rechtsverweigerung gerügt hatte, war er auf den strafprozessualen Weg zu verweisen. Namentlich steht die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ans Obergericht offen, soweit sich die angerufene Strafverfolgungsbehörde weigert, eine Strafanzeige entgegenzu- nehmen oder eine Anzeigebestätigung gemäss Art. 301 Abs. 1 bis StPO auszustel- len (Art. 43 Abs. 1 JG; Riedo/Boner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordung, 3. A., Basel 2023 [BSK StPO], Art. 301 N. 36; Patrick Guidon, in: BSK StPO, Art. 393 N. 8 zweitletztes Lemma). Darauf wies bereits der Regierungsrat im an- gefochtenen Beschluss hin und ging auf die entsprechenden Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht ein, auch wenn das entsprechende formelle Nichteintreten im Dispositiv fehlt. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde unter Berück- sichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) voraussetzt, dass die berechtigte Person zunächst vergeblich bei der säumigen Behörde inter- veniert und sie zum (rechtmässigen) Tätigwerden aufgefordert hat (BGE 149 II 476 E. 1.2; BGer 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 3.2.3; OGE 60/2024/7 vom 25. Juni 2024 E. 1.1). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig war und die Sache dem Finanzdepartement zur Entscheidung hätte überweisen müssen.