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Grundwasserfassung; Redimensionierung einer bestehenden Grundwasser- schutzzone an der Grenze zu Deutschland; Verbot einer flächenmässigen Bewässerung in der Grundwasserschutzzone – Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 GschG; Art. 29 Abs. 4, Art. 31 Abs. 2 lit. b, Art. 32 und Anhang 4 Ziff. 121 ff. sowie Ziff. 222 GschV; Art. 48 Abs. 2 VRG. Der Umstand, dass eine Grundwasserschutzzone nicht auf deutsches Staatsgebiet ausgedehnt werden kann, bedeutet nicht, dass der auf schweizerischem Gebiet liegende Teil der Grundwasserschutzzone unrechtmässig ist. Die Behörden haben jedoch dafür zu sorgen, dass eine von deutscher Seite ausgehende Gefahr für die betroffene Grundwasserfassung beseitigt wird (E. 3–3.5). Ein grundsätzliches Verbot flächenmässiger Bewässerung in der Grundwasser- schutzzone S2 ist zulässig und steht unter dem Vorbehalt einer Ausnahmebewilli- gung (E. 4–4.3). Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gemeinde (E. 7.2). OGE 60/2023/30 vom 8. November 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Ent- scheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 1C_711/2024].) Sachverhalt Die Einwohnergemeinde Hallau betreibt seit mehreren Jahrzehnten in unmittel- barer Nähe zum deutsch-schweizerischen Grenzbach Wutach die Grundwasser- fassung und -anreicherungsanlage Wunderklingen (Fassungsanlage "Unterzelgli" und Anreicherungsanlage "Oberzelgli"). Im Jahr 2022 beschloss die Gemeinde eine Anpassung der bestehenden Grundwasserschutzzonen und eine Revision des Schutzzonenreglements. Dagegen erhob X. Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, welcher den Rekurs abwies und die von der Gemeinde beschlossenen Anpassungen genehmigte. Die von X. dagegen erhobene Verwal- tungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Rechtmässigkeit der Gewässer- schutzzone Wunderklingen. 3.1 [...]
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3.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewäs- ser vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwas- serfassungen und -anreicherungsanlagen aus und legen die notwendigen Eigen- tumsbeschränkungen fest. Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässer- schutzbereichen sowie bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hydrogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchführung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen (Art. 29 Abs. 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]). Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2 und bei Lockerge- steins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern aus der Zone S3. Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anrei- cherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verunrei- nigt werden. Sie umfasst die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage so- wie deren unmittelbare Umgebung. Die Zone S2 soll verhindern, dass das Grund- wasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfas- sungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird und der Zufluss zur Grund- wasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird. Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem ver- hindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwas- sernutzung gefährden. Die Zone S2 wird um Grundwasserfassungen und ‑anrei- cherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt (er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchun- gen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist) und dass bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft- Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder ‑anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt. Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohen- den Gefahren ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen. Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusse- ren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (vgl. Anhang 4 Ziff. 121 ff. GSchV).
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3.3. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass gemäss Schreiben [...] die für die Zone S2 massgebende 10 Tages-Isochrone bis zu rund 35 m auf deutsches Gebiet reicht. Entsprechend müsste sich die redimensionierte Zone S2 auf deutsches Gebiet erstrecken, was sie wegen der an der Landesgrenze enden- den Schweizer Souveränität nicht tun kann. Dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht zu folgen, soweit er die effektiv bis zur deutschen Grenze reichenden Zone S2 als zum Schutz der Grundwasserfassung Wunderklingen untauglich erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass auf deutscher Seite nur ein kleiner Teil der betroffenen Fläche, d.h. etwa 5% der Fläche der gesamten Zone, landwirtschaftlich genutzt wird, auch in Deutschland entlang der Wutach ackerbauliche Nutzungsver- bote gelten und dieser Teil zudem nicht im Zuströmungsbereich der Fassung liegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Einwohnergemeinde Hallau von einer geringen Gefahr für mikrobiologische Einträge ausgeht. 3.4. Der blosse Umstand, dass von einer in der Zone S2 ausgeübten Tätigkeit eine höchstens geringfügige Gefahr für eine Grundwasserfassung oder -anreiche- rungsanlage ausgeht, führt nicht dazu, dass die Zone S2 nicht ausgeschieden wer- den darf. In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde in Anlehnung an Art. 31 Abs. 2 lit. b GSchV dafür zu sorgen, dass die Gefahr innert angemessener Frist beseitigt wird und bis zur Beseitigung der Gefahr andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, namentlich Entkeimung oder Filtration, getroffen werden (vgl. auch BUWAL-Wegleitung "Grundwasserschutz", Bern 2004, S. 96). Zwar ist der fragliche Abschnitt auf deutscher Seite wie erwähnt nicht von der redimensionier- ten Zone S2 erfasst. Läge dieser Abschnitt indes auf dem Gebiet der Einwohner- gemeinde Hallau, müsste er von der Zone S2 umfasst sein. Zum Zweck der Beur- teilung der Zulässigkeit der Zone S2 ist der Abschnitt auf deutscher Seite daher so zu behandeln, also ob sich die Zone S2 auf deutsches Gebiet erstreckte. Dies be- deutet, dass die Einwohnergemeinde Hallau – z.B. durch entsprechende Koordi- nation mit dem Bundesland Baden-Württemberg – dafür zu sorgen haben wird, dass die von der landwirtschaftlichen Nutzung auf deutscher Seite ausgehende Gefahr für die Grundwasserfassung "Unterzelgli" beseitigt wird. Ein nachhaltiger Schutz des Grundwassers ist entgegen dem Beschwerdeführer daher grundsätz- lich möglich. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Grundwasserschutzzone Wunderklin- gen als rechtmässig. 4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter das im Schutzzonenreglement festgeschriebene Verbot der flächenmässigen Bewässerung von Kulturen. 4.1. [...]
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4.2. Gemäss dem Auffangtatbestand von Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 lit. d GSchV sind in der Zone S2 Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden, nicht zulässig. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass eine flächenmässige Bewäs- serung an sich zur Auswaschung von Schadstoffen führen kann. Entsprechend führt auch die BUWAL-Wegleitung "Grundwasserschutz" aus, durch die Bewässe- rung eines Gebietes könne die Mobilisierung von Schadstoffen aus dem Boden verstärkt werden, so dass diese vermehrt ins Grundwasser ausgewaschen werden (Wegleitung, S. 74). Der Beschwerdeführer macht indes geltend, eine optimale Be- wässerung durch den Landwirt könne die Nitratauswaschung im Vergleich zu über- mässiger oder ausbleibender Bewässerung reduzieren; die Witterung, insbeson- dere unkontrollierte Niederschlagsmengen, führe zur Auswaschung von Nitraten, nicht aber eine kontrollierte Bewässerung. Er bestreitet jedoch nicht, dass der Grundwasserspiegel im Bereich der Fassung nur knapp unter der Terrainoberflä- che liegt und dass das Grundwasser durch diesen geringen Abstand zum Terrain (Flurabstand) vulnerabel ist. Entsprechend dem umweltrechtlichen Vorsorgeprin- zip ist ein grundsätzliches Verbot flächenmässiger Bewässerung in der Zone S2 nicht zu beanstanden. Auch wenn allfällige bisherige Verschmutzungen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind und dieser aktuell faktisch der Hauptbe- troffene der gewässerschutzrechtlichen Einschränkungen ist, richtet sich das Ver- bot schliesslich an jedermann. 4.3. Der Verhältnismässigkeit des grundsätzlichen Verbots der flächenmässi- gen Bewässerung im Einzelfall wird durch die Möglichkeit einer Ausnahmebewilli- gung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 GSchV Rechnung getragen (vgl. auch Referenztabelle Landwirtschaft, Wegleitung, S. 75). Diese Bestimmungen sind auch auf Grundwasserschutzzonen anwendbar (vgl. Arnold Brunner, in: Hettich/ Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasser- baugesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19 N. 17). Entgegen dem Beschwerde- führer beschränkt sich die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung nicht auf die Er- stellung von Bauten und Anlagen, sondern erstreckt sich auch auf Tätigkeiten, was sich bereits aus dem Titel von Art. 32 GSchV "Bewilligungen für Anlagen und Tä- tigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen" ergibt. Entsprechend wäre im Bewilligungsverfahren auch zu klären, ob die vom Beschwerdeführer angedachte kontrollierte Bewässerung den Anforderungen zum Schutz der Gewässer genügt (vgl. Art. 32 Abs. 3 GSchV), weshalb sich die Rügen des Beschwerdeführers be- treffend Rechtsverweigerung, Verletzung des Beweisführungsanspruchs und der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen als unbegründet erweisen. Namentlich braucht an dieser Stelle nicht darauf eingegangen zu werden, ob das IKL fachlich hinreichend unabhängig ist. Entsprechend ist auch der Antrag auf Einholung eines
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verwaltungsexternen Fachgutachtens abzuweisen. Im Übrigen ist nicht klar, was der Beschwerdeführer mit seiner Lesart dieser Bestimmung bezweckt. Wäre eine Ausnahmebewilligung nur für die Erstellung von Bauten und Anlagen, nicht aber für Tätigkeiten wie die landwirtschaftliche Bewässerung erhältlich, könnten keine Ausnahmen vom Verbot der flächenmässigen Bewässerung gemacht werden. [...] 7.2. Dem Regierungsrat ist keine Parteienschädigung zuzusprechen (Art. 48 Abs. 2 VRG). Der Einwohnergemeinde Hallau ist antragsgemäss eine Parteient- schädigung zuzusprechen, da sie als kleine Gemeinde über keine juristischen Mit- arbeiter verfügt und wegen der Schwierigkeiten des Falls auf externe juristische Hilfe angewiesen war (vgl. Basil Hotz, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommen- tar zur Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege, 2021, Art. 48 VRG N. 21). [...].