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Corona-Pandemie; Anordnung einer Quarantäne; Beschwerdelegitimation; Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses und ausnahmsweiser Verzicht; Nichteintreten – Art. 36 Abs. 1 VRG. Die allgemeine Beschwerdelegitimation setzt grundsätzlich ein aktuelles und prak- tisches Interesse voraus. Auf ein aktuelles und praktisches Interesse kann aus- nahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen wieder stellen könnte, ihre Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (E. 1). Die Corona-Pandemie war eine Ausnahmesituation. Die Frage, ob gegenüber ei- nem Schüler ohne engen Kontakt zu einer auf das neuartige Coronavirus positiv getesteten Person eine Quarantäne angeordnet werden darf, kann sich nicht je- derzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen. Kein ausnahms- weiser Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses (E. 3). OGE 60/2022/35 vom 2. Mai 2023 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Kantonsärztliche Dienst Schaffhausen ordnete gegen den Schüler X. eine Quarantäne wegen Verdachts auf COVID-19-Krankheit an. Nach Ablauf der ange- ordneten Quarantäne gelangte X. mit Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, welcher den Rekurs abwies. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen 1. Gegen einen Rekursentscheid des Regierungsrats können die Betroffenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erheben (Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Die Legitimation zur Beschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus (Art. 36 Abs. 1 des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Dieses muss grundsätzlich aktuell sein und einen praktischen Nutzen verfolgen. Auf ein aktuelles und prakti- sches Interesse kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Frage je-
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derzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, ihre Be- antwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (OGE 60/2021/41 vom 25. Oktober 2022 E. 1.2, Amtsbericht 2022, S. 101 f.; Konrad Waldvogel, in: Meyer/Herrmann/Bilger [Hrsg.], Kommentar zur Schaffhauser Verwaltungsrechts- pflege, 2021, Art. 36 VRG N. 3, S. 305). 2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe die Gefahr, dass er auch in Zukunft ohne engen Kontakt zu einer erkrankten Person nach den Regeln des Kantonsärztlichen Dienstes in Quarantäne gesetzt werde. Zwar sei die Anwendung der Allgemeinverfügung mit der umstrittenen Massnahme einer Quarantäne auf- grund der epidemiologischen Lage zwischenzeitlich sistiert, doch sei nicht abzuse- hen, ob sich die Covid-19-Krankheit, allenfalls auch mit schlimmeren Mutationen, wieder ausbreiten werde. Die aufgeworfenen Fragen könnten sich somit unter glei- chen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen. Aufgrund der grundsätz- lichen Bedeutung des Verhältnisses zwischen Massnahmen des öffentlichen Epi- demieschutzes und den individuellen Freiheitsrechten liege die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen im öffentlichen Interesse. Zudem sei im vorliegenden Ein- zelfall vor der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs keine bundesgericht- liche Überprüfung möglich. Unter diesen Umständen könne auf das Vorliegen ei- nes aktuellen Interesses verzichtet werden; andernfalls wäre innert rechtzeitiger Frist keine Überprüfung der beanstandeten Massnahme möglich. Er habe deshalb ein rechtliches Interesse, die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 17. November 2021 feststellen zu lassen. 3. Der Beschwerdeführer hat unbestritten kein aktuelles und praktisches Inte- resse an der Beschwerde, da die angeordnete Quarantäne bereits ausgelaufen ist. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die fragliche Allgemeinverfügung ent- gegen dem Beschwerdeführer nicht mehr in Kraft. Sie lief am 30. April 2022 aus und wurde nicht verlängert (vgl. Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 46/2021 vom 19. November 2021, S. 2091). Das neuartige Coronavirus ist in die endemische Phase eingetreten. In der Schweiz hob der Bundesrat bereits per 30. März 2022 die letzten Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus auf (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022). Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht mit einem erneuten Aufflackern der Pandemie zu rech- nen. Die Pandemie war eine Ausnahmesituation, deren Akutphase, welche Mass- nahmen zur Eindämmung von Virusübertragungen notwendig machte, aus ge- sundheitspolitischer Sicht überwunden ist. Die Frage, ob gegen den Beschwerde-
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führer bzw. einen Schüler ohne engen Kontakt zu einer auf das neuartige Corona- virus positiv getesteten Person eine Quarantäne angeordnet werden darf, kann sich daher nicht jederzeit wieder stellen. Analoges gilt auch für zukünftige Pande- mien. Die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zukünftiger Pande- mien sind nicht absehbar. Eine allfällige Quarantäneregelung wird namentlich von der Art des Erregers und vom wissenschaftlichen Stand der Erkenntnis abhängig sein. Dass sich die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage dabei unter glei- chen oder ähnlichen Umständen wieder stellen wird, ist nicht anzunehmen. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der gegen ihn angeordneten Quarantäne beurteilt haben will. Unter diesen Umständen er- schöpfte sich die gerichtliche Beurteilung aber in einer theoretischen Nachbetrach- tung ohne praktische Relevanz, weshalb nicht ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten ist (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.1 S. 77 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.