2005 1 Art. 27 Abs. 1 VRG. Kostenverteilung bei Gegenstandslosigkeit eines Re- kursverfahrens (OGE 60/2004/56 vom 23. September 2005)
Veröffentlichung im Amtsbericht
Tritt die Gegenstandslosigkeit ein, weil die verfügende Behörde die um- strittene Anordnung ersatzlos aufgehoben hat, können dem Rekurrenten keine Kosten auferlegt werden, selbst wenn er mit seiner Nebenforderung (Zu- sprechung einer Prozessentschädigung) unterlegen ist.
Ein Grundeigentümer focht eine ihm in einem Baubewilligungsentscheid gemachte Auflage mit Rekurs beim Regierungsrat an. Während des Rekurs- verfahrens hob die Gemeinde die umstrittene Auflage ersatzlos auf. Der Re- gierungsrat schrieb darauf das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab, auferlegte dem Rekurrenten jedoch eine reduzierte Staatsgebühr, weil sei- ne Entschädigungsforderung abgewiesen wurde. Das Obgericht hiess eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Grundeigentümers bezüglich der Kosten- auflage gut.
Aus den Erwägungen:
2.– Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver- waltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) auferlegt die Rekursinstanz die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Aus zureichenden Gründen kann darauf verzichtet werden, der unterliegenden Par- tei die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Regierungsrat hat zur Begründung der von ihm vorgenommenen Ko- stenauflage ausgeführt, die Gemeinde ... habe durch die Aufhebung der um- strittenen Auflage die Gegenstandslosigkeit der Rekursverfahren verursacht und gelte damit im Hauptpunkt i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VRG als unterliegende Partei, doch könnten Behörden nur unter den hier nicht gegebenen Voraus- setzungen nach Art. 27 Abs. 3 VRG Kosten auferlegt werden. Der Beschwer- deführer sei in einem Nebenpunkt (Prozessentschädigung) unterlegen, was durch die Auferlegung minimaler Verfahrenskosten berücksichtigt worden sei.
2005 2 Massgebend für das Ausmass des Unterliegens sind praxisgemäss so- wohl im Zivilprozessrecht als auch in der Verwaltungsrechtspflege die selb- ständigen Rechtsbegehren, nicht aber die Nebenforderungen wie Zinsen, Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (vgl. für den Zivilprozess ausdrücklich Art. 74 Satz 3 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100] und dazu Annette Dolge, Der Zivil- prozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 322 bei Fn. 34; zur sinngemässen Anwendung der zivil- prozessualen Grundsätze für die Kostenverteilung in der Verwaltungsrechts- pflege Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaff- hausen, Diss. Zürich 1986, S. 267 f., mit weiteren Hinweisen). Da die Pro- zessentschädigung im Rekursverfahren vor Regierungsrat – im Unterschied zum vorliegenden Beschwerdeverfahren – nur eine Nebenforderung dar- stellte, hätte die Abweisung des Entschädigungsbegehrens für die Verteilung der Verfahrenskosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Auferlegung von Verfahrenskosten ... ist daher aufzuheben.