2008 1 Veröffentlichung im Amtsbericht
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV; Art. 25 VRG. Änderung einer Anordnung zum Nachteil des Rekurrenten im verwaltungsinternen Rekursverfahren; rechtliches Gehör; Fairnessprinzip (OGE 60/2007/64 vom 30. April 2008)
Kommt eine Rechtsmittelinstanz zum Schluss, sie werde eine angefochte- ne Anordnung möglicherweise zum Nachteil des Rechtsuchenden ändern, muss sie die betroffene Partei darauf hinweisen und ihr Gelegenheit geben, sich zu der möglichen Schlechterstellung zu äussern. Dies ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Muss die Rechtsmittelinstanz die betroffene Partei darauf hinweisen, dass sie das erhobene Rechtsmittel zurückziehen kann? (Frage offen gelassen).
Das kantonale Sozialamt erteilte X. auf Gesuch hin eine limitierte Kos- tengutsprache für die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit einem geltenden gemachten ärztlichen Behandlungsfehler, welcher zum Tod seiner Mutter geführt haben soll. Auf Rekurs von X., welcher sich gegen die Begrenzung der Kostengutsprache wehrte, hob der Regierungsrat die an- gefochtene Verfügung auf, da das Vorliegen einer Straftat nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen diesen Entscheid erhob X. Verwaltungsgerichts- beschwerde an das Obergericht, wobei er namentlich geltend machte, der Re- gierungsrat hätte ihm Gelegenheit geben müssen, den erhobenen Rekurs zu- rückzuziehen. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
2.– a) Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Verwal- tungsgerichtsbeschwerde geltend, der Regierungsrat habe ihm die Rekurs- antwort des kantonalen Sozialamts nicht zur Stellungnahme unterbreitet und durch den Rekursentscheid eine Schlechterstellung vorgenommen, ohne ihn zuvor auf die Möglichkeit dieses Verfahrensausgangs hinzuweisen und ihm Gelegenheit zu geben, seinen Rekurs zurückzuziehen. Damit habe der Regie- rungsrat sein rechtliches Gehör verletzt. Der Regierungsrat macht demgegenüber geltend, ein Anspruch des Be- schwerdeführers auf Stellungnahme zur Rekursantwort des kantonalen Sozial- amts habe nicht bestanden, zumal damit keine neuen Tatsachen oder Beweis-
2008 2 mittel vorgebracht worden seien und der Beschwerdeführer auch keinen zwei- ten Schriftenwechsel beantragt habe. Was die Schlechterstellung durch den Rekursentscheid anbetreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde- führer sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Rekursverfahren ausgiebig Gelegenheit gehabt habe, sich zu den massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs zu äussern. Die rechtliche Beurteilung des massgebenden Sachverhalts durch die Rechts- mittelinstanz entziehe sich einem Gehörsanspruch des Gesuchstellers. Wenn die Rechtsmittelinstanz eine Rechtsnorm ohne den Gesuchsteller darauf hin- zuweisen anders auslege als die Vorinstanz, stelle dies keine Gehörsverlet- zung dar. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung könne nichts anderes abgeleitet werden, zumal diese den besonderen Bereich des Sozialversicherungsrechts betreffe. Dasselbe gelte für Art. 46 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200), welcher nur im Falle einer Schlechterstellung im verwaltungs- gerichtlichen Verfahren eine besondere Anhörung vorsehe. Für das verwal- tungsinterne Rekursverfahren fehle in Art. 25 VRG eine solche Vorschrift. Wenn der Gesetzgeber hier ebenfalls eine besondere Anhörung für den Fall der Schlechterstellung gewollt hätte, hätte er dies ausdrücklich festhalten müssen. b) Der Regierungsrat hat zunächst einen Anspruch des Beschwerde- führers verneint, zur Rekursantwort des kantonalen Sozialamts Stellung neh- men zu können. Ob dies zutreffend ist, kann vorliegend offen gelassen wer- den. In gerichtlichen Verfahren leitet die Rechtsprechung heute einen ent- sprechenden Anspruch auf Replik unabhängig von der Relevanz der be- treffenden Eingabe aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ab. Ob dies auch für das (streitige) Verwaltungsverfahren gilt, wurde jedoch bisher offen gelassen (BGE 133 I 98 ff, 100 ff.). Zur Dis- kussion steht im vorliegenden Fall aber auch, ob der Beschwerdeführer nicht darauf hätte hingewiesen werden müssen, dass die Rekursinstanz möglicher- weise in Abweichung von der angefochtenen Verfügung einen Anspruch auf Opferhilfeleistungen gänzlich verneinen werde. Unbestritten ist in diesem Zu- sammenhang, dass die Rekursinstanz sowohl zugunsten des Rekurrenten über das Rekursbegehren hinausgehen kann (reformatio in melius) als auch die an- gefochtene Anordnung zum Nachteil des Rekurrenten abändern kann (re- formatio in peius; vgl. Art. 25 VRG). Es trifft auch zu, dass Art. 25 VRG im Unterschied zur entsprechenden Bestimmung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Art. 46 VRG) keine Vorschrift enthält, wonach den Parteien vor der Vornahme einer reformatio in peius Gelegenheit zur Stellungnahme ge- geben werden muss. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass kein entsprechender Anspruch besteht. Nach herrschender Auffassung ergibt sich
2008 3 ein entsprechender Anspruch nämlich direkt aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Durch die Verankerung des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Am- tes wegen ohne Bindung an die Parteibegehren soll zwar auch im Rechts- mittelverfahren die richtige Anwendung des objektiven Rechts sichergestellt werden. Eine Rechtsschutz suchende Partei soll aber nicht damit rechnen müssen, dass für sie eine Schlechterstellung eintritt, ohne dass sie ausdrück- lich darauf hingewiesen wird. Andernfalls würden möglicherweise auch be- gründete Rechtsmittel wegen dieses Risikos nicht erhoben, was den Rechts- schutz stark einschränken würde. Kommt eine Rechtsmittelinstanz zum Schluss, dass sie eine Anordnung möglicherweise zum Nachteil des Recht- suchenden ändern wird, muss sie der betroffenen Partei daher vorgängig Ge- legenheit zur Stellungnahme geben, worauf der Rechtsuchende sein Rechts- mittel allenfalls zurückziehen kann. Bei nicht rechtskundig vertretenen Par- teien muss überdies nach heute verbreiteter Auffassung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hingewiesen werden. Während Letzteres aus dem Fairness- Prinzip (Art. 29 Abs. 1 BV) abgeleitet und teilweise unterschiedlich beurteilt wird (vgl. für das Sozialversicherungsrecht aber bejahend BGE 131 V 414 ff. und bereits 122 V 166 ff.), ergibt sich der Anspruch auf vorgängige Anhörung im Falle einer reformatio in peius nach herrschender Auffassung zwingend aus Art. 29 Abs. 2 BV und gilt entgegen der Auffassung des Regierungsrats nicht nur für den Bereich des Sozialversicherungsrechts und des verwaltungs- gerichtlichen Verfahrens, sondern auch ohne ausdrückliche Vorschrift eben- falls für das verwaltungsinterne Rekursverfahren (vgl. zu der Art. 25 VRG entsprechenden Bestimmung des Kantons Zürich: Kölz/Bosshart/Röhl, Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27 Rz. 15, S. 498, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch allgemein Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich/Bern/Genf 2006, Rz. 1813, S. 388, welche lediglich offen lassen, ob die Pflicht zum Hinweis auf die Rückzugsmöglichkeit auch ausserhalb des Sozialversiche- rungsrecht gelte; vgl. dazu und zur Schaffhauser Praxis im Übrigen auch Ar- nold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schafhausen, Diss. Zürich 1986, S. 261, mit Hinweisen). c) Dieser Anspruch auf vorgängige Anhörung vor der Vornahme einer reformatio in peius ist im vorliegenden Fall verletzt worden. Ob überdies im verwaltungsinternen Rechtsmittelverfahren ausserhalb des Sozialversiche- rungsrechts auch eine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines möglichen Rück- zugs des erhobenen Rechtsmittels besteht, kann hierbei offen gelassen wer- den. Aufgrund der erfolgten Gehörsverletzung ist der angefochtene Rekurs- entscheid jedenfalls in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde we- gen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, zumal keine Hinweise da-
2008 4 für bestehen, dass der Beschwerdeführer am Rekurs auch dann festgehalten hätte, wenn er von der möglichen reformatio in peius Kenntnis erhalten hätte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausdrücklich geltend gemacht, es hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, den Re- kurs zurückzuziehen (vgl. dazu auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 27 Rz. 19, S. 499; anders die Ausgangslage im Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2007/18 i.S. X. vom 14. Dezember 2007, E. 3d [reformatio in peius im Rekursverfahren vor dem Spitalrat], wo der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer trotz der erfolgten Gehörsverweigerung eine materielle Beurteilung durch das O- bergericht verlangt hat). Der Regierungsrat wird das Rekursverfahren somit fortführen und dem Beschwerdeführer vor einem erneuten Entscheid Ge- legenheit geben müssen, sich im Hinblick auf eine mögliche reformatio in peius zu äussern und den Rekurs allenfalls zurückzuziehen.