2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 40 Abs. 1 und Abs. 2 VRG; Beschwerdebegründung (OGE 60/2008/43 vom 7. November 2008)
Die Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde braucht – als Gültigkeitsvoraussetzung betrachtet – nicht zuzutreffen; sie muss aber sach- bezogen sein. Wer einen Nichteintretensentscheid anfechten will, muss des- halb begründen, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten sollen, ansonsten die Beschwerde nicht sachbezogen und auf sie nicht einzutreten ist (E. 1a, b und d). Der anwaltlich vertretenen Partei ist keine Frist zur Verbesserung einer mangelhaft begründeten Beschwerde einzuräumen (E. 1c).
Aus den Erwägungen:
1.– a) Gemäss Art. 34 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) kann gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden beim Ober- gericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, soweit nicht be- sondere Rechtsmittel gemäss Art. 36a–c VRG offenstehen. Rechtsmittel- eingaben müssen einen Antrag und seine Begründung enthalten. Genügt eine Rechtsmitteleingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Obergericht ei- ne angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die An- drohung, dass sonst auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 40 Abs. 1 und 2 VRG). Aus der Begründung muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt nach Auffassung des Beschwerdeführers einen oder mehrere der in Art. 36 Abs. 1 VRG erwähnten Beschwerdegründe er- füllt. Antrag und Begründung bilden Gültigkeitserfordernisse der Beschwerde (Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaffhausen, Diss. Zürich 1986, S. 199 und 197). Die Beschwerde enthält einen Antrag, und die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin hat innert Frist eine schriftliche Begründung nachgereicht (Art. 40 Abs. 3 VRG). Es stellt sich jedoch die Frage, ob diese Begründung den Anforderungen von Art. 40 Abs. 1 VRG genügt. b) Eine Begründung braucht – als Gültigkeitsvoraussetzung betrachtet – nicht zuzutreffen, sie muss aber immerhin sachbezogen sein. Wer einen
2008 2 Nichteintretensbeschluss anfechten will, muss deshalb begründen, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten sollen, ansonsten die Beschwer- de nicht sachbezogen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 Rz. 9, S. 707; BGE 118 Ib 136 E. 2 zu aArt. 108 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 [OG; BS 3, S. 531 ff.]). Der Regierungsrat trat im angefochtenen Beschluss auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil er ihn als nicht hinreichend begründet er- achtete. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdebegründung da- gegen einzig in materieller Hinsicht vor, aus welchem Grund ihre Auf- enthaltsbewilligung nicht zu widerrufen bzw. zu verlängern sei. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Gründen auseinander, die zum Nichteintreten auf den Rekurs führten. Sie legt damit nicht dar, inwiefern der Regierungsrat im Sinn von Art. 36 Abs. 1 VRG Recht verletzt, einen Ermessensfehler begangen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte, indem er im Rekursverfahren eine Prozessvoraussetzung – die genügende Rechtsmittelbegründung – als nicht erfüllt hielt und auf den Re- kurs nicht eintrat. Die Beschwerdebegründung erscheint daher nicht als sach- bezogen, und es fehlt an einer Prozessvoraussetzung im Beschwerdeverfah- ren. c) Der Beschwerdeführerin ist sodann keine Frist zur Verbesserung im Sinn von Art. 40 Abs. 2 VRG einzuräumen. Zwar kann das Gericht eine sol- che Nachfrist ansetzen, wenn die Beschwerde Antrag und Begründung ent- hält, diese aber mangelhaft erscheinen. Die Verbesserungsmöglichkeit nach Art. 40 Abs. 2 VRG bezweckt allerdings, es auch einem nichtprozessgewand- ten Bürger zu ermöglichen, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Marti, S. 197). Die Beschwerdeführerin ist durch einen Anwalt rechtskundig vertreten, weshalb es sich nicht rechtfertigt, ihr eine Verbesserungsmöglich- keit einzuräumen, zumal ihr bereits eine Nachfrist im Sinn von Art. 40 Abs. 3 VRG gewährt worden war (zur vergleichbaren Situation im zivilprozessualen Rekursverfahren: OGE 40/1999/11 vom 19. Februar 1999 i.S. L. AG., E. 1, mit Hinweisen). d) Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 32 N. 14, S. 246 f., und Art. 81 N. 5, S. 620; BGE 118 Ib 137 E. 3; BGE 123 V 338 E. 2).