2007 1 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.
Art. 24 RPG. Zonenplanänderung für ein konkretes Bauvorhaben (OGE 60/2006/33 vom 8. Juni 2007)
Eine Zonenplanänderung für ein konkretes Bauvorhaben ist zulässig, wenn damit den Zielen und Grundsätzen der Nutzungsplanung gemäss Raum- planungsgesetz entsprochen wird.
Mit Beschluss der Gemeindeversammlung Ramsen vom 29. November 2005 wurden ca. 3'300 m 2 der Parzellen GB Nrn. 742 und 743, Wiesholz, von der Landwirtschaftszone der Dorfzone zugewiesen. Auf die dagegen erhobe- nen Rekurse trat der Regierungsrat nicht ein. Gleichzeitig prüfte er jedoch vollständigkeitshalber die Rügen der Rekurrenten in materieller Hinsicht und verwarf diese. Hiegegen beschwerte sich ein Rekurrent beim Obergericht. Dieses wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3.– Der Regierungsrat trat im angefochtenen Beschluss auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein. Er begründete dies damit, dass es diesem zum einen an der engen nachbarlichen Raumbeziehung zum Einzonungs- gebiet fehle, sei sein Grundstück doch rund 500 m und dessen Fabrikliegen- schaft über 1000 m vom Einzonungsgebiet entfernt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer durch den aufgrund der Einzonung zu erwartenden Mehr- verkehr nicht mehr betroffen als die Allgemeinheit, führe die mutmassliche Zunahme der Fahrzeugfrequenzen doch nicht zu einer Erhöhung des Verkehrs von 5 – 10 %. Erst eine Fahrzeugzunahme in dieser Grössenordnung würde eine Rechtsmittelbefugnis begründen.
Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass der Regierungsrat die en- ge nachbarliche Raumbeziehung zum Einzonungsgebiet verneint hat. Er ist jedoch der Auffassung, dass der aufgrund der Einzonung zu erwartende An- stieg des Verkehrsaufkommens grösser sei als 10 %, weshalb er als unmittel- barer Anstösser an die Wiesholzerstrasse zum Rekurs legitimiert sei. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben: Denn selbst wenn der Regierungsrat auf den Rekurs des Beschwerdeführers hätte eintreten müs- sen und die vorliegende Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen wäre, hät-
2007 2 te dies nicht die Rückweisung an den Regierungsrat zur Folge, geht doch der Standpunkt des Regierungsrats in materieller Hinsicht aus dem angefochtenen Beschluss ebenfalls hervor (Marti, S. 264 mit Hinweis auf OGE vom 20. Ap- ril 1979 i.S. M., E. 2b). In dieser Situation würde sich somit auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung des funktionellen Instanzenzugs eine Rück- weisung erübrigen und das Obergericht könnte die Beschwerde auch materiell behandeln. Die Beschwerde erweist sich jedoch – wie nachfolgend zu zeigen gilt – in materieller Hinsicht als unbegründet.
4.– Strittig ist, ob es rechtmässig sei, dass für die von der S. geplanten Erweiterungsanlagen ca. 3'300 m 2 der Parzellen GB Nr. 742 und 743, Wies- holz, von der Landwirtschaftszone der Dorfzone I zugewiesen wurden. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Einzonung vorgebrachten Rügen sind nachfolgend im Einzelnen zu prüfen:
a) Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, gewerbliche Nutzun- gen seien in Ramsen in der Dorfzone, in der Wohn-/Gewerbezone und in der Industriezone zugelassen. Das Obergericht habe bereits im Entscheid vom 27. Oktober 1995 i.S. F.S. die in Ramsen für die gewerbliche Nutzung aus- geschiedenen Zonen als sehr grosszügig taxiert. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Davon gehe offensichtlich auch der Gemeinderat von Ram- sen aus, zumal er in seiner Einladung zur Gemeindeversammlung vom 30. November 2006 dargelegt habe, dass sowohl die Reserven in den Wohn- zonen als auch in den Industrie- und Gewerbezonen ausreichend seien. Das Obergericht habe im erwähnten Entscheid unmissverständlich dargelegt, dass Neueinzonungen nur dann bewilligt werden, wenn gleichzeitig andernorts ei- ne Kompensation durch entsprechende Auszonungen erfolgten. Vorliegend sei aber nichts dergleichen vorgesehen. Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass die Dorfzone der Erhaltung des "angeschlossenen Dorfbilds im ursprünglichen Charakter" diene, der zweckdienlichen Erneuerung der beste- henden Bausubstanz sowie der angemessenen Erweiterung. Bei den geplanten Erweiterungsanlagen der S. könne davon aber keine Rede sein. Darüber hin- aus sehe die neue Bauordnung eine überlagernde Ortsbildschutzzone vor. Das Vorhaben stehe dazu aber in diametralem Widerspruch.
aa) Wird im Hinblick auf die Realisierung eines konkreten Bauvorha- bens ausserhalb der Bauzone der Weg über eine Änderung der Nutzungs- planung beschritten, so dispensiert das die planenden Behörden nicht davon, mindestens dieselben Anforderungen wie bei der Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) zu beachten, nämlich: eingehende Prüfung der Standortgebundenheit und um- fassende Interessenabwägung. Selbst wenn jedoch für das Bauvorhaben eine
2007 3 Ausnahmebewilligung mangels Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG ausgeschlossen wäre, ist eine Umgehung von Art. 24 RPG nur dann anzunehmen, wenn mit der fraglichen Planungsmassnahme eine un- zulässige Kleinbauzone geschaffen wird oder wenn sie sonst auf einer sach- lich nicht vertretbaren Abwägung der berührten räumlichen Interessen beruht (BGE 124 II 393 f. E. 2c mit Hinweisen; BGE 1A. 271/2005 vom 26. April 2006, E. 3).
bb) Von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Be- schwerdeführer aus dem zitierten Entscheid des Obergerichts vom 27. Okto- ber 1995. Dort ging es im Unterschied zum vorliegenden Fall nicht um die Erweiterung der Bauzone für ein konkretes Bauvorhaben sondern um die all- gemeine Ausdehnung der Bauzone, das heisst um die Einzonung des Gebiets "Hüsler" in die Wohn- und Gewerbezone. Wie dargestellt, erlaubt die bundes- gerichtliche Rechtsprechung jedoch die Erweiterung einer Bauzone für ein konkretes Bauvorhaben, sofern nicht eine verpönte Kleinbauzone entsteht, und lässt damit nachträglich geringfügige Erweiterungen des Baugebiets zu. Das neu einzuzonende Gebiet grenzt unmittelbar an die bereits bestehende Bauzone, so dass keine Kleinbauzone entsteht. Überdies lässt sich die Ein- zonung planerisch durchaus sachlich vertreten: Die S. ist unbestrittenermas- sen Eigentümerin des Grundstücks GB Ramsen Nr. 741 und betreibt in den Räumlichkeiten des ehemaligen Kinderheims ein international tätiges Unter- nehmen für Software, Übersetzung und technische Dokumentation. Um ihren steigenden Raumbedarf zu decken, könnte sie grundsätzlich den in der Bau- zone liegenden Gartenbereich vor dem Kinderheim auf dem Grundstücks GB Ramsen Nr. 741 überbauen. Da die heute auf diesem Grundstück bestehende Gebäudegruppe (Kinderheim/Kapelle/Schwesternhaus) inklusive Waschhaus, Schopf und Garten schützenswert ist, soll der Gartenbereich nach den Emp- fehlungen der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission jedoch nicht überbaut werden. Mit der vorliegenden Einzonung könnte dieser Empfehlung Rechnung getragen und die heute auf dem Grundstück GB Ramsen Nr. 741 bestehende Anordnung von Gebäuden erhalten bleiben. Insoweit wird durch die Einzonung das Ortsbild geschont. Überdies stellt die fragliche Neuein- zonung bloss eine relativ geringfügige Ergänzung der Ortsplanung dar, die keine umfassende Neuüberprüfung erfordert, zumal sie für einen besonderen Zweck erfolgt und ein Bedürfnis abdeckt, das bei der letzten Gesamtrevision des Zonenplans im Jahr 1986 nicht voraussehbar war. Die Neueinzonung ist massvoll und verletzt daher den Grundsatz, der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlands zu erhalten, nicht. Die Frage, ob das geplante Bauvorhaben alsdann in seiner konkreten Ausgestaltung den Vorgaben der Dorfzone I entspricht und bewilligt werden kann, ist demgegenüber vorliegend, wo es lediglich um die Einzonung von ca.
2007 4 3'300 m 2 der Parzellen GB Nr. 742 und 743, Wiesholz, von der Landwirt- schaftszone in die Dorfzone I geht, nicht zu prüfen.
b) Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, dass der Weiler "Wiesholz" schutzwürdig sei. In diesem Zusammenhang verweist er auf den Entscheid des Obergerichts vom 2. Oktober 1987 i.S. F.G. (Amtsbericht 1987, S. 176 f.). Darin habe das Obergericht festgehalten, dass die Fern- wirkung des Weilers durch die damals geplante Einzonung des Gebiets "Obem Brüggli" beeinträchtigt sei. Der Entscheid zeige sodann unter Kon- sultation des Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) und des kantonalen Richtplans, dass es sich bei der Fernwirkung nur um einen Faktor der Schutzwürdigkeit des Weilers handle. Ebenso wichtig sei dessen integrale Erhaltung in prächtiger Lage inmitten von unverbautem Wies- und Ackerland. Exakt dieses Schutzziel werde durch die geplante Neueinzonung nachhaltig und unwiderbringlich zerstört. Zur Beurteilung der Schutzwürdig- keit des Weilers "Wiesholz" und seiner Umgebung werde daher die Ein- holung eines Gutachtens bei der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutz- kommission beantragt.
Bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid des Obergerichts vom 2. Oktober 1987 ging es um die Neueinzonung des rund 1,8 ha grossen Gebiets "Obem Brüggli", das dem Weiler "Wiesholz" in einem Abstand von rund 100 m vorgelagert ist. Das Obergericht war damals der Auffassung, mit dem Ausbau dieses Gebiets zu einem eigenen Siedlungskern – zu einem ei- gentlichen "Tor zu Wiesholz" – bestehe die Gefahr, dass das Bild des Weilers "Wiesholz", der sich gemäss ISOS "in prächtiger Lage inmitten von un- verbautem Wies- und Ackerland" befindet und "trotz der relativ flachen Um- gebung grosse Fernwirkung" hat, verfälscht wird. Aus diesem Grund lehnte es die Einzonung ab. Die vorliegend in Frage stehende Einzonung kann jedoch weder von der Grösse noch von der Lage her mit dem Gebiet "Obem Brüggli" verglichen werden. Das einzuzonende Stück Land beträgt lediglich rund 3'300 m 2 und ist "Wiesholz" nicht vorgelagert sondern grenzt im Osten unmittelbar an den Weiler an. Ein auf diesem eng begrenzten Gebiet erstelltes Gebäude vermag die spezielle Wirkung von "Wiesholz" keinesfalls in der Weise zu ge- fährden, wie dies das Obergericht im erwähnten Entscheid annahm. Damit liegt jedoch keine Verletzung von Grundsätzen und Zielen der Raumplanung, namentlich die Schonung von Orts- und Landschaftsbildern, vor; eine Rechts- verletzung kann – anders als im Entscheid vom 2. Oktober 1987 – nicht be- jaht werden. Die Gemeinde Ramsen hat demnach ihren Ermessensspielraum, der ihr als planende Behörde zukommt, nicht verletzt. In dieser Situation be- steht kein Anlass, bezüglich der Schutzwürdigkeit des Weilers "Wiesholz" und seiner Umgebung ein Gutachten einzuholen.
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c) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Verkehrssicherheit auf der Zufahrt zum Weiler "Wiesholz" sei bereits heute in schwerwiegender Weise gefährdet. Die Gemeinde Ramsen habe denn auch zur Verkehrsberuhi- gung und zur Steigerung der Verkehrssicherheit Massnahmen angeordnet. Die Zufahrtsstrasse vermöge den zusätzlichen Verkehr, der durch die Überbauung der neu eingezonten Flächen hervorgerufen würde, nicht aufzunehmen. Die Strasse weise lediglich im Bereich der Industriezone "Schnydersäcker" eine ausreichende Fahrbahnbreite mit einem Trottoir auf. Sie verenge sich dann auf eine Breite von 4,5 bis 5 Metern und danach auf 4 Meter bzw. weniger. Prekär sei die Verkehrssituation insbesondere im Kern des Weilers. Durch den dortigen sehr engen Strassenraum wälze sich der ganze Verkehr der S. Auch die Parkplatzsituation an Ort und Stelle sei bereits heute derart prekär, dass auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück GB Nr. 743 parkiert werde. Die neu eingezonten Baulandparzellen seien daher nicht hin- reichend erschlossen, weshalb sie auch nicht als baureif bezeichnet werden können.
Es trifft zu, dass die Gemeinde Ramsen im Weiler "Wiesholz" Mass- nahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Steigerung der Verkehrssicherheit ergriffen hat. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht gefolgert werden, die Verkehrssicherheit sei derzeit in schwerwiegender Weise gefährdet, weshalb ein Mehrverkehr nicht verantwortbar wäre. Durch die getroffenen Verkehrs- massnahmen wurde die Verkehrssicherheit im Gegenteil bereits heute verbes- sert, weshalb in dieser Hinsicht nichts gegen die in Frage stehende Einzonung spricht. Dass die Wiesholzerstrasse den zusätzlichen Verkehr, der durch die Überbauung der neu eingezonten Flächen hervorgerufen würde, nicht auf- nehmen könnte, ist nicht ersichtlich. Zwar trifft anerkanntermassen zu, dass diese im östlichsten Bereich des Weilers "Wiesholz" nur 4 m breit ist; aller- dings ist die damit vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der genügen- den Erschliessung, mithin der Baureife des einzuzonenden Gebiets erst im Zusammenhang mit der Bewilligung einer konkreten Baute oder Anlage zu prüfen (vgl. Art. 27 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen vom 1. Dezember 1997 [Baugesetz, BauG, SHR 700.100]). Auch die vom Beschwerdeführer erwähnten Erwägungen des Obergerichts in seinem Entscheid vom 3. Dezember 1999 i.S. F. erfolgten erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens.
d) Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, dass gemäss kantonalem Richtplan die Fruchtfolgeflächen nur dann verkleinert werden dürfen, wenn die entsprechenden Flächen andernorts wieder kompensiert werden. Dies trifft
2007 6 zu. Da vorliegend eine Kompensation jedoch problemlos möglich ist, steht in dieser Hinsicht der fraglichen Einzonung nichts entgegen.