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Steuererlass; Verweigerung der Zustimmung zu einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung – Art. 186 und Art. 188 Abs. 1 und 2 StG; Art. 167 Abs. 1 DBG; Art. 36 Abs. 1 VRG. Gegen die Verweigerung der Zustimmung zu einer einvernehmlichen Schulden- bereinigung durch das Finanzdepartement steht die Verwaltungsgerichts- beschwerde ans Obergericht offen (E. 1). Voraussetzungen des Steuererlasses beziehungsweise der Genehmigung einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung. Unbehelfliche und fehlende Begründung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anfechtung der verweigerten Zustimmung (E. 2). OGE 60/2013/36 vom 27. November 2015 Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 1. Gegen den Entscheid des Finanzdepartements über ein Steuererlass- gesuch und dadurch auch gegen die Verweigerung der Zustimmung zu einer ein- vernehmlichen Schuldenbereinigung durch die Erlassbehörde kann gemäss Art. 188 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100) und § 12 Abs. 3 Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (SHR 642.111) innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen (Art. 188 Abs. 2 StG). ... 1.3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können nur Rechtsverletzungen, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die blosse Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (Art. 36 Abs. 1 und 2 VRG). 2.1. Steuerpflichtigen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind oder für welche die Bezahlung der kantonalen und eidgenössischen Steuern eine grosse Härte be- deuten würde, können nach Art. 186 Abs. 1 StG und Art. 167 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) die Steuern ganz oder teilweise erlassen werden. Einen Steuererlass begründen gemäss Art. 186 Abs. 2 StG insbesondere durch die steuerpflichtige
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Person nicht verschuldete, ihre Leistungsfähigkeit ganz erheblich beeinträchti- gende Verhältnisse wie andauernde Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, Gebrechen oder Unglücksfälle, deren finanzielle Folgen oder Kosten nicht oder nur zu einem geringen Teil durch Versicherung, Unterstützungsbeiträge der Sozialhilfe oder ähn- liche Leistungen gedeckt sind (lit. a), schwere, nicht versicherte Schäden durch Naturereignisse und Viehseuchen (lit. b), aussergewöhnliche Belastung durch den unumgänglich notwendigen Unterhalt der Familie (lit. c) oder Bedürftigkeit, sofern sie nicht auf eigenem Verschulden beruht (lit. d). Ebenso kann ein Erlass gewährt werden, wenn infolge der Steuersubstitution oder der Steuersukzession eine grosse Unbilligkeit entsteht und die Entrichtung des vollen Steuerbetrages zu einer grossen Härte führt (Art. 186 Abs. 3 StG). Nach ständiger Rechtsprechung des Obergerichts lehnt sich der Erlass der kan- tonalen und kommunalen Steuern an die Praxis zum Steuererlass bei der direkten Bundessteuer an. Insbesondere soll der Erlass von Steuern nicht zu einer Privile- gierung privater Gläubiger führen (vgl. etwa OGE vom 21. Oktober 1988 i.S. K., Amtsbericht 1988, S. 152 ff.; OGE 60/2003/7 vom 2. April 2004, E. 2.b; 60/2001/22 vom 13. Dezember 2002, E. 2.c). Die Verordnung über die Behandlung von Erlass- gesuchen für die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1994 (SR 642.121) sieht unter anderem vor, dass dann, wenn andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten, dem überschuldeten Steuerpflichtigen ein Steu- ererlass im selben prozentualen Umfang gewährt werden kann (Art. 10 Abs. 2 Satz 2). Die zuständige Erlassbehörde kann sodann einem aussergerichtlichen Nach- lassvertrag zustimmen, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der dritten Klasse im Sinne von Art. 219 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG, SR 281.1) ausmachen; der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt diesfalls als erlassen (Art. 15). Dabei ist jedoch zu beachten, dass nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung der Erlass zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beitragen soll (OGE 60/2003/7 vom 2. April 2004, E. 2.b). 2.2. Das Finanzdepartement hat dem Vorschlag betreffend einvernehmliche Schuldenbereinigung im Wesentlichen deshalb nicht zugestimmt, weil die beiden privaten Gläubiger je eine Dividende von 50 % erhielten, während diese für die Steuerbehörden effektiv nur etwa 12,5 % beitragen würde. Hinzu komme, dass die Gemeinde X SG bezüglich ihrer Forderung aus Alimentenbevorschussung von Fr. 6'290.40 im Jahr 2012 bereits eine Dividende von 50 % erhalten habe. Der Sanierungsvorschlag würde demgemäss zu einer klaren Benachteiligung der
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Steuerbehörden des Kantons Schaffhausen gegenüber anderen Gläubigern füh- ren. Zudem könne es, was die Durchführung der Sanierung anbelangt, nicht in Be- tracht fallen, dass Verlustscheine herausgegeben würden, bevor die vereinbarten Zahlungen vollständig erfolgt seien. 2.3. ... 2.4. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift nicht aus, weshalb das Finanzdepartement Recht verletzt oder sein Ermessen rechtsfehlerhaft aus- übt, wenn es den Vorschlag auf Schuldensanierung ablehnt, weil er für die privaten Gläubiger eine Dividende von 50 %, für die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Kantons Schaffhausen dagegen lediglich eine Dividende von 12,5 % vorsieht. Wie oben erwähnt, entspricht die Auffassung des Finanzdepartements der ständi- gen Rechtsprechung des Obergerichts, wonach ein Steuererlass die privaten Schuldner gegenüber dem Staat nicht privilegieren soll. Dass es sich bei der Un- terhaltsschuld gegenüber Y um eine Forderung erster Klasse im Sinne von Art. 219 Abs. 4 SchKG handelte, welche eine Privilegierung der Forderung rechtfertigen könnte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Wie sich aus den Akten denn auch ergibt, handelt es sich dabei um Unterhaltsschulden, die vor dem Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Juli 2008 entstanden sind. Die Unterhaltsschulden sind daher als gewöhnliche Forderungen dritter Klasse zu behandeln. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers – insbesondere hinsichtlich der Vermei- dung von weiteren Betreibungen, des verminderten steuerbaren Einkommens so- wie der Verschlechterung des Gesundheitszustands, vermögen nicht zu begrün- den, weshalb das Finanzdepartement mit der Ablehnung der einvernehmlichen Schuldenbereinigung sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. ... 2.5. Nach dem Gesagten hat das Finanzdepartement weder Recht verletzt noch den ihm zustehenden Ermessensspielraum überschritten, indem es der ein- vernehmlichen Schuldenbereinigung nicht zugestimmt hat. Die Beschwerde er- weist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen.