2009 1 Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 60a Abs. 2 und Art. 60c EG ZGB; Art. 23, Art. 30 und Art. 34 VRG. Einstweiliger Rechtsschutz (aufschiebende Wirkung) im Bereich des Kindesschutzes; Rechtsverzögerungsverbot; zulässiges Rechtsmittel bei Untätigkeit der Beschwerdeinstanz (OGE 60/2009/24 vom 5. Juni 2009)
Unrechtmässiges Verweigern oder Verzögern des Entscheids über die aufschiebende Wirkung durch das zuständige Departement als Beschwerde- instanz ist mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 34 ff. VRG geltend zu machen (E. 1). Über die Wiederherstellung der durch die Vorinstanz entzogenen auf- schiebenden Wirkung ist in der Regel nicht superprovisorisch, wohl aber oh- ne Verzug nach Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz zu ent- scheiden (E. 3).
Gegen den zunächst durch Präsidialverfügung und anschliessend durch bestätigenden Beschluss der örtlichen Vormundschaftsbehörde angeordneten Entzug der elterlichen Obhut erhoben die betroffenen Eltern je eine Be- schwerde an das Volkswirtschaftsdepartement als zuständige Beschwerde- instanz und beantragten je im Sinn einer superprovisorischen Massnahme, es sei der Beschwerde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen. Das Volkswirtschaftsdepartement beantwortete diese Mass- nahmeanträge trotz eines weiteren Schreibens der Beschwerdeführer nicht, worauf diese Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Obergericht erhoben. Da inzwischen die Beschwerde gegen den Beschluss der örtlichen Vormund- schaftsbehörde abgewiesen worden war, schrieb das Obergericht das Ver- fahren zufolge Gegenstandlosigkeit ab, nahm jedoch im Rahmen des Kosten- entscheids zum Verfahrensablauf Stellung.
Aus den Erwägungen:
1.– Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Ver- fügung durch eine innerhalb der Verwaltung letztinstanzlich entscheidende Behörde kann gemäss der Praxis zu Art. 34 des Gesetzes über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200)
2009 2 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden. Diese Rechtsschutzmöglichkeit besteht somit auch im Falle einer geltend gemachten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das zuständige Departe- ment als Beschwerdeinstanz in Vormundschaftssachen gemäss Art. 60a Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100; vgl. dazu auch Art. 60a Abs. 2, Art. 60b und Art. 60c EG ZGB). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführer gelangt somit nicht die besondere Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 30 VRG zur Anwendung, wel- che als besondere (förmliche) Aufsichtsbeschwerde nur innerhalb der Ver- waltung zum Tragen kommt (vgl. dazu Arnold Marti, Die Schaffhauser Ver- waltungsrechtspflege – vorbildlicher Rechtsschutz seit 30 Jahren, in: Verein Schaffhauser Juristinnen und Juristen [Hrsg.], Schaffhauser Recht und Rechtsleben, Festschrift zum Jubiläum 500 Jahre Schaffhausen im Bund, Schaffhausen 2001, S. 359 ff., S. 373 bei Anm. 90 und S. 379 bei Anm. 122, je mit weiteren Hinweisen). 2.– Nachdem das Volkswirtschaftsdepartement über die beiden Be- schwerden ... in der Sache selber entschieden hat, wurden die jeweiligen An- träge um Erlass superprovisorischer Massnahmen und damit auch die vor- liegende Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos. Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann somit ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben werden. 3.– a) Über die Kosten- und Entschädigungsfolge ist bei nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittels grundsätzlich nach den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu entscheiden (vgl. dazu Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaff- hausen, Diss. Zürich 1986, S. 267 f., und Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 Rz. 19, S. 239). Diesbezüglich ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, einen umfassenden und effektiven einstweiligen Rechtsschutz zu gewährleisten. Mit vorsorglichen Massnahmen soll vermieden werden, dass Rechtsschutz nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile erlangt werden kann oder gar illusorisch wird. Ein solcher Rechts- schutz kann entweder auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen gewährt werden. Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen steht aber nicht im Be- lieben der zuständigen Behörde. Die gesuchstellende Partei hat vielmehr An- spruch auf vorläufigen Rechtsschutz, wenn die Voraussetzungen hiefür – welche sie darzutun hat – erfüllt sind. Bei besonderer Dringlichkeit, d.h. wenn der Anspruch schon bei längerem Zuwarten als gefährdet erscheint, können vorsorgliche Massnahmen einstweilen ohne Anhörung der Gegenpartei an- geordnet werden und müssen allenfalls in Wiedererwägung gezogen werden,
2009 3 wenn sich aufgrund der nachträglichen Anhörung der Gegenpartei neue Aspekte ergeben. Eine solche superprovisorische Anordnung ist aber nur zu- lässig, wenn erhebliche Anliegen gefährdet sind, was nicht leichthin an- genommen werden darf (vgl. dazu auch allgemein Kölz/Bosshart/Röhl, § 6 Rz. 18 ff., S. 108 ff., mit weiteren Hinweisen, zu der Art. 4 VRG entsprechen- den Bestimmung des Zürcher Rechts). Aufgrund des verfassungsmässigen Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist jedoch namentlich über vorsorgliche Massnahmen und das elterliche Obhutsrecht besonders rasch zu entscheiden (vgl. die Hinweise bei Gerold Steinmann im St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundes- verfassung, 2. A., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2008, Art. 29 Rz. 12, S. 584). b) Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer beantragt, bis zum Entscheid über die erhobenen Beschwerden seien der Obhutsentzug und die Errichtung einer Beistandschaft im Rahmen einer superprovisorischen Mass- nahme aufzuheben. Sie beantragen damit im Grunde genommen nicht eigent- liche vorsorgliche Massnahmen, sondern wollen sinngemäss erreichen, dass die den erhobenen Beschwerden von der ... Vormundschaftsbehörde entzoge- ne aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. Dieser Entscheid liegt ge- mäss Art. 23 VRG i.V.m. Art. 60c EG ZGB in der Kompetenz des Volkswirt- schaftsdepartements als zuständiger Beschwerdeinstanz. Da auch die Frage des Entzugs bzw. der Wiederherstellung der von Gesetzes wegen bestehenden aufschiebenden Wirkung (Art. 23 VRG i.V.m. Art. 60c EG ZGB) dem einst- weiligen Rechtsschutz dient, sind im Prinzip dieselben Grundsätze anwendbar wie bei eigentlichen vorsorglichen Massnahmen (vgl. zu diesen Zusammen- hängen auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 Rz. 3, S. 465 mit Hinweisen). Immer- hin ist zu beachten, dass für die Frage der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln bzw. von deren Entzug für die einzelnen Rechtsgebiete be- stimmte Grundsätze der Praxis bestehen, welche von den zuständigen Be- hörden zu beachten sind. So wird im Vormundschaftsverfahren nach der Pra- xis die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln regelmässig entzogen, wenn dies im Kindesinteresse liegt, was auch bei der Interessenabwägung der Rechtsmittelinstanz zu beachten ist, sofern sich eine Kindesschutzanordnung nicht sofort als unhaltbar erweist, was aber nicht leichthin anzunehmen ist (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 Rz. 40, S. 477). Im Übrigen ist über die Frage des Entzugs bzw. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels – ähnlich wie auch über vorsorgliche Massnahmen – grundsätzlich ohne Verzug aufgrund der Akten zu entscheiden. Soweit nicht eine besondere Dringlichkeit besteht, ist zuvor jedoch das rechtliche Gehör der andern Verfahrensbeteiligten zu wahren. So drängt sich namentlich in heiklen Kindesschutzfällen die vorherige Anhörung der zuständigen Vor-
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mundschaftsbehörde auf (vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 Rz. 17 f.,
zwar richtig erscheint, dass die Vorinstanz über die Gesuche um Wieder-
erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht superprovisorisch entschied, son-
dern dazu eine Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde ... einholte, zu-
mal der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Kindesschutzangelegenheiten
die Regel bildet und die Notwendigkeit bzw. besondere Dringlichkeit eines
gegenteiligen superprovisorischen Entscheids von den Beschwerdeführern
nicht näher dargetan wurde. Nach Eingang der Vernehmlassung der ... Vor-
mundschaftsbehörde vom 17. April 2009 hätte jedoch umgehend über den
Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ent-
schieden werden sollen. Nachdem dies trotz eines entsprechenden Hinweises
der Beschwerdeführer in der separaten Eingabe vom 27. April 2009 nicht ge-
schehen ist und die Vorinstanz auf diese Eingabe auch nicht in anderer Weise
(z.B. durch Hinweis auf den unmittelbar erfolgenden Beschwerdeentscheid in
der Sache selber) reagiert hat, hatten die Beschwerdeführer begründeten An-
lass, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. Aufgrund einer sum-
marischen Prüfung bestanden somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung
erhebliche Erfolgschancen des Rechtsmittels, weshalb für das obergericht-
liche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben sind und den Be-
schwerdeführern eine angemessene Prozessentschädigung zu Lasten des Be-
schwerdegegners auszurichten ist (sinngemässe Anwendung von Art. 108 und
Art. 254 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. Sep-
tember 1951 [ZPO, SHR 273.100] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VRG und Art. 60c
EG ZGB; ...).