2014 1 Art. 120 ff. GG; Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 ff. AbPG; §§ 17 ff. und § 29b AbPV. Aufsichtsrechtlicher Anschluss von Gemeinden an den bestehenden Zusammenarbeitsvertrag (Anschlussvertrag) der Spitex- Versorgungsregion Klettgau durch den Regierungsrat; Angemessenheit der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge; Zulässigkeit rück- wirkender Leistungen ab Beginn der Zusammenarbeitspflicht (OGE 60/2014/4 vom 23. Dezember 2014)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Nachdem eine einvernehmliche Lösung der vorgeschriebenen Spitex- Zusammenarbeit zwischen den Klettgauer Gemeinden nicht zustande ge- kommen war, war der Regierungsrat berechtigt und verpflichtet, den An- schluss an den bestehenden Zusammenarbeitsvertrag (Anschlussvertrag) auf- sichtsrechtlich anzuordnen (E. 2a). Die im Anschlussvertrag vorgesehene Beitragsregelung berücksichtigt angemessen, dass die lokalen Spitexorganisationen der Beschwerdeführerin- nen nicht in die regionale Spitex integriert werden konnten und in diesen Ge- meinden die Dienste der regionalen Spitexorganisation nur wenig be- ansprucht werden (E. 2b/cc). Die Erhebung von Beiträgen für die Jahre 2011 und 2012 sowie das Ein- setzen der ordentlichen Beitragspflicht bereits ab 1. Januar 2013 stellt keine echte Rückwirkung dar, da die Zusammenarbeitspflicht bereits seit dem 1. Januar 2011 besteht. Die Berechnung der Beiträge berücksichtigt ge- nügend, dass vor dem Entscheid des Obergerichts vom 30. August 2013 keine Klarheit bezüglich der Rechtslage bestand (E. 2c/cc).
Am 30. August 2013 verpflichtete das Obergericht die Gemeinden Schleitheim und Beggingen, dem bestehenden Zusammenarbeitsvertrag (An- schlussvertrag) für die Spitex-Versorgungsregion Klettgau beizutreten. Nach- dem eine einvernehmliche Lösung innert der vom Regierungsrat angesetzten Frist nicht zustande gekommen war, ordnete der Regierungsrat am 10. De- zember 2013 den Anschluss der beiden Gemeinden an den erwähnten Vertrag aufsichtsrechtlich an, und er verpflichtete die beiden Gemeinden, ab 1. Januar 2013 jährliche Beiträge an die Sitzgemeinde nach dem erwähnten Vertrag zu leisten und für die Jahre 2011 und 2012 rückwirkend reduzierte Beiträge zu bezahlen. Die beiden Gemeinden erhoben gegen diesen Regierungsrats- beschluss Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht und beantragten, den aufsichtsrechtlich angeordneten Vertragsanschluss aufzuheben, da die
2014 2 aufgrund des Vertrags geschuldeten Beiträge nicht angemessen seien und eine rückwirkende Beitragserhebung unzulässig sei. Das Obergericht wies die Be- schwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Der Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen lautet dahingehend, der angefochtene Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Dieser Antrag wird zusammenfassend damit begründet, der geltende Anschlussvertrag mit der Sitzgemeinde Beringen gewährleiste keinen genügenden Interessenaus- gleich. Überdies könnten der Anschluss an diesen Vertrag und noch weiter zurückreichende Leistungen nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die grundsätzliche Zu- lässigkeit der Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen zum Beitritt zum be- stehenden Spitex-Anschlussvertrag der Klettgauer Gemeinden mit Ober- gerichtsentscheid vom 30. August 2013 bestätigt worden ist und vorliegend nicht mehr in Frage steht. 1 Da eine einvernehmliche Zusammenarbeitslösung innert der vom Regierungsrat mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 ange- setzten Frist bis 10. Dezember 2013 nicht zustande gekommen ist, nahm der Regierungsrat den Vertrags-Anschluss der Beschwerdeführerinnen (und wei- terer Gemeinden, welche dem geänderten Vertrag nicht zustimmen wollten) gestützt auf Art. 120 ff., insbesondere Art. 122 lit. b GG 2 (Erteilung verbind- licher Weisungen nach fruchtloser Mahnung) aufsichtsrechtlich vor. Dies wurde von den Beschwerdeführerinnen ... nicht oder jedenfalls nicht aus- drücklich prinzipiell in Frage gestellt und ist aufgrund der erwähnten Ge- setzesvorschriften grundsätzlich möglich. Umstritten ist der angeordnete An- schluss der Beschwerdeführerinnen jedoch deshalb, weil diese die damit ver- bundene finanzielle Regelung als unzulässig bzw. unverhältnismässig er- achten. An sich ist unbestritten, dass der Regierungsrat im Rahmen des auf- sichtsrechtlich angeordneten Anschlusses der Beschwerdeführerinnen auch für eine angemessene Regelung der finanziellen Beteiligung derselben zu sor- gen hat, wie dies bereits im Obergerichtsentscheid vom 30. August 2013 fest- gehalten wurde. 3 Zu prüfen ist somit, ob die aufsichtsrechtlich vorgenommene finanzielle Regelung, insbesondere die Verweisung auf den Vertrag der
1 Vgl. dazu OGE Nr. 60/2011/12 vom 30. August 2013, Amtsbericht 2013, S. 113 ff., insbeson- dere E. 4; vgl. auch die Publikation in ZBl 2014, S. 261 ff. (mit Anmerkungen von August Mächler). 2 Gemeindegesetz vom 17. August 1998 (GG, SHR 120.100). 3 Vgl. den erwähnten OGE vom 30. August 2013, E. 4d a.E.
2014 3 Klettgauer Gemeinden für die Beitragspflicht der Beschwerdeführerinnen ab dem 1. Januar 2013, den im erwähnten Entscheid skizzierten Anforderungen entspricht und ob und inwieweit von den Beschwerdeführerinnen rück- wirkende finanzielle Leistungen ab dem 1. Januar 2011 verlangt werden kön- nen. Festzuhalten bleibt noch, dass der Anschluss an den Vertrag der Klett- gauer Gemeinden nur von den Gemeinden Schleitheim und Beggingen an- gefochten worden ist. Im Verhältnis zu den andern betroffenen Gemeinden, die dem Vertrag nicht zugestimmt hatten (Hallau, Oberhallau, Trasadingen und Wilchingen), ist der Anschluss gemäss dem angefochtenen Regierungs- ratsbeschluss in Kraft getreten, da die durch den angefochtenen Regierungs- ratsbeschluss neu geregelten Rechtsbeziehungen zwischen der Sitzgemeinde und den einzelnen Anschlussgemeinden nicht zwingend zusammenhängen und die erwähnten Gemeinden den Regierungsratsbeschluss vom 10. Dezem- ber 2013 selber nicht angefochten haben. ... Die mit der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen betreffend den Anschluss der Beschwerdeführerinnen an den erwähnten Vertrag bzw. die vom Regierungsrat festgesetzten Leistungen für die Jahre 2011 und 2012 sind nachfolgend zu prüfen. b) aa) Bezüglich des erforderlichen Interessenausgleichs machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die bestehende lokale Spitexorganisation er- bringe in ihren Gemeindegebieten mehr als 95% aller Spitexleistungen. Nach Art. 10b AbPG 4 müssten sie für diese Leistungen die Restfinanzierung über- nehmen. Gemäss Art. 8 des Anschlussvertrags könnten Anbieter ohne Leis- tungsvertrag zwar ihre Restfinanzierungsansprüche auch bei der Sitzgemeinde des Anschlussvertrags geltend machen. Die Sitzgemeinde sei entgegen dem Wortlaut von § 29b AbPV 5 aber nur dann bereit, diese Ansprüche zu ent- schädigen, wenn der Leistungserbringer den Antrag direkt bei ihr einreiche und alle relevanten Patientendaten offenlege, was er aus Datenschutzgründen gar nicht dürfe. Daher müssten die Ansprüche ihrer lokalen Spitexorganisa- tionen weiterhin bei der Wohngemeinde der Klienten geltend gemacht wer- den. Zudem sei es auch nicht zumutbar, dass die Daten an die Sitzgemeinde weitergegeben würden, welche mit deren Leistungserbringer eng verbunden sei und mit diesem gemeinsame Interessen verfolge. Zusätzlich hätten die Be- schwerdeführerinnen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a des Anschlussvertrags un- abhängig von den von ihnen erbrachten Leistungen in Relation zur Ein- wohnerzahl noch einen Beitrag von 40% der anrechenbaren Kosten an die
4 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 2. Juli 2007 (AbPG, SHR 813.500). 5 Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz vom 10. Februar 2009 (AbPV, SHR 813.501).
2014 4 Sitzgemeinde zu bezahlen. Ebenfalls in Relation zur Einwohnerzahl hätten sie auch noch den Risikoausgleich gemäss Art. 10 des Anschlussvertrags zu be- zahlen, wobei die Zahlungspflicht auf 140% begrenzt werde. Eine derart hohe zusätzliche Belastung sei für die Beschwerdeführerinnen unverhältnismässig und entspreche nicht dem angemessenen Interessenausgleich, wie er im Obergerichtsentscheid vom 30. August 2013 verlangt worden sei. Faktisch finanzierten sie ihre lokale Spitexversorgung selbst und leisteten dazu noch Beiträge an die Sitzgemeinde im Umfang von ca. 50% des durchschnittlichen Beitrags der übrigen Gemeinden. Nach dem Prinzip des angemessenen Inte- ressenausgleichs dürften die Beiträge an die Sitzgemeinde nur als Risiko- und Solidaritätsbeitrag gesehen werden. Die Spitex Klettgau-Randen als Leis- tungserbringerin der Versorgungsregion Klettgau verursache im kantonalen Vergleich die höchsten Kosten pro geleistete Einsatzstunde und betreibe zu- sätzlich durch Inserate in der Lokalpresse noch ein aggressives Marketing. Dies führe zu einer unerwünschten Mengenausweitung, was die Kosten nochmals in die Höhe treibe. Die Beschwerdeführerinnen seien nicht bereit, derartige Geschäftspraktiken mitzufinanzieren. bb) Der Regierungsrat hält dem in seiner Beschwerdeantwort entgegen, aufgrund des angefochtenen Beschlusses seien die ungedeckten Restkosten der regional beauftragten Spitex-Organisation durch die Gemeinden zu 40% pro Kopf der Bevölkerung und zu 60% nach Massgabe der effektiv be- zogenen Leistungen zu finanzieren. Damit ergebe sich für Gemeinden mit einem unterdurchschnittlichen Leistungsbezug eine massive Entlastung ge- genüber der früheren linearen Verteilung pro Kopf der Bevölkerung. Der For- derung des Obergerichts nach einem besseren Interessenausgleich unter den Gemeinden werde damit in hohem Masse Rechnung getragen. Die Brutto- Kosten der beauftragten Spitex-Organisation könnten derzeit zu rund 50% durch die Leistungsverrechnung zu Lasten der Klienten und ihrer Versicherer gedeckt werden. Die Finanzierungsanteile der Gemeinden, die neu aufgrund der effektiv beanspruchten Leistungsmengen verteilt würden, machten wei- tere 30% der Brutto-Kosten aus (60% von 50%). Der Kostenanteil der Ge- meinden, der pauschal pro Kopf der Bevölkerung verteilt werde, mache dem- gegenüber noch rund 20% der Brutto-Kosten aus. Davon werde die Hälfte im Folgejahr durch den Kanton refinanziert. Der am Ende verbleibende Pro- Kopf-Beitrag der Gemeinden decke demnach noch rund 10% der Brutto- kosten. Mit Blick auf die Vorhalteleistungen, welche die regionale Organi- sation im Dienste aller Gemeinden erbringen müsse, sei dieser Anteil zwei- felsfrei vertretbar und keinesfalls überhöht. cc) Das Obergericht hat im Entscheid vom 30. August 2013 fest- gehalten, der Regierungsrat sei aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grund- lagen grundsätzlich befugt, die Gemeinden einer Spitex-Versorgungsregion
2014 5 zum Beitritt zu einer bestehenden interkommunalen Vertragslösung zu ver- pflichten. Konkret wurde auch der Beitritt zum bestehenden Anschlussvertrag der Klettgauer Gemeinden als zumutbar erklärt, wobei allerdings festgehalten wurde, dass bei Ablehnung einer Integration der lokalen Spitexorganisation in die gemeinsame Lösung der Versorgungsregion im Anschlussvertrag eine an- gemessene Lösung für die Kostentragung gefunden werden müsse. 6 Eine ent- sprechende Integration der lokalen Spitexorganisation in den Leistungsvertrag mit der Spitex Klettgau-Randen ist gescheitert, wobei die Gründe hiefür offen bleiben können. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die Vertragsgemein- den eine entsprechende Integration der lokalen Spitexorganisationen aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung im Prinzip verlangen und im Falle der Ablehnung einer solchen Integration durch die lokalen Organisationen finan- zielle Sonderbedingungen für die betreffenden Gemeinden grundsätzlich ab- lehnen könnten. 7 Nachdem die Vertragsgemeinden eine Integration der loka- len Spitexorganisationen der Beschwerdeführerinnen nun aber nicht weiter- verfolgt haben, muss gemäss dem Entscheid des Obergerichts eine Kosten- regelung gefunden werden, welche die besondere Situation der beiden nach- träglich durch Anordnung des Regierungsrats dem bestehenden Vertrag an- geschlossenen Gemeinden mit eigenen Spitexorganisationen berücksichtigt. Rechnung zu tragen ist neben dem Weiterbestehen der lokalen Spitexorgani- sationen freilich auch dem Umstand, dass die Einwohner der beiden Gemein- den aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung seit dem 1. Januar 2011 das Recht haben, Leistungen der regionalen Spitex zu beziehen und dies zu- mindest in Einzelfällen auch tun. Gemäss Auskunft des Leiters des kantona- len Gesundheitsamts erbringt die regionale Spitex denn auch aufgrund der be- stehenden Vorschriften zum Teil weitergehende Leistungen als die lokalen Organisationen (z.B. durchgehendes Nachtpikett). 8 Ob und inwieweit dies tat- sächlich der Fall ist, bleibt im Einzelnen zwar umstritten, kann jedoch offen bleiben, da es für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens aufgrund der be- stehenden gesetzlichen Anschlusspflicht letztlich nicht entscheidend ist. So- dann fällt in Betracht, dass die Gemeinden gemäss dem Leistungsvertrag der Klettgauer Gemeinden auch für Leistungserbringer ausserhalb der gemein- samen Lösung gewisse Beiträge der Versorgungsregion erhältlich machen können und aufgrund der gesetzlichen Regelung unabhängig von der effek- tiven Beanspruchung an die Grundkosten der Versorgungsregion beizutragen haben. 9
6 Vgl. dazu OGE vom 30. August 2013, insbesondere E. 4d. 7 Vgl. dazu auch OGE vom 30. August 2013, E. 4d. 8 Vgl. zum gesetzlich vorgeschriebenen Leistungsangebot insbesondere Art. 5 Abs. 2 AbPG sowie §§ 20 ff. AbPV. 9 Vgl. dazu OGE vom 30. August 2013, E. 4d.
2014 6 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint es im Sinne der vom Obergericht geforderten angemessenen Kostenregelung vertretbar, dass die angeschlossenen Gemeinden und mithin auch die Beschwerdeführerinnen gemäss dem modifizierten Vertrag der Klettgauer Gemeinden an die Be- triebskosten der gesetzlich vorgesehenen regionalen Spitexorganisation einen vom effektiven Leistungsbezug unabhängigen Pro-Kopf-Beitrag zu leisten haben, welcher – wie vom Regierungsrat in der Beschwerdeantwort zu- treffend dargelegt – im Ergebnis grundsätzlich lediglich 10% der Gesamt- betriebskosten der regionalen Spitexorganisation entspricht. Zu berücksichti- gen ist hierbei, dass rund 50% dieser Gesamtkosten durch Leistungs- verrechnung zu Lasten der Spitexklienten und -klientinnen und ihrer Ver- sicherer gedeckt werden. Von den restlichen Gesamtkosten werden den Ge- meinden gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b des Vertragsentwurfs vom November/ Dezember 2013 40% nach Massgabe der Einwohnerzahl auferlegt, was somit 20% der Gesamtbetriebskosten entspricht. Davon wird den Gemeinden im Folgejahr gemäss Art. 12 AbPG die Hälfte vom Kanton zurückerstattet, was eine verbleibende Belastung der Gemeinden mit Pro-Kopf-Beiträgen in der Höhe von 10% ergibt. Zwar kann sich dieser Betrag durch den in Art. 10 des Vertragsentwurfs vorgesehenen Risikoausgleich zugunsten von Gemeinden mit besonders hohem Spitex-Leistungsbedarf etwas erhöhen, doch zeigt die Abrechnung für das Jahr 2013, dass es sich hierbei um geringfügige Beiträge in der Höhe von maximal 10% der erwähnten Pro-Kopf-Beiträge handelt, 10
welche den Gemeinden überdies gemäss Art. 12 AbPG ebenfalls zur Hälfte durch den Kanton zurückerstattet werden. Die vorgesehenen Beiträge der Be- schwerdeführerinnen liegen damit – wie die Abrechnung 2013 zeigt – deut- lich unter denjenigen der andern Gemeinden ohne lokale Spitexorganisation, nämlich – vor der Rückerstattung der Hälfte durch den Kanton – bei Fr. 15'965.69 oder Fr. 31.74 pro Einwohner in Beggingen und Fr. 54'496.– oder Fr. 31.56 pro Einwohner in Schleitheim, während in den andern Ge- meinden deutlich mehr pro Einwohner bezahlt werden muss (bis Fr. 101.02 in Gächlingen und Oberhallau). Die Beiträge, welche die Beschwerdeführerin- nen bezahlen müssen, sind somit sehr moderat und erscheinen auch in An- betracht der erheblichen Aufbaukosten (Anlagevermögen von Fr. 241'527.55 und weitere Aufbaukosten von Fr. 179'500.–) als angemessen. Der Regie- rungsrat hat daher im angefochtenen Entscheid den vorliegenden Vertrag be- züglich der Kostenregelung zu Recht als angemessen und damit als mass- gebende Grundlage für die angeordnete Zusammenarbeit der Beschwerde- führerinnen mit der Spitex-Versorgungsregion Klettgau bezeichnet. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der Regierungsrat damit Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze, namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt
10 Für Beggingen 44,0% statt nur 40,5%; für Schleitheim 43,7% statt nur 40,2%.
2014 7 haben sollte. Vielmehr hat er bei dieser Beurteilung jedenfalls innerhalb des ihm zustehenden Ermessens gehandelt. 11
Dass sich offenbar gewisse Probleme mit der Geltendmachung der Rest- finanzierungsansprüche der lokalen Spitexorganisationen ergeben, welche diese weiterhin bei den Beschwerdeführerinnen statt gemäss Art. 8 des An- schlussvertrags bei der Sitzgemeinde stellen, haben sich die Beschwerde- führerinnen bzw. deren lokale Spitexorganisationen selber zuzuschreiben. Es erscheint selbstverständlich, dass der Sitzgemeinde die für die Abrechnung und deren Überprüfung nötigen Daten geliefert werden, wie dies in der er- wähnten Vertragsbestimmung vorgesehen ist und auch vom Datenschützer als grundsätzlich zulässig erklärt worden ist. Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerinnen besteht für diese Vertragsbestimmung eine gesetzliche Grundlage sowohl im kantonalen Recht als auch – soweit es sich um kranken- kassenpflichtige Leistungen handelt – im Bundesrecht. 12 Angebliche Kon- kurrenzschutzgründe können im Übrigen nicht geltend gemacht werden, wenn die Beschwerdeführerinnen bzw. deren lokale Spitexorganisationen von ent- sprechenden Leistungen profitieren wollen. Ebenso wenig vermag die Be- hauptung, die Spitex Klettgau-Randen weise im kantonalen Vergleich über- durchschnittlich hohe Spitexkosten auf, etwas an der Beurteilung der An- gemessenheit der zu leistenden Beiträge zu ändern. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Spitex Klettgau-Randen im Unterschied zu andern Regionen eine Spitex-Organisation vollständig neu aufbauen musste (inkl. Schaffung eines neuen Stützpunkts; Beschaffung von Räumlichkeiten, Mobiliar, EDV etc.) und auch bisheriges Personal übernehmen musste, was in der Anfangs- phase zwangsläufig höhere Kosten verursacht. An der Aufsicht der Vertrags- gemeinden, zu welchen nun auch die Beschwerdeführerinnen gehören, liegt es, zukünftig für eine Angleichung an die Kostenstruktur der anderen Ver- sorgungsregionen zu sorgen und allenfalls unnötige Werbeausgaben zu unter- sagen. Festzuhalten ist aber auch, dass den Behörden der Vertragsgemeinden innerhalb der bestehenden gesetzlichen Vorschriften eine nicht unerhebliche finanzielle Autonomie zukommt, welche sie entsprechend der gesetzlich vor- gesehenen Zusammenarbeit gemeinsam wahrzunehmen haben. c) aa) Hinsichtlich der Frage der Rückwirkung des Vertragsanschlusses bzw. der Verpflichtung zur Bezahlung noch weiter zurückreichender Kosten- beiträge machen die Beschwerdeführerinnen geltend, sie seien dem An- schlussvertrag vor dem 10. Dezember 2013 (Datum des angefochtenen Ent-
11 Vgl. dazu Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200). 12 Vgl. Art 9 Abs. 1 AbPG und Art. 42 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10).
2014 8 scheids mit aufsichtsrechtlicher Unterstellung unter den fraglichen Vertrag) nicht beigetreten und auch nicht beitrittspflichtig gewesen. Sie seien dem- entsprechend auch nicht zu den im Vertrag vorgesehenen Sitzungen der Ver- tragsgemeinden eingeladen worden und hätten daher auch kein Mitsprache- und Gestaltungsrecht gehabt. Sie hätten von den Angeboten der Sitzgemeinde nicht profitiert. Beide Gemeinden hätten ihre Spitexversorgung selber organi- siert und finanziert und die entsprechenden Risiken alleine getragen. Aus die- sem Grund seien bis zum Tag des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses auch keine Beiträge geschuldet. Weder im Gesetz noch in der Verordnung finde sich eine Grundlage für eine entsprechende Rückwirkung. Der Regie- rungsrat habe auch in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde keine rück- wirkende Zahlungspflicht verfügen dürfen. Dem Kanton komme gemäss Art. 2 AbPG nur die Oberaufsicht über die Spitex-Organisationen zu. Die Aufsichtspflicht des Kantons und die daraus abgeleitete Verfügungsmacht be- schränkten sich auf das reibungslose Funktionieren der im Gesetz umschrie- benen Spitex-Versorgung. Die Verrechnungsprobleme seien nur deshalb ent- standen, weil die Beschwerdeführerinnen ein ihnen zustehendes Rechtsmittel ergriffen hätten, und könnten nun nicht einfach auf sie abgewälzt werden. Die Vertragsgemeinden hätten das Problem im Januar 2011 anpacken müssen, als sie festgestellt hätten, dass die Beschwerdeführerinnen Beschwerde ein- gereicht hätten. Stattdessen hätten die erwähnten Gemeinden das Problem einfach vor sich hergeschoben und ohne gesetzliche Grundlage fiktive Ein- nahmen verbucht. Überdies habe es die Sitzgemeinde während zweier Jahre versäumt, Massnahmen gegen die ausserordentliche Kostensteigerung beim Leistungserbringer zu ergreifen, was nicht den Beschwerdeführerinnen an- gelastet werden könne. Allein die Tatsache, dass einzelne Gemeinden vor- übergehend mehr belastet würden, rechtfertige das Eingreifen des Kantons nicht. bb) Der Regierungsrat hält dem entgegen, hinsichtlich der Frage der Rückwirkung gingen die Beschwerdeführerinnen fehl und verkennten die konkreten Umstände. Die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Spitex-Versorgungsordnung sollte bereits seit über drei Jahren in Betrieb sein; es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der nun vom Regierungs- rat angeordneten Spitex-Zusammenarbeit in der Versorgungsregion Klettgau. Die rückwirkende Zahlungsverpflichtung für die Jahre 2011 und 2012 be- zwecke eine Regelung der Kostentragung und sorge für einen geordneten Übergang. Sie biete eine ausgewogene Lösung des Problems der finanziellen Altlasten. Gerade das in der Beschwerdebegründung dargestellte chaotische Hin und Her sowie die unüberschaubare und unsichere Ausgangslage würden mit der vorgenommenen Regelung der Kostentragung beseitigt. Die Be- schwerdeführerinnen gehörten gemäss dem Obergerichtsentscheid vom 30. August 2013 seit dem 1. Januar 2011 zur Spitex-Versorgungsregion
2014 9 Klettgau und seien dementsprechend verpflichtet, sich in einem angemesse- nen Masse an den Aufbaukosten der neuen regionalen Infrastruktur zu be- teiligen. cc) Die Beschwerdeführerinnen sind gemäss dem rechtskräftigen Ent- scheid des Obergerichts vom 30. August 2013 seit dem 1. Januar 2011 auf- grund der massgebenden gesetzlichen Grundlagen 13 verpflichtet, an der Spitex-Organisation der Versorgungsregion Klettgau mitzuwirken. Damit sind sie auch seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Aufbau und Betrieb der von dieser Versorgungsregion eingesetzten Spitex Klettgau-Randen mitzu- finanzieren. Insofern liegt keine echte bzw. unzulässige Rückwirkung, son- dern lediglich eine (zulässige) unechte Rückwirkung vor, wenn der Regie- rungsrat im angefochtenen Beschluss die Höhe der Beitragsleistungen rück- wirkend ab dem erwähnten Zeitpunkt festgelegt hat, zumal die Beitritts- und Mitfinanzierungspflicht damals bereits bestand. 14 Es stellt sich somit lediglich die Frage, in welcher Höhe die grundsätzlich ab 1. Januar 2011 geschuldeten Beiträge festzulegen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beitritts- und damit auch die Mitfinanzierungspflicht bis zum Entscheid des Ober- gerichts vom 30. August 2013 unklar bzw. umstritten war und nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der ungeklärten Rechtssituation ihre eigene lokale Spitexorganisation weiter- geführt haben. Hieraus ergibt sich, dass den Beschwerdeführerinnen für die Zeit vor der Klärung der Rechtslage (30. August 2013) bzw. vor dem durch Beschluss des Regierungsrats erfolgten Anschluss an die Vertragslösung der Klettgauer Gemeinden (10. Dezember 2013) grundsätzlich tiefere Beiträge aufzuerlegen sind als für die Zeit danach. Diese Vorgabe ist mit der vom Regierungsrat im angefochtenen Be- schluss vorgenommenen Lösung bei einer Gesamtbetrachtung erfüllt. Zwar sollen die aufgrund des Vertrags der Klettgauer Gemeinden zu leistenden Bei- träge bereits ab dem 1. Januar 2013 bezahlt werden müssen, wofür unter an- derem auch Gründe der Erleichterung der Abrechnung sprechen (Jahres- periode als Ausgangspunkt). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu- weisen, dass solche Gründe nach der Rechtsprechung sogar eine mässige ech- te Rückwirkung eines Erlasses zulassen. 15 Für die Jahre 2011 und 2012 haben die Beschwerdeführerinnen aufgrund des angefochtenen Regierungsrats- beschlusses der Sitzgemeinde Beringen Fr. 27'954.– (Beggingen) bzw.
13 Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 2 AbPG; §§ 17 ff. AbPV. 14 Vgl. zur Unterscheidung von echter und unechter Rückwirkung bzw. zum grundsätzlichen Verbot einer echten Rückwirkung Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 329 ff., S. 71 ff. 15 Vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 331 ff., insbesondere Rz. 333, S. 72 f.
2014 10 Fr. 90'133.– (Schleitheim) zu bezahlen (total Fr. 118'087.–). Hierbei handelt es sich um die Hälfte des Betrags, welchen die beiden Gemeinden in diesen beiden Jahren nach dem damals geltenden Vertrag an die Sitzgemeinde Beringen hätten bezahlen müssen und welcher von dieser vorfinanziert wur- de. Die andere Hälfte hat der Kanton der Sitzgemeinde Beringen bereits ent- sprechend der Vorschrift von Art. 12 AbPG zurückbezahlt. Als Entgegen- kommen zur Bereinigung der Altlasten bei der Spitex Klettgau-Randen ist der Regierungsrat aber bereit, diese Beiträge als beitragsberechtigte Aufwendun- gen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 AbPG anzuerkennen und nächstes Jahr nochmals zu 50% rückzuvergüten, was für die beiden Gemeinden zusammen Fr. 59'043.50 Rückerstattung ergibt. Überdies ist der Kanton aufgrund des angefochtenen Regierungsrats- beschlusses bereit, die von den Beschwerdeführerinnen an ihre örtlichen Spitex-Vereine ausbezahlten Beiträge ebenfalls vollumfänglich als beitrags- berechtigte Aufwendungen i.S.v. Art. 12 Abs. 2 AbPG anzuerkennen, obwohl rund 50% dieser Beiträge auf an sich nicht subventionsberechtigte Haushalt- hilfeleistungen fallen, was einen weiteren Rückerstattungsbetrag von rund Fr. 60'000.– ergibt. Zwar wurde dieses Zugeständnis ursprünglich nur für den Fall einer einvernehmlichen Lösung gemacht, doch hat der Regierungsrat die- se Regelung im vorliegend angefochtenen aufsichtsrechtlichen Beschluss oh- ne Vorbehalt übernommen, was der Leiter des kantonalen Gesundheitsamts ausdrücklich bestätigt hat und wovon somit auszugehen ist. Insgesamt (nach Einbezug der Rückerstattungsbeiträge des Kantons) ergibt sich durch diese finanzielle Regelung der Beteiligung der Beschwerdeführerinnen an der Spitex-Versorgungsregion Klettgau, welcher sie seit dem 1. Januar 2011 an- gehören, für die Jahre 2011 und 2012 somit ein Beitrag von plus/minus Null. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen für ihre lokalen Spitexorganisationen bereits aufgrund von § 29b AbPV Anspruch auf eine kantonale Subvention geltend machen können, soweit es sich um ambulante Pflegeleistungen gemäss Art. 7 KLV 16 (nicht um blosse Haushalt- hilfeleistungen) handelt, was einem Betrag von rund Fr. 30'000.– entspricht. Das Entgegenkommen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss be- trägt somit im Ergebnis nur rund Fr. 30'000.–, weshalb für die Beschwerde- führerinnen als Beteiligung an den Kosten der Versorgungsregion für die Jah- re 2011 und 2012 effektiv ein Restbetrag von rund Fr. 30'000.– verbleibt. Gemeinsame Leistungen von total maximal Fr. 30'000.– für die Jahre 2011 und 2012 sowie ein Einsetzen der vertraglichen Leistungen erst ab 1. Januar 2013 bilden insgesamt – auch wenn man die anfänglich unklare
16 Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 29. September 1995 (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, SR 832.112.31).
2014 11 Rechtssituation berücksichtigt – eine minimale, nicht unverhältnismässige Beteiligung der Beschwerdeführerinnen an den Aufbau- und Betriebskosten der Spitex Klettgau-Randen, an welcher sie aufgrund der gesetzlichen Vor- schriften seit dem 1. Januar 2011 mitzuwirken haben. Insgesamt liegt damit auch eine genügende Abstufung gegenüber den ordentlichen Beiträgen vor, wie sie aufgrund des Anschlusses an den Klettgauer Gemeindevertrag nun zu bezahlen sind. Auch diesbezüglich ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Regierungsrat durch die entsprechende Festsetzung der von den Be- schwerdeführerinnen zu bezahlenden Beiträge Rechtsvorschriften oder Rechtsgrundsätze bzw. das ihm bei der aufsichtsrechtlichen Festlegung dieser Beiträge zustehende Ermessen überschritten haben sollte. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beiträge, welche die Be- schwerdeführerinnen ab 1. Januar 2013 an die Sitzgemeinde Beringen zu be- zahlen haben, sowie die Leistungen, welche ihnen für die Jahre 2011 und 2012 auferlegt wurde, nicht zu beanstanden sind und der Regierungsrat somit berechtigt war, den Anschluss der Beschwerdeführerinnen an die Vertrags- lösung der Klettgauer Gemeinden mit den entsprechenden finanziellen Bei- tragspflichten aufsichtsrechtlich anzuordnen. Die Verwaltungsgerichts- beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.