2007 1 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 36 Abs. 1 VRG. Treu und Glauben; aktuelles Interesse an der Be- schwerdeführung gegen die Anordnung einer medizinischen Zwangs- behandlung (OGE 60/2007/49 vom 3. August 2007)
Das aktuelle Interesse an der Führung einer Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen die Anordnung einer ambulanten Zwangsmedikation fehlt, wenn das Obergericht rund einen Monat zuvor eine Beschwerde gegen die- selbe – damals noch stationäre – Behandlung abgewiesen hatte, die schrift- liche Begründung dieses Entscheids am Tag der zweiten Beschwerdeerhe- bung empfangen wurde und sich die gesundheitlichen Verhältnisse nicht ge- ändert haben.
X. wurde ein weiteres Mal psychiatrisch hospitalisiert und gegen ihren Willen mit dem Neuroleptikum Risperdal behandelt. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Obergericht an der Verhandlung vom 31. Mai 2007 mit mündlicher Kurzbegründung ab. Am 28. Juni 2007 hob das Volkswirtschaftsdepartement die fürsorgerische Freiheitsentziehung auf und erteilte X. die Weisung, dasselbe Medikament in gleicher Dosis unter Aufsicht einzunehmen. X. erhielt die verlangte schriftliche Begründung des Obergerichtsentscheids vom 31. Mai 2007 am 10. Juli 2007. Am gleichen Tag beschwerte sie sich über die neu angeordnete Einnahme des Neuroleptikums.
Aus den Erwägungen:
1.– a) ... b) Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist nur, wer in eigenen schutzwürdigen Interessen verletzt ist (Art. 69l Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 [EG ZGB, SHR 210.100] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [VRG, SHR 172.200]). Wie jede Rechtsausübung steht auch die Wahrnehmung des Beschwerderechts unter dem Vorbehalt des Handelns nach Treu und Glauben (BGE 130 III 730 f. E. 2.1.1). Nicht mehr im Sinn dieses Grundsatzes handelt, wer dieselbe Sache gleich wieder vor Gericht bringt, nachdem dieses kurz zu- vor schon darüber entschieden hat. In einem solchen Fall ist das Interesse an
2007 2 der Beschwerdeführung nicht mehr schutzwürdig. Daher ist auf Rechtsmittel, die in unvernünftigen Abständen erhoben werden, mangels Rechtsschutz- interesses nicht einzutreten (BGE 130 III 731 E. 2.1.1 mit Hinweisen auf die Lehre; OGE 60/2005/103 vom 6. Januar 2006, E. 1). Am 16. Mai 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Be- handlung mit Risperdal gegen ihren Willen. Das Gericht befand die in Frage stehende Dosis von 3 mg für nötig und zumutbar. Ausdrücklich setzte es sich auch mit den geltend gemachten Nebenwirkungen auseinander: Aufgrund der plausiblen Darlegungen des psychiatrischen Gutachters konnte es diese Er- scheinungen nicht als Folge der Behandlung mit Risperdal verifizieren. Es wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin nahm den mit schriftlicher Begründung versehenen Entscheid am 10. Juli 2007 in Empfang. Mit Eingabe vom 7. Juli 2007, bei der Post aufgegeben am 10. Juli 2007, gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Obergericht. Sie handelte also bereits am selben Tag, an dem sie die Entscheidsbegründung zur Zwangs- medikation im vorangegangen Verfahren erhalten hatte. Sie ficht damit eine Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements an, mit der sie weiterhin zur Einnahme von 3 mg Risperdal täglich verpflichtet wird. Als Beschwerde- grund führt sie wiederum dieselben Nebenwirkungen an. Damit beschwert sie sich inhaltlich über genau denselben Gegenstand, wie er kurz zuvor vom Obergericht beurteilt worden war. Veränderte Verhältnisse, welche die mass- gebende Ausgangslage in anderem Licht erscheinen liessen, sind weder gel- tend gemacht noch zu sehen. Damit aber widerspricht die erneute Be- schwerdeführung so kurze Zeit nach Abschluss des ersten Verfahrens dem Grundsatz von Treu und Glauben. Verhält es sich so, fehlt es der Be- schwerdeführerin an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse. Auf die Be- schwerde kann daher nicht eingetreten werden.