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Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen – Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 2 JSG; Art. 15 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 lit. a LBV; Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 lit. a Kantonales Jagdgesetz. Entschädigungspflichtig sind nur Schäden, die Wildschweine an Wald, landwirt- schaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Mit landwirtschaftlichen Kulturen sind landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemeint. Nicht entschädigt werden demge- genüber Kosten für Schäden an Infrastrukturen. OGE 60/2016/22 vom 5. Juli 2016 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Auf Gesuch von A verpflichtete die Schätzungskommission für Wildschäden des Kantons Schaffhausen die Jagdgesellschaft B und den Kanton Schaffhausen, dem Gesuchsteller die Kosten für die Instandstellung der von Wildschweinen be- schädigten Weinberg-Terrassenanlage C in B je zur Hälfte zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen beim Obergericht, welches die Beschwerde guthiess. Aus den Erwägungen 2. A bewirtschaftet die Weinberg-Terrassenanlage C in B. Im März 2016 be- schädigten unstreitig Wildschweine Teile der grasbewachsenen Böschungen, wel- che innerhalb des Terrassenhangs parallel zu den Rebstöcken verlaufen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0) gehört das Wild- schwein zu den jagdbaren Tierarten. Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschä- digt; ausgenommen sind – was vorliegend jedoch nicht zutrifft – Schäden durch Tiere, gegen welche nach Art. 12 Abs. 3 JSG Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen (Art. 13 Abs. 1 JSG). Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getrof- fen worden sind (Art. 13 Abs. 2 JSG). Schäden, die jagdbare Tiere an Wald, land- wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, sind von den Jagdgesellschaf- ten angemessen zu entschädigen (Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 15. Juni 1992 [Kantonales Jagdgesetz, SHR 922.100]). Art. 28 Abs. 2 des Kantonalen Jagdgesetzes sieht
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gewisse Fälle vor, bei denen die Entschädigung entfällt. Schaden durch Wild- schweine entschädigt sodann unter Vorbehalt der Ausschlussgründe gemäss Art. 28 Abs. 2 zur Hälfte der Kanton (Art. 29 Abs. 1 lit. a Kantonales Jagdgesetz). Zu entschädigen sind somit nur – aber immerhin – Schäden, die Wildschweine an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Mit landwirtschaftli- chen Kulturen sind landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemeint, wie zum Beispiel Getreide, Mais, Rüben, Kartoffeln etc. (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] vom 26. Juni 1996, BBl 1996 IV 172 ff.). Reben gelten dabei als Spezialkulturen, sie sind Dauerkulturen (Art. 15 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 lit. a der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen vom 7. Dezember 1998 [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91]). Nicht entschädigt werden demgegenüber Kosten für Schäden an Infrastrukturen, wie zum Beispiel Wege (vgl. die Antwort des Bundesrats vom 10. März 2014 auf die Fragestunde Nr. 14.5065 [Guhl], Wer zahlt für Biberschäden an Infrastrukturen? vom 5. März 2014; Rechtsgutachten zum Biber, Rechtsgutachten vom 5. März 2015 von Dr. iur. Michael Bütler, Ziff. 4.7, S. 72 f.). Dieses Ergebnis mag rechtspolitisch zu bedauern sein, doch bestehen für die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung sachliche Gründe. Unstreitig wurden vorliegend nicht landwirtschaftliche Kulturpflanzen, das heisst die Rebstöcke des Gesuchstellers, von Wildschweinen beschädigt, sondern Teile der grasbewachsenen Böschungen, welche innerhalb des Terrassenhangs parallel zu den Rebstöcken verlaufen. Diese sind jedoch als Infrastrukturen zu qualifizie- ren, dienen sie doch als Zugangs- bzw. Zufahrtswege zu den Rebstöcken. Kosten für Schäden an Infrastrukturen sind jedoch nicht entschädigungspflichtig. Der an- gefochtene Entscheid der Schätzungskommission ist daher in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben.