2009 1 Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 18 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 VRG; Aufhebung einer kommunalen Schulbussenverfügung; Beschwerdebefugnis der Gemeinde (OGE 60/2009/10 vom 14. August 2009)
Eine Gemeinde ist befugt, die Aufhebung einer kommunalen Schul- bussenverfügung durch den Erziehungsrat mit Verwaltungsgerichtsbeschwer- de anzufechten.
Die Schulleitung der Gemeinde X. belegte die Mutter eines 16-jährigen Schülers, der dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben war, mit einer Busse. Auf Rekurs hin hob der Erziehungsrat die Busse auf, da die Mutter für die Absenz nicht verantwortlich gemacht werden könne. Die Gemeinde X. focht diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Ober- gericht trat nach Prüfung der Rechtsmittelbefugnis auf die Beschwerde ein, wies sie aber ab.
Aus den Erwägungen:
1.– Wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist, kann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden – soweit wie vorliegend keine besonderen Rechtsmittel offen stehen – innert 20 Tagen seit der Mitteilung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 34, 36 Abs. 1 und 39 Abs. 1 VRG 1 ). Die sich aus Art. 36 Abs. 1 VRG ergebende Beschwer- debefugnis und die Praxis dazu sind grundsätzlich auf Privatpersonen und Gemeinwesen zugeschnitten, die in ihren Rechten wie Private betroffen wer- den, was vorliegend nicht der Fall ist. Für das verwaltungsinterne Rekurs- verfahren bestimmt Art. 18 Abs. 2 VRG aber ausdrücklich, dass zur Wahrung öffentlicher Interessen das Rekursrecht auch der zuständigen Behörde der Ge- meinde, der öffentlich-rechtlichen Korporation oder der selbständigen öffent- lich-rechtlichen Anstalt zusteht. Diese besondere Rechtsmittelbefugnis von Gemeinwesen gilt auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, was sich heute ausdrücklich aus Art. 50 Abs. 2 VRG ergibt. 2 Im Gegensatz zu der we-
1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200). 2 Vgl. dazu auch OGE Nr. 60/2007/10 vom 8. Juni 2007, E. 1b, Amtsbericht 2007, S. 134.
2009 2 niger klar formulierten neueren Bestimmung von § 21 lit. b des Zürcher Ver- waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG ZH; Fassung vom 8. Juni 1997) 3 steht damit fest, dass die Gemeinden sich im Kanton Schaff- hausen gegen Verwaltungsakte zur Wehr setzen können, auch wenn sie nicht private, sondern öffentliche Interessen verfolgen. Nicht erforderlich ist nach dem klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmung auch, dass sie im betreffen- den Bereich über Autonomie oder eine erhebliche Entscheidungsfreiheit ver- fügen. Voraussetzung ist lediglich, dass sie eigene öffentliche Interessen gel- tend machen können. Dies aber ist auch bei der Anwendung von kantonalem Recht gegeben, jedenfalls soweit ihnen eigene Entscheidungsbefugnisse zu- kommen und sie geltend machen, der oberinstanzliche Entscheid beeinträchti- ge sie in ihrer Aufgabenerfüllung, wie dies vorliegend der Fall ist. 4 Eine be- sondere Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden i.S. von Art. 18 Abs. 2 VRG dürfte somit lediglich dann fehlen, wenn eine Gemeinde im betroffenen Be- reich keine eigene Entscheidungsbefugnisse hat und auch keine eigenständi- gen kommunalen Interessen geltend zu machen vermag oder lediglich zu- gunsten von Privaten Rechtsmittel erhebt. 5 Insoweit sind denn auch die Be- fürchtungen des Erziehungsrats nicht begründet, eine Gemeinde könne bei entsprechender Auslegung praktisch in jedem Fall Rechtsmittelentscheide an- fechten, mit welchen ihre Verfügungen nicht geschützt worden sind. Auf die ... Beschwerde ist daher einzutreten. 2.– ... 3.– [Aufgrund der Akten bestand keine Abmachung mit dem Klassen- lehrer, wonach die Mutter Absenzen des Sohns hätte melden müssen. Es kann ihr auch kein konkretes Verschulden vorgeworfen werden, dass der Sohn am fraglichen Tag im Unterricht gefehlt hat. Zudem wurde ihr rechtliches Gehör vor Erlass der Bussenverfügung nicht gewahrt. Die Bussenverfügung wurde daher aus materiellen und formellen Gründen zu Recht aufgehoben.]
3 Vgl. zum heutigen Stand der Auslegung dieser Bestimmung Martin Bertschi, Die Beschwer- debefugnis der Gemeinde im Zürcher Verwaltungsprozess, in: Festschrift für Hans Michael Riemer zum 65. Geburtstag, Bern 2007, S. 3 ff. 4 Auch nach der weniger weitgehenden Formulierung des Zürcher Rechts wird im Übrigen heute die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden bejaht, wenn sie in Interessen oder Aufgaben betroffen sind, die sie wahrzunehmen haben; vgl. dazu Bertschi, S. 7, 13 ff. 5 Vgl. zur relativ weitgefassten, aus dem St. Galler Recht übernommenen Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden in der Schaffhauser Verwaltungsrechtspflege auch Arnold Marti, Die Ver- waltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss Zürich 1986, S. 181 ff., insbesondere S. 184 f., und Alfred Kölz, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde in der Verwaltungsrechts- pflege, ZBl 1977, S. 97 ff., S. 100 f., je mit weiteren Hinweisen.