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Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 GebVG. Gebäudeversicherung; Definition des Elementarschadens "Sturmwind"; Deckungsausschluss (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2004/29 vom 19. November 2004 i.S. V.)
Veröffentlichung im Amtsbericht.
Als Sturmwind gelten grundsätzlich Winde von mindestens 75 km/h (10- Minuten-Mittel), die in der Umgebung der versicherten Sache Bäume um- werfen oder Gebäude abdecken. Dem Gebäudeeigentümer steht jedoch der Nachweis offen, dass trotz einer tieferen mittleren Windgeschwindigkeit ein lokal auftretender, heftiger Windstoss den Schaden versucht hat. Voraus- setzungen des Deckungsausschlusses.
Aus den Erwägungen:
2.– Gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Gebäudever- sicherung im Kanton Schaffhausen vom 30. Oktober 1972 (GebVG, SHR 960.100) sind die Gebäude gegen Schäden, die durch Sturmwind entstehen, versichert. Nicht zu vergüten sind allerdings Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehen durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätte verhin- dert werden können, beispielsweise Schäden zufolge schlechten Baugrunds, fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion oder mangelhaften Gebäudeunterhalts (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 GebVG). Vorliegend ist umstritten, ob es sich bei den vorherrschenden Wind- verhältnissen um die Mittagszeit des 19. Februar 2004 um einen Sturmwind im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 GebVG gehandelt habe und ob ein Aus- schlussgrund im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 GebVG vorliege. 3.– "Sturmwind" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung das Obergericht frei überprüfen kann, da es ebenso wie die Verwaltungs- behörden in der Lage ist, diesen mit hinreichend bestimmtem Rechtsgehalt zu füllen (Arnold Marti, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Schaff- hausen, Diss. Zürich 1986, S. 233 f.). a) Eine positive Umschreibung des Elementarschadens "Sturmwind" gemäss Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 GebVG findet sich im geltenden Gesetz nicht. Demgegenüber hält die Verordnung zum revidierten, auf den 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaff-
2004 2 hausen vom 23. März 2004 in § 4 Abs. 2 fest, dass als Sturmwind solche von mindestens 75 km/h (10-Minuten-Mittel) gelten, die in der Umgebung der versicherten Sache Bäume umwerfen oder Gebäude abdecken (Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen Nr. 13 vom 26. März 2004, S. 406). Dies entspricht der Beaufortskala (Windstärke: Beaufort 9 = Sturm). Es ist denn auch die Praxis der Gebäudeversicherung, ab einer mittleren Windgeschwindigkeit von 75 km/h von einem Sturmschaden auszugehen und die gesetzlichen Leistun- gen zu erbringen. Dieser Definition des Elementarschadens "Sturmwind" ist grundsätzlich beizupflichten. Unbestritten ist, dass die in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der pri- vaten Beschwerdegegnerin liegende Messstation Charlottenfels am 19. Feb- ruar 2004 eine mittlere Windgeschwindigkeit von maximal 48 km/h gemessen hat. Dementsprechend kann grundsätzlich nicht von einem Sturmwind im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 1 GebVG gesprochen werden. b) Die Gebäudeversicherung kann nun aber auch bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von mehr als 75 km/h ihre Leistung kürzen oder ver- weigern, wenn sie nachweist, dass der Gebäudeeigentümer den Schaden grob- fahrlässig herbeigeführt hat oder dass der Schaden durch rechtzeitige zumut- bare Massnahmen hätte verhindert werden können (wie dies zum Beispiel bei Schäden zufolge schlechten Baugrunds, fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion oder mangelhaften Gebäudeunterhalts der Fall ist; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 sowie Art. 24 Abs. 2 GebVG). Daher ist es nur folgerichtig, wenn der Gebäude- eigentümer – entsprechend der Auffassung der Vorinstanz – seinerseits den Nachweis antreten kann, dass trotz einer mittleren Windgeschwindigkeit von weniger als 75 km/h ein lokal auftretender, heftiger Windstoss den Schaden verursacht hat. Gelingt ihm dieser Nachweis, so ist ebenfalls von einem Sturmschaden auszugehen, den die Gebäudeversicherung zu ersetzen hat. In- soweit kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Im übrigen verfolgt die Gebäudeversicherung im Ergebnis keine andere Praxis, wenn sie festhält, dass sie selbst bei einer mittleren Windgeschwin- digkeit unter 75 km/h einen Elementarschaden annehme, wenn mehrere Schadenmeldungen eingegangen seien und die Windmessung markante Böen- spitzen über 80 km/h gezeigt habe, sofern kein mangelhafter Unterhalt vor- liege. c) Die Vorinstanz erachtete es sodann als erwiesen, dass ein lokaler, hef- tiger Windstoss die fragliche Weimutskiefer zu Fall gebracht habe: An der Messstation Charlottenfels, die auf der Hohfluh – in unmittelbarer Nähe des Grundstücks der privaten Beschwerdegegnerin – postiert sei, seien am 19. Februar 2004 in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr mittlere Windgeschwindigkeiten von bis zu 48 km/h gemessen worden, während
2004 3 gleichzeitig Böen von bis zu 89 km/h aufgetreten seien. Dabei habe es sich um einen Nordost-Wind gehandelt, der nach Auskunft von A. von der Station Charlottenfels selten in dieser Stärke auftrete. Sowohl A. als auch B., Gemeindeförster von Neuhausen am Rheinfall, hätten nach den Winden vom 19. Februar 2004 weitere umgestürzte Bäume festgestellt. Sowohl B. als auch der Sachverständige C. hätten zudem ausgeführt, dass für ein Umstürzen oder Brechen von Bäumen nicht ein anhaltender Wind nötig sei, sondern dass auch einzelne heftige Windstösse diese Wirkung haben könnten. Andere Ursachen, die den Kausalzusammenhang zwischen den aufgetretenen Windstössen und der Entwurzelung der Weimutskiefer unterbrochen hätten, seien nicht ersicht- lich. Sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Verwaltungsrechts- pflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Damit kommt der ent- scheidenden Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Beweiswürdi- gung darf jedoch nicht willkürlich, sondern sie muss sachlich begründbar sein (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 109 f., S. 38 f.). Willkür liegt aber nicht schon dann vor, wenn die von der Rekurskommission gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, sondern wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widerspricht (vgl. BGE 118 Ia 30 E. 1b; 116 Ia 88 E. 2b). Die von der Rekurskommission vorgenommene Würdigung des im Recht liegenden Beweismaterials ist – entgegen der Auffassung der Beschwerde- führerin – nicht zu beanstanden. Sie erweist sich jedenfalls nicht als will- kürlich, sondern stützt sich auf sachliche Gründe: Die Messstation Charlotten- fels mass am 19. Februar 2004 zwischen 10.00 Uhr und 16.00 Uhr mittlere Windgeschwindigkeiten von bis zu 48 km/h. Die Windgeschwindigkeit erreichte um ca. 11.40 Uhr – mithin innerhalb des Zeitraums, in dem die Wei- mutskiefer umstürzte – eine erste Spitze, die rund 87 km/h betrug. Zumindest diese Spitze erreichte eine Windstärke von Beaufort 9 (Sturm). Dabei handel- te es sich um einen Nordost-Wind, der in dieser Stärke selten auftritt. Sowohl A. als auch B., Förster der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall, haben am fraglichen Februartag mehrere umgestürzte Bäume bzw. abgeknickte Stämme gesehen, in Neuhausen am Rheinfall allein 15 Stück. Selbstredend meinten sie damit neu entstandene Schäden. Überdies erklärten sowohl B. als auch C., Baumwerker und eingeladener Experte am Augenschein, dass es für das Umstürzen oder Brechen eines Baums keine anhaltende Windeinwirkung brauche. Ein einzelner heftiger Windstoss könne genügen. In dieser Situation hat die Vorinstanz, indem sie es als erwiesen ansah, dass ein einzelner hefti-
2004 4 ger Windstoss die Weimutskiefer umstürzen liess, das ihr bei der Beweis- würdigung zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung ist jedenfalls nachvollziehbar und ohne weiteres vertretbar. Damit kann der Vorinstanz auch diesbezüglich keine Rechtsverletzung vor- geworfen werden. 4.– Somit bleibt zu prüfen, ob die Gebäudeversicherung keine Ver- gütung schuldet, weil der Schaden voraussehbar war und durch rechtzeitige zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 GebVG). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im wesentlichen geltend, es komme einzig auf die objektive Voraussehbarkeit an, und nicht darauf, ob der Versicherte, der Gebäudeeigentümer, das Ereignis habe vorhersehen kön- nen. Ein Elementarereignis scheide aus, wenn überhaupt jemand – keines- wegs bloss der Gebäudeeigentümer – den Schaden hätte verhindern können. Vorliegend sei der Schaden vom Gebäudeeigentümer vorhersehbar gewesen, und er hätte vom Nachbar D., dem Eigentümer des Baums, verhindert werden können. Ein Elementarschadenereignis sei daher ausgeschlossen. a) Die im Gesetz genannten Voraussetzungen der Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit müssen für einen Deckungsausschluss kumulativ erfüllt sein (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Septem- ber 2003, RB 2003 Nr. 70). Das Bundesgericht hielt in BGE 100 Ia 34 ff. E. 3 ausdrücklich fest, der im zürcherischen Gesetz über die Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit dem Vergütungsausschluss verwendete Begriff "unabwendbar" sei nicht objektiv aufzufassen. Eine Vergütung müsse vielmehr dann geleistet werden, wenn der Eigentümer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, diejenigen Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer zu erwarten und ihm zuzumuten sind. Bei der Frage, ob ein Schaden vermeidbar gewesen sei, kommt es somit auf die subjektiven Möglichkeiten und Fähigkeiten des Grundeigentümers an. Überall dort, wo der Grundeigentümer das Ereignis nicht voraussehen konnte oder keine Mög- lichkeit hatte, das schädigende Ereignis abzuwenden, wozu auch die Mög- lichkeit gehört, das schädigende Verhalten von Dritten zu beeinflussen, ist daher von einer Haftung der Gebäudeversicherung auszugehen; vorbehalten bleibt selbstredend schuldhaftes Verhalten des Eigentümers selbst. b) Unbestritten ist, dass im Oktober 2002 zwei Nachbarn mit dem An- liegen an D. herantraten, drei Fichten zu fällen, da diese bei Sturm eine Ge- fährdung ihrer Häuser befürchteten. D. holte in der Folge bei der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall die Bewilligung für die Fällung dieser Fichten ein. Im April 2003 wurden die Bäume gefällt. Bei dieser Gelegenheit begutachtete
2004 5 der Gemeindeförster B. auch die hier in Frage stehende Weimutskiefer und kam zum Schluss, diese sei gesund und stelle keine Gefährdung dar. Trotz- dem wandte sich der Ehemann der privaten Beschwerdegegnerin im Juni 2003 schriftlich an D. mit der Bitte, bezüglich dieser Kiefer baldmöglichst etwas zu unternehmen. Er fühle sich in seinem Haus nicht mehr wohl, wenn er den Baum anschaue und sich vorstelle, es käme ein Sturm auf, wie dies in den letzten Jahren mehrfach der Fall gewesen sei. Dieses Schreiben erhellt, dass die private Beschwerdegegnerin das eingetretene Schadensereignis be- fürchtete, mithin war für sie der Schaden – wie Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 GebVG bestimmt – voraussehbar. Für den Deckungsausschluss hätte die private Beschwerdegegnerin je- doch zudem in der Lage sein müssen, den Schaden durch rechtzeitige zumut- bare Massnahmen zu verhindern. Dies ist nicht der Fall: Die Weimutskiefer stand auf dem Grundstück von D. Die private Beschwerdegegnerin konnte – wie geschehen – diesen zwar auf die Gefahrensituation aufmerksam machen und um Abhilfe ersuchen, ansonsten hatte sie jedoch keine zumutbaren Mög- lichkeiten, das schädigende Ereignis abzuwenden. Ihr Verhalten kann ihr so- mit nicht vorgeworfen werden; dies umso mehr, als sie um die positive Be- urteilung des Gemeindeförsters wusste.