2006 1 Art. 69f und Art. 69h ff. EG ZGB; Art. 30e Abs. 5 und Art. 30i Abs. 3 GesG. Medikamentöse Zwangsbehandlung als Nachmassnahme zu einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung; Verfahren und Rechtsschutz (OGE 60/2006/6 vom 16. März 2006)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Ist als Nachmassnahme zu einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine medikamentöse Weiterbehandlung allenfalls auch gegen den Willen des Patienten erforderlich, hat das für den Nachmassnahme-Entscheid zuständige Departement eine entsprechende Anordnung zu erlassen. Die Zwangsmedika- tion kann gestützt auf diese Anordnung durchgeführt werden und erfordert keine weitere Verfügung der behandelnden Institution. Das Rechtsschutzverfahren für eine entsprechende Nachmassnahme- Verfügung richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Frei- heitsentziehung.
Aus den Erwägungen:
1.– a) Angefochten sind vorliegend Ziff. 2 und 3 der Verfügung des kantonalen Volkswirtschaftsdepartements ..., womit X. die Weisung erteilt wurde, zwecks ambulant geführter Weiterbehandlung (...) alle vier Wochen im Psychiatriezentrum Breitenau zu erscheinen unter der Androhung, dass zur Durchsetzung der Weisung bei deren Nichtbefolgung die polizeiliche Zufüh- rung erfolge. Das Volkswirtschaftsdepartement vertritt die Auffassung, damit sei lediglich im Sinne einer Nachmassnahme nach Art. 69f des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 1911 (EG ZGB, SHR 210.100) die Pflicht zur ärztlichen Nachbehandlung und Nachkontrolle, nicht aber eine eigentliche Zwangsmedikation angeordnet worden; für die Anordnung einer Zwangsmedikation wäre vielmehr das Psy- chiatriezentrum Breitenau bzw. das Departement des Innern als Aufsichts- behörde im Gesundheitswesen zuständig. b) Das Psychiatriezentrum Breitenau hat in seinem Antrag für eine ent- sprechende Nachmassnahme das Volkswirtschaftsdepartement jedoch aus- drücklich darum ersucht, auch eine Grundlage für eine mögliche Zwangs- medikation der Patientin zu schaffen. Dies entspricht denn auch der Vor- schrift von Art. 30e Abs. 5 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970 (GesG, SHR 810.100, Fassung vom 27. November 2000), wonach unter den
2006 2 Voraussetzungen von Art. 30e Abs. 2 und 3 GesG eine ambulante Be- handlung gegen den Willen des Patienten als Nachmassnahme zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Einweisung und die Zurückbehaltung des Patienten im Sinne einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht mehr er- füllt sind. Mit dieser Vorschrift wurde die Regelung von Art. 69f EG ZGB über die vom zuständigen Departement anzuordnenden Nachmassnahmen präzisiert und verdeutlicht, zumal letztere Bestimmung nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen an die erforderliche klare und eindeutige gesetzliche Grundlage für schwerwiegende Grundrechts- eingriffe, wie sie die Zwangsmedikation darstellt, nicht erfüllte (vgl. Vorlage des Regierungsrats des Kantons Schaffhausen betreffend die Teilrevision des Gesundheitsgesetzes [Patientenrechte] vom 4. April 2000, S. 13, und dazu Stefan Bilger, Das Schaffhauser Gesundheitsrecht – ein zunehmend bröckeln- der Fels in der Brandung, in: Verein Schaffhauser Juristinnen und Juristen [Hrsg.], Schaffhauser Recht und Rechtsleben, Festschrift zum Jubiläum 500 Jahre im Bund, Schaffhausen 2001, S. 583 ff., S. 590 mit Hinweis auf BGE 126 I 112 ff.; zur früheren Rechtslage OGE vom 14. September 1995 i.S. X., Amtsbericht 1995, S. 136 ff.). c) Obwohl in der angefochtenen Verfügung des Volkswirtschaftsdepar- tements ... nicht ausdrücklich festgehalten wurde, dass die vorgeschriebene ambulante Medikamentenbehandlung allenfalls auch gegen den Willen der Patientin erfolge könne, und kein Hinweis auf die neue Regelung von Art. 30e GesG gemacht worden war, musste diese Verfügung aufgrund des Antrags des Psychiatriezentrums und der bestehenden gesetzlichen Regelung so verstanden werden. In der Verfügung wird nämlich immerhin ausdrücklich die Durchsetzung der Weisung zur medikamentösen Weiterbehandlung durch polizeiliche Zuführung gestützt auf Art. 32 des Gesetzes über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) angedroht. Überdies bildete die angefochtenen Verfügung auch tatsächlich Grundlage für eine effektiv erfolgte Zwangsbehandlung. Unter diesen Umständen aber wäre es weder mit dem Grundsatz von Treu und Glauben noch mit berechtigten Anliegen des Rechtsschutzes und insbesondere auch nicht mit der gesetzlichen Regelung von Art. 30e Abs. 5 GesG vereinbar, wenn die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements ... nicht als Grundlage für eine mögliche Zwangsbehandlung betrachtet würde. Anders als im Rahmen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, welche für sich allein nicht auch das Recht zur Zwangsmedikation umfasst, benötigt die tatsächliche Durchführung einer Zwangsmedikation im Falle der Anordnung einer Nachmassnahme i.S.v. Art. 30e Abs. 5 GesG keiner zusätzlichen Ver- fügung der behandelnden Institution mehr; vielmehr kann die Zwangsbehand- lung unmittelbar gestützt auf eine solche Anordnung im Rahmen der Nach-
2006 3 massnahme erfolgen. Eine andere Auslegung im Rahmen der massgebenden Vorschriften wäre – wie gerade der vorliegende Fall zeigt – weder sinnvoll noch praktikabel und würde überdies zu einem doppelten Rechtsschutz hin- sichtlich der Frage der medikamentösen Zwangsbehandlung führen. Entgegen der sinngemäss vom Vertreter des Psychiatriezentrums ge- äusserten Auffassung kann im übrigen die im Rahmen des früheren fürsorge- rischen Freiheitsentzugs angeordnete Zwangsmedikation keine zusätzliche Grundlage der Zwangsbehandlung im Rahmen der Nachmassnahme bilden, da die frühere Zwangsmedikationsanordnung gemäss Art. 30e Abs. 1 GesG nur während der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gelten konnte. d) Auf die vorliegende, form- und fristgerecht erhobene Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist daher als Beschwerde gegen eine Nachmassnahme i.S.v. Art. 30e Abs. 5 GesG einzutreten. Das Verfahren richtet sich dement- sprechend nicht nach der allgemeinen Vorschrift für den Rechtsschutz bei Nachmassnahmen (Art. 69g i.V.m. Art. 60a–60d EG ZGB [Verwaltungs- gerichtsbeschwerde in Vormundschaftssachen]), sondern aufgrund der beson- deren Bestimmung von Art. 30i Abs. 3 GesG nach den Art. 69h ff. EG ZGB über den Rechtsschutz bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Erforder- lich ist demnach eine mündliche Beschwerdeverhandlung, wobei bei psy- chisch Kranken überdies ein vom Gericht bestellter psychiatrischer Experte beizuziehen ist (Art. 69i EG ZGB).