Nr. 60/2013/31•Art. 14 VRG. Barvorschuss für Verfahrenskosten (OGE 60/2013/31 vom
Nr. 60/2013/31Sh Supreme Court29.11.2013
Art. 14 VRG.
2013 1 Art. 14 VRG. Barvorschuss für Verfahrenskosten (OGE 60/2013/31 vom 29. November 2013)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Im verwaltungsinternen Rekursverfahren muss – anders als im verwal- tungsgerichtlichen Verfahren – keine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses angesetzt werden.
Aus den Erwägungen:
2.– b) Ein Privater kann unter der Androhung, dass sonst auf sein Be- gehren nicht eingetreten werde, zur Leistung eines angemessenen Bar- vorschusses für Verfahrenskosten angehalten werden (Art. 14 VRG 1 ). Im Rekursverfahren muss – anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO 2 ) – keine Nachfrist zur Leis- tung des Vorschusses angesetzt werden. 3
Wie erwähnt, setzte der Regierungsrat bzw. das den Rekurs instruierende Amt für Justiz und Gemeinden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2013 eine Frist bis 12. August 2013, um einen Barvorschuss von Fr. 1'000.– zu leisten. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werde. Dieses Schreiben wurde der Beschwerde- führerin am 25. Juli 2013 zugestellt. Ein Vorschuss wurde gemäss Akten nicht geleistet, und dies macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend. Damit trat der Regierungsrat zu Recht nicht auf den Rekurs ein. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200). 2 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). 3 OGE 60/2012/22 vom 11. Mai 2012, E. 2b.