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Förmliche Aufsichtsbeschwerde – Art. 30 VRG. Das Recht des Kantons Schaffhausen kennt auch im Bereich der Verwaltungs- rechtspflege eine förmliche Aufsichtsbeschwerde mit Erledigungsanspruch. Diese kann auch unabhängig oder neben dem Rechtsmittel in der Sache selber ergriffen werden. Sie kann jedoch nur erhoben werden, solange an ihr ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht. Abgesehen vom Fall der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung besteht kein Anspruch auf die Anordnung aufsichtsrecht- licher Massnahmen (E. 2.2). Das Obergericht selber kann eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Verwal- tungstätigkeit nicht durchführen, da es nicht Aufsichtsbehörde gegenüber der Ver- waltung ist (E. 1). Die Kostenfolge für das förmliche Aufsichtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 27 VRG (E. 2.3). OGE 60/2016/20 vom 12. August 2016 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Der Gemeinderat X. erliess gegenüber Y. eine Wiederherstellungsverfügung im Zusammenhang mit einer vor längeren Zeit vorgenommenen Gebäudeisolation. Auf Rekurs von Y. hob der Regierungsrat die Wiederherstellungsverfügung auf. Mehrere Monate nach dem rechtskräftigen Entscheid erhob Y. Aufsichts- beschwerde beim Regierungsrat und beantragte eine aufsichtsrechtliche Über- prüfung des Vorgehens der zuständigen Gemeindebehörden. Der Regierungsrat behandelte die Sache als formlose Aufsichtsanzeige und teilte Y. mit, dass auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten bzw. ihr keine Folge gegeben werde; er auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, da dieser die Aufsichts- beschwerde leichtsinnig bzw. mutwillig erhoben habe. Auf Verwaltungsgerichts- beschwerde des Y. qualifizierte das Obergericht die von Y. erhobene Aufsichts- beschwerde als förmliches Rechtsmittel, wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch im Ergebnis ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden kön- nen die Betroffenen innert 20 Tagen seit der Mitteilung Beschwerde an das Ober- gericht erheben, wobei die Beschwerde einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200] i.V.m. Art. 36 ff., insbesondere Art. 36 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 40
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Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]). Die vorliegende Verwaltungsgerichts- beschwerde erfüllt grundsätzlich diese Anforderungen. Da der Beschwerdeführer mit Kosten belegt wurde, liegt jedenfalls insoweit auch ein taugliches Anfechtungs- objekt und ein genügendes Rechtsschutzinteresse vor, weshalb auf die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt einzutreten ist. Nicht eingetreten werden kann dagegen auf den Antrag, es sei die Verletzung von Verfahrens- vorschriften seitens des Gemeinderates zu überprüfen, da es ausserhalb der direk- ten Anfechtung von Verwaltungsentscheiden nicht Sache des Obergerichts ist, die Amtsführung von Verwaltungsbehörden zu beurteilen (keine allgemeine Aufsichts- kompetenz des Obergerichts gegenüber der Verwaltung; vgl. zur beschränkten verwaltungsgerichtlichen Anfechtbarkeit von Aufsichtsbeschwerdeentscheiden auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, Rz. 85 f., S. 462 f., und Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 126 ff.). 2.1. Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss die Bestimmungen über die allgemeine Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 31 VRG angewandt und unter Hinweis auf Literatur zum Zürcher Recht ausgeführt, es handle sich hierbei um einen blossen Rechtsbehelf, welcher die Oberbehörde zur Überprüfung des Han- delns der unteren Behörde veranlassen soll. Eine Beantwortung einer solchen Auf- sichtsbeschwerde bilde keine Rechtspflicht, sondern entspreche lediglich einem Gebot der Höflichkeit. Im Übrigen habe der Regierungsrat die umstrittene Wieder- herstellungsverfügung ja aufgrund des Rekurses des Beschwerdeführers bereits aufgehoben, aber dem Gemeinderat keine Kosten auferlegt, weil die Angrenzung zwischen baubewilligungspflichtigen und nichtbaubewilligungspflichtigen Bau- massnahmen nicht so klar sei und daher vom Gemeinderat nicht klares materielles Recht verletzt worden sei. Insoweit sei der Beschwerde daher keine Folge zu ge- ben. Überdies sei die Aufsichtsbeschwerde gegenüber dem ordentlichen Rechts- mittel des Rekurses subsidiär, weshalb insoweit kein Raum für eine Aufsichts- beschwerde in derselben Sache bestehe. Die nachträgliche Erhebung auch noch einer Aufsichtsbeschwerde sei daher leichtsinnig bzw. mutwillig, weshalb dem Be- schwerdeführer gemäss Art. 31 Abs. 2 VRG die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. 2.2. Die Vorinstanz übersieht hierbei, dass die Aufsichtsbeschwerde in der Ver- waltungsrechtspflege unseres Kantons – im Unterschied zu derjenigen des Kan- tons Zürich (vgl. dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, Rz. 61, S. 454) – ausdrücklich geregelt ist und zwei Formen der Aufsichtsbeschwerde bestehen, die
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allgemeine formlose Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 31 VRG (blosser Rechts- behelf ohne Erledigungsanspruch) und die förmliche Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 30 VRG, welche dort zwar als Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde bezeichnet wird, dem Inhalt dieser Bestimmung nach aber ein besonderes Rechtsmittel im Sinne einer Aufsichts- oder Disziplinarbeschwerde mit Erledigungsanspruch bildet, wie es auch in der Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Schaffhausen früher bestand und auch heute aufgrund der kantonalen Ausführungsvorschriften weiter gegeben ist. Diese förmliche Beschwerde gibt den Parteien eines Verwaltungsverfahrens das Recht, eine behauptete Rechtsverwei- gerung oder eine Rechtsverzögerung und darüber hinaus jegliche ungebührliche Behandlung durch eine Amtsstelle, namentlich Amtspflichtverletzungen, zu rügen mit dem Anspruch, dass die Aufsichtsbehörde darüber befindet und allenfalls Auf- sichts- oder Disziplinarmassnahmen ergreift, wobei allerdings – abgesehen vom Fall der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung – kein Anspruch auf die Anordnung solcher Massnahmen besteht. Aus dem Wesen dieses besonderen Rechtsmittels ergibt sich auch, dass es unabhängig bzw. auch neben dem Rechts- mittel in der Sache selber erhoben werden kann. Nach dem Wortlaut kann diese Beschwerde jederzeit erhoben werden, doch ist es dem Wesen eines Rechts- schutzinstruments inhärent, dass jedenfalls noch ein Rechtsschutzinteresse gege- ben sein muss (vgl. zum Ganzen Marti, a.a.O., S. 128; derselbe, Die Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege – vorbildlicher Rechtsschutz seit 30 Jahren, in Schaffhau- ser Recht und Rechtsleben, Festschrift zum Jubiläum 500 Jahre Schaffhausen im Bund, Schaffhausen 2001, S. 359 ff., insbesondere S. 373 f.; vgl. für die Zivil- und Strafrechtspflege heute auch Art. 7 Abs. 1 JG mit einer ausdrücklichen Befristung [Beschwerdeerhebung innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der betreffenden Amtshandlung bzw. solange ein Rechtsschutzinteresse besteht]). 2.3. Entgegen der Auffassung des Regierungsrates besteht somit für das vom Beschwerdeführer sinngemäss erhobene Rechtsmittel grundsätzlich ein Erledi- gungsanspruch und die Gutheissung des vom Beschwerdeführer in der Sache er- hobenen Rekurses vermag die förmliche Aufsichtsbeschwerde nicht auszuschlies- sen. Fraglich erscheint jedoch, ob der Beschwerdeführer auch noch längere Zeit nach Abschluss des betreffenden Verfahrens (im Herbst 2015) ein rechtliches In- teresse an der Behandlung der anfangs März 2016 erhobenen Aufsichtsbe- schwerde hat. Ein solches Rechtsschutzinteresse tut der Beschwerdeführer in sei- nen Rechtsschriften weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren dar und es ist ein solches Rechtsschutzinteresse aufgrund der konkreten Umstände auch nicht ersichtlich, zumal das Wiederherstellungs- verfahren seit mehreren Monaten durch einen rechtskräftigen Entscheid des Re- gierungsrates abgeschlossen ist und die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen
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das noch hängige Baubewilligungsverfahren auf dem Nachbargrundstück nicht be- treffen. Der Regierungsrat ist daher im Ergebnis zu Recht nicht auf die Aufsichts- beschwerde eingetreten bzw. hat dieser keine Folge gegeben. Dies aber führt dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Art. 30 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 VRG als Unterliegender die Verfahrenskosten tragen muss, zumal es bei der förm- lichen Aufsichtsbeschwerde – anders als bei der allgemeinen Aufsichts- beschwerde nach Art. 31 VRG – nicht darauf ankommt, ob die Beschwerde leicht- sinnig oder mutwillig erhoben worden ist.